Rechtssatz RS0084106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084106
Entscheidungsdatum
27.09.1994
Norm
ASVG §102 Abs1
BSVG aF vor 49.ASVGNov bzw 15.BSVGNov §66 Abs1
Rechtssatz
Die zweijährige Verfallsfrist des § 66 BSVG und 102 ASVG kann vor Antragstellung nicht zu laufen beginnen. Erst durch die 49.ASVGNov (15.BSVGNov) wurde bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzt.Die zweijährige Verfallsfrist des Paragraph 66, BSVG und 102 ASVG kann vor Antragstellung nicht zu laufen beginnen. Erst durch die 49.ASVGNov (15.BSVGNov) wurde bei laufenden Geldleistungen als Entstehen des Leistungsanspruches und somit als Beginn der Verfallsfrist der Eintritt des Versicherungsfalles festgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084106
Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00127_9400000_001