Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die beklagte Partei aus, die Verfallsfrist von dreieinhalb Jahren stelle eine Sonderregelung gegenüber der Frist von zwei Jahren dar und sei wie alle Ausnahmen einschränkend auszulegen. Mit der 15. BSVG-Novelle sei die sozialversicherungsrechtliche Verfallsfrist an die zivilrechtliche angepaßt und im Gesetz eindeutig festgelegt worden. Dies sei im Hinblick auf die dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist des ABGB zwischen dem behandelnden Vertragspartner und dem Versicherten sowie dem Umstand, daß auch die Rechnungslegung innerhalb dieser Frist erfolge, geschehen. Unter Bedachtnahme auf § 20 Abs 1 des Ärztegesamtvertrages, wonach die Honorarabrechnungen nach Abschluß der Behandlungen und sonst nach Tunlichkeit zum Kalenderhalbjahr erfolgen sollen, sei die Verfallsfrist um zusätzliche sechs Monate verlängert worden. Dem gegenüber sei die Leistung des Wochengeldes nach dem BHG von der Vorlage einer Rechnung unabhängig, die Leistungswerberin befinde sich nicht in der Situation, auf die Rechnung der Helferin warten zu müssen. Der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 66 Abs 1 BSVG erloschen, weil er nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend gemacht worden sei.Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die beklagte Partei aus, die Verfallsfrist von dreieinhalb Jahren stelle eine Sonderregelung gegenüber der Frist von zwei Jahren dar und sei wie alle Ausnahmen einschränkend auszulegen. Mit der 15. BSVG-Novelle sei die sozialversicherungsrechtliche Verfallsfrist an die zivilrechtliche angepaßt und im Gesetz eindeutig festgelegt worden. Dies sei im Hinblick auf die dreijährige zivilrechtliche Verjährungsfrist des ABGB zwischen dem behandelnden Vertragspartner und dem Versicherten sowie dem Umstand, daß auch die Rechnungslegung innerhalb dieser Frist erfolge, geschehen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 20, Absatz eins, des Ärztegesamtvertrages, wonach die Honorarabrechnungen nach Abschluß der Behandlungen und sonst nach Tunlichkeit zum Kalenderhalbjahr erfolgen sollen, sei die Verfallsfrist um zusätzliche sechs Monate verlängert worden. Dem gegenüber sei die Leistung des Wochengeldes nach dem BHG von der Vorlage einer Rechnung unabhängig, die Leistungswerberin befinde sich nicht in der Situation, auf die Rechnung der Helferin warten zu müssen. Der Anspruch der Klägerin sei gemäß Paragraph 66, Absatz eins, BSVG erloschen, weil er nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend gemacht worden sei.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 66 BSVG über den Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes wurde durch die 15. BSVG-Novelle mit Wirkung ab 1.7.1990 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bestimmung folgenden Wortlaut: "§ 66.(1) Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen. Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 68 auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen. (2) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit."Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 66, BSVG über den Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes wurde durch die 15. BSVG-Novelle mit Wirkung ab 1.7.1990 geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bestimmung folgenden Wortlaut: "§ 66.(1) Der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen. Bei Geldleistungen ist hiebei der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß Paragraph 68, auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen. (2) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Pensionen verfällt nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit."
Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung ist die durch die 15. BSVG-Novelle geänderte Bestimmung des § 66 auf Versicherungsfälle, die vor dem 1.7.1990 eingetreten sind, nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist aber unstrittig, daß der Versicherungsfall der Mutterschaft bereits im Jahr 1989 eingetreten ist, also lange vor dem Inkrafttreten der 15. BSVG-Novelle. Für die Beurteilung des Verfalles der von der Klägerin geltend gemachten Leistung ist daher nicht wesentlich, ob es sich dabei um einen Anspruch auf Kostenerstattung oder auf Kostenzuschuß handelt, weil § 66 Abs 1 BSVG in der alten Fassung lediglich von dem Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung spricht, der bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen ist. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung ist allerdings bei der Berechnung der zweijährigen Verfallsfrist für Geldleistungen der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß § 68 BSVG auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen. Dazu bestimmt § 68 Abs 1 BSVG, daß die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen sind. Infolge des in der Krankenversicherung herrschenden Antragsprinzips (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG) kann die Feststellung der Anspruchsberechtigung aber nur auf Antrag erfolgen. Diese Erwägung hat schon nach der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu der Auslegung geführt, daß die zweijährige Verfallsfrist des dem § 66 BSVG vergleichbaren § 102 ASVG vor Antragstellung überhaupt nicht zu laufen beginnen könne (SSV 24/126). Die zitierte Entscheidung wurde vom Bundesministeium für Arbeit und Soziales zum Anlaß genommen, bereits in den Ministerialentwürfen zur 41. ASVG-Novelle bzw. zu den entsprechenden Novellen zum B-KUVG, GSVG und BSVG klarstellende Gesetzesänderungen vorzuschlagen; diese Vorschläge wurden aber nicht in die Regierungsvorlagen übernommen. Erst durch die 49. ASVG-Novelle (15. BSVG-Novelle) wurde mit Rücksicht auf die aufgezeigten Auslegungsschwierigkeiten der 2. Satz des § 102 Abs 1 ASVG bzw. des § 66 Abs 1 BSVG ersatzlos gestrichen. Seither gilt bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. RV zur 49. ASVG-Novelle, 1277 BlgNR 17. GP 19, AB zur 15. BSVG-Novelle, 1322 BlgNR 17. GP 2).Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung ist die durch die 15. BSVG-Novelle geänderte Bestimmung des Paragraph 66, auf Versicherungsfälle, die vor dem 1.7.1990 eingetreten sind, nicht anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist aber unstrittig, daß der Versicherungsfall der Mutterschaft bereits im Jahr 1989 eingetreten ist, also lange vor dem Inkrafttreten der 15. BSVG-Novelle. Für die Beurteilung des Verfalles der von der Klägerin geltend gemachten Leistung ist daher nicht wesentlich, ob es sich dabei um einen Anspruch auf Kostenerstattung oder auf Kostenzuschuß handelt, weil Paragraph 66, Absatz eins, BSVG in der alten Fassung lediglich von dem Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung spricht, der bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen geltend zu machen ist. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung ist allerdings bei der Berechnung der zweijährigen Verfallsfrist für Geldleistungen der Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruches und dem Zeitpunkt, in dem die Leistung gemäß Paragraph 68, BSVG auszuzahlen ist, außer Betracht zu lassen. Dazu bestimmt Paragraph 68, Absatz eins, BSVG, daß die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen sind. Infolge des in der Krankenversicherung herrschenden Antragsprinzips (Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) kann die Feststellung der Anspruchsberechtigung aber nur auf Antrag erfolgen. Diese Erwägung hat schon nach der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zu der Auslegung geführt, daß die zweijährige Verfallsfrist des dem Paragraph 66, BSVG vergleichbaren Paragraph 102, ASVG vor Antragstellung überhaupt nicht zu laufen beginnen könne (SSV 24/126). Die zitierte Entscheidung wurde vom Bundesministeium für Arbeit und Soziales zum Anlaß genommen, bereits in den Ministerialentwürfen zur 41. ASVG-Novelle bzw. zu den entsprechenden Novellen zum B-KUVG, GSVG und BSVG klarstellende Gesetzesänderungen vorzuschlagen; diese Vorschläge wurden aber nicht in die Regierungsvorlagen übernommen. Erst durch die 49. ASVG-Novelle (15. BSVG-Novelle) wurde mit Rücksicht auf die aufgezeigten Auslegungsschwierigkeiten der 2. Satz des Paragraph 102, Absatz eins, ASVG bzw. des Paragraph 66, Absatz eins, BSVG ersatzlos gestrichen. Seither gilt bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles vergleiche Regierungsvorlage zur 49. ASVG-Novelle, 1277 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 19, Ausschussbericht zur 15. BSVG-Novelle, 1322 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 2).
Da die durch die 15. BSVG-Novelle geänderte Rechtslage auf den hier maßgeblichen Versicherungsfall der Mutterschaft noch nicht anwendbar ist, ergibt sich, daß ein Verfall des geltend gemachten Leistungsanspruches nach § 66 Abs 1 BSVG aF nicht eingetreten ist.Da die durch die 15. BSVG-Novelle geänderte Rechtslage auf den hier maßgeblichen Versicherungsfall der Mutterschaft noch nicht anwendbar ist, ergibt sich, daß ein Verfall des geltend gemachten Leistungsanspruches nach Paragraph 66, Absatz eins, BSVG aF nicht eingetreten ist.
Der Revision war somit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten des Revisionsverfahrens nicht entstanden sind.