Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels macht der Kläger geltend, dass das Gericht zweiter Instanz "einerseits" von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen sei, "andererseits" eine einheitliche Rechtsprechung zum dargestellten Rechtsproblem (ob konkrete Teiltätigkeiten des Maurerberufes den Berufsschutz erhalten) fehle.
Der Rechtsmittelwerber zeigt nicht auf, von welchen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sodass die außerordentliche Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0043650). Die in der Zulassungsbeschwerde enthaltene bloße (und nicht weiter substanziierte) Behauptung, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen, ist in diesem Sinn nämlich nicht ausreichend (RIS-Justiz RS0043650 [T3] = 10 Ob 186/02d; zuletzt: 10 ObS 94/03a).
Aber auch die weiteren Rechtsmittelausführungen entsprechen nicht dem Gesetz, weil sie sich von der (im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren) Tatsachengrundlage entfernen, wonach die vom Kläger verrichtete, seiner Meinung nach Berufsschutz erhaltende Tätigkeit - auf das festgestellte Berufsbild des Maurers übertragen - einerseits nur einen verschwindend geringen Anteil (maximal 5 %) ausmachte, andererseits keine qualitativ hervorstehende Teiltätigkeit darstellte und auch von qualifizierten Hilfskräften verrichtet werden konnte (Seite 9 des Ersturteils); demgegenüber geht der Rechtsmittelwerber nämlich davon aus, er habe eine "qualitativ hervorgehobene" (Teil-)Tätigkeit des Maurerberufes ausgeübt, dies gehe "allein schon aus den Feststellungen des Erstgerichtes eindeutig hervor" (Seite 6 der ao Revision).
Davon abgesehen hält der Kläger selbst - zutreffend - fest, dass die Frage, ob Teiltätigkeiten den Berufsschutz erhalten, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes "Einzelfall bezogen" zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084541 [T7] und RS0084563 [T9]. Demgemäß kommt ihr aber auch keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu:Davon abgesehen hält der Kläger selbst - zutreffend - fest, dass die Frage, ob Teiltätigkeiten den Berufsschutz erhalten, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes "Einzelfall bezogen" zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0084541 [T7] und RS0084563 [T9]. Demgemäß kommt ihr aber auch keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu:
Die in leg cit normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist hier nämlich (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (vgl RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0113693 [T1]; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 4 zu § 502 ZPO). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen.Die in leg cit normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist hier nämlich (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint vergleiche RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0113693 [T1]; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 4, zu Paragraph 502, ZPO). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende grobe Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.