Die vermisste (weitere) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - bereits vor. Der Hinweis auf die im Jahr 1990 ergangene Entscheidung (SSV-NF 4/140) und die Rsp der "Gerichte erster Instanz" übersieht nämlich, dass sich (auch) der erkennende Senat in der Folge wiederholt mit dieser Frage befasst, die Verweisbarkeit bei innerbetrieblicher Umschulung auf den Verweisungsberuf auch zuletzt (E v 4. 3. 2003, 10 ObS 37/03v) bejaht, und dabei - insbes zu der Frage der Zumutbarkeit einer Umschulung auf den Beruf eines qualifizierten Fertigungsprüfers - Folgendes ausgesprochen hat:
"Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, eine Ein- und Nachschulung im Sinn des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen § 19 Abs 1 lit b AMFG, nunmehr § 34 Abs 2 AMSG bzw § 9 Abs 1 AlVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 ua). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser [also] mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 202/01f mwN ua). So hat der Senat beispielsweise in dem zu SSV-NF 8/84 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass ein gelernter Karosseur auf die Tätigkeit als Kundendienstbetreuer in einschlägigen Betrieben verwiesen werden kann, da der Umstand, dass die Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im erlernten Beruf in Form einer innerbetrieblichen Schulung 6 Monate dauert, die Verweisung auf diese spezialisierte Form des erlernten Berufes nicht hindert. Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker nach einer 3 bis 6-monatigen innerbetrieblichen Einschulung auch die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei unter anderem der Abschluss einer Lehre als Kfz-Mechaniker ein Anstellungserfordernis für die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers darstellt. Damit ist aber klargestellt, dass durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht (vgl 10 ObS 202/01f)."Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, eine Ein- und Nachschulung im Sinn des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG, nunmehr Paragraph 34, Absatz 2, AMSG bzw Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58 ua). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser [also] mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 202/01f mwN ua). So hat der Senat beispielsweise in dem zu SSV-NF 8/84 entschiedenen Fall ausgesprochen, dass ein gelernter Karosseur auf die Tätigkeit als Kundendienstbetreuer in einschlägigen Betrieben verwiesen werden kann, da der Umstand, dass die Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im erlernten Beruf in Form einer innerbetrieblichen Schulung 6 Monate dauert, die Verweisung auf diese spezialisierte Form des erlernten Berufes nicht hindert. Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker nach einer 3 bis 6-monatigen innerbetrieblichen Einschulung auch die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei unter anderem der Abschluss einer Lehre als Kfz-Mechaniker ein Anstellungserfordernis für die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers darstellt. Damit ist aber klargestellt, dass durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht vergleiche 10 ObS 202/01f).
Es ist daher auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zutreffend, dass die Verweisungstätigkeiten des qualifizierten Fertigungsprüfers und des Kfz-Kundendienstbetreuers im Wesentlichen gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der Beruf des Kfz-Mechanikers erfordern. ...
Schließlich ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen freien Arbeitsplatz finden wird, da für den Fall einer Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht." (10 ObS 37/03v mwN = RIS-Justiz RS0050900 [T20]).
Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie bereits in dem zu SSV-NF 4/140 entschiedenen Fall) um einen Schlosser geht, der Berufsschutz genießt, aber - vor Vollendung seines 57. Lebensjahres (§ 255 Abs 4 ASVG; 10 ObS 421/02p mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0100022 [T6 bis T8]) - nach stRsp auf die (berufsschutzerhaltende) Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0084642 [T5] = 10 ObS 399/02b mwN); wozu im vorliegenden Fall feststeht, dass der am 6. 2. 1948 geborene Kläger, ohne sein medizinisches Leistungskalkül zu überschreiten, innerhalb der Berufsgruppe noch als Fertigungsprüfer in der Metallindustrie einsetzbar wäre, und dass für diesen Beruf eine Eischulung in der Dauer von drei Monaten notwendig ist, die innerbetrieblich, meist auf Kosten und am Ort des Unternehmens, bei dem der zu Schulende beschäftigt ist, erfolgt.Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie bereits in dem zu SSV-NF 4/140 entschiedenen Fall) um einen Schlosser geht, der Berufsschutz genießt, aber - vor Vollendung seines 57. Lebensjahres (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG; 10 ObS 421/02p mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0100022 [T6 bis T8]) - nach stRsp auf die (berufsschutzerhaltende) Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0084642 [T5] = 10 ObS 399/02b mwN); wozu im vorliegenden Fall feststeht, dass der am 6. 2. 1948 geborene Kläger, ohne sein medizinisches Leistungskalkül zu überschreiten, innerhalb der Berufsgruppe noch als Fertigungsprüfer in der Metallindustrie einsetzbar wäre, und dass für diesen Beruf eine Eischulung in der Dauer von drei Monaten notwendig ist, die innerbetrieblich, meist auf Kosten und am Ort des Unternehmens, bei dem der zu Schulende beschäftigt ist, erfolgt.
Legt man diese - unstrittigen - Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde geht es im vorliegenden Fall somit nicht um die im Rechtsmittel angesprochenen "externen Nachschulungen", die der Versicherungsträger dem Kläger nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension anzubieten hätte; aber auch dem Standpunkt, es seien keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden, wie der Kläger in den "Genuss" der erforderlichen Nachschulungen für den Verweisungsberuf des Fertigungsprüfers gelangen kann, ist nicht zu folgen:
Insoweit liegen schon deshalb keine sekundären Feststellungsmängel vor, weil selbst einer Feststellung, wonach es für einen Außenstehenden (Schlosser) "praktisch" keine derartigen Arbeitsplätze gebe, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme; hat der erkennende Senat doch bereits in der im Rechtsmittel zitierten Entscheidung (SSV-NF 4/140) ausführlich dargelegt, dass es (auch) dabei letztlich um die (wie die ao Revision selbst festhält) in den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Frage geht, ob der Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich einen freien Arbeitsplatz finden wird (SSV-NF 4/140 mwN; RIS-Justiz RS0084833; zuletzt: 10 ObS 399/02b und 10 ObS 37/03v jeweils mwN).
Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die vom Kläger ins Treffen geführte Behauptung, die Arbeitsplätze würden üblicherweise nur mit schon im Betrieb tätigen Arbeitnehmern besetzt, für die Beurteilung der Verweisbarkeit unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0084888; vgl auch RS0084720 und RS0084833 [T8 und T11]), weshalb die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war.Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die vom Kläger ins Treffen geführte Behauptung, die Arbeitsplätze würden üblicherweise nur mit schon im Betrieb tätigen Arbeitnehmern besetzt, für die Beurteilung der Verweisbarkeit unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0084888; vergleiche auch RS0084720 und RS0084833 [T8 und T11]), weshalb die außerordentliche Revision mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war.