Begründung:
Am 7.9.1992 stellte der am 14.12.1940 geborene, in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kläger bei der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Er hat im Zeitraum September 1955 bis Dezember 1970 in Österreich 134 Versicherungsmonate erworben; in der Zeit von Jänner 1971 bis September 1992 liegen keine österreichischen Versicherungszeiten vor. In der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger weitere 165 Versicherungsmonate erworben.
Vom Sozialamt der Landeshauptstadt München hatte der Kläger als Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des deutschen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) folgende Sozialleistungen erhalten:
Jeweils monatlich DM 818,- vom 1.10. bis 31.12.1992, DM 824,- vom 1.1. bis 30.6.1993, DM 829,- vom 1. bis 31.7.1993, DM 1.209,- vom 1. bis 31.8.1993 und DM 1.041,- ab 1.9.1993.
Mit Schreiben vom 27.11.1992 teilte die Landesversicherungsanstalt (in Hinkunft kurz LVA) Oberbayern der beklagten Pensionsversicherungsanstalt unter anderem mit, daß Ersatzansprüche nach Art 45 Abs 1 bzw 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 idgF vorlägen; die österreichische Nachzahlung sei daher über die LVA Oberbayern zu leisten.Mit Schreiben vom 27.11.1992 teilte die Landesversicherungsanstalt (in Hinkunft kurz LVA) Oberbayern der beklagten Pensionsversicherungsanstalt unter anderem mit, daß Ersatzansprüche nach Artikel 45, Absatz eins, bzw 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 idgF vorlägen; die österreichische Nachzahlung sei daher über die LVA Oberbayern zu leisten.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt vom 5.10.1993 wurde der Anspruch des Klägers auf Berufsunfähigkeitspension ab 1.10.1992 anerkannt. Es wurde ausgesprochen, daß die Pension (als österreichische Teilpension) ab 1.10.1992 S 2.019,50 und ab 1.1.1993 S 2.100,30 monatlich brutto beträgt und, dem Antrag des Klägers entsprechend, über die Deutsche Bundespost, Rentenrechnungsstelle Augsburg auf das angegebene Konto angewiesen wird. Schließlich wurde ausgesprochen, daß die Nachzahlung für die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.10.1993 an die LVA Oberbayern überwiesen wird. Insgesamt ergab die Pensionsnachzahlung rechnerisch S 33.029,60 netto, umgerechnet DM 4.688,55.
Dieser Bescheid ging der LVA Oberbayern am 7.10.1993 zu und wurde von dieser an das Sozialamt München weitergeleitet, wo er am 15.10.1993 einlangte. Am 21.10.1993 stellte das Sozialamt München unter Aufschlüsselung der dem Kläger geleitsteten Sozialhilfe einen Erstattungsantrag an die LVA Oberbayern, der dort am 27.10.1993 einlagte. Die beklagte Partei benachrichtigte den Kläger am 15.10.1993 von der erfolgten Überweisung der Nachzahlung an die LVA Oberbayern; diese bestätigte mit Schreiben vom 10.11.1993 den Erhalt der Leistung und kündigte dem Kläger die Weiterleitung von DM 3.841,41 an das Sozialamt München wegen vorliegender Ersatzansprüche an; der Restbetrag von DM 874,14 werde in Kürze an ihn ausbezahlt.
Die Berufsunfähigkeitspension für die Zeit ab 1.11.1993 wurde dem Kläger von der beklagten Partei in ungekürzter Höhe laufend überwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Pensionsnachzahlung in voller, ungekürzter Höhe von S 33.029,60 auszuzahlen. Dazu führte er im wesentlichen aus, die ihm vom Sozialamt München geleistete Sozialhilfe sei nach dem deutschen BSHG als nicht rückzahlbare Leistung gewährt worden und könne nicht nachträglich als rückzahlbar deklariert werden. Auch sei die LVA Oberbayern nicht Träger der Sozialhilfe und nicht legitimiert gewesen, den Antrag auf Überweisung der Nachzahlung zu stellen und diese entgegenzunehmen. Das zuständige Sozialamt München habe aber keinen Antrag an die beklagte Partei auf Erstattung der Sozialhilfe gestellt. Die beklagte Partei habe auch dadurch gegen Art 45 Abs 2 des Abkommens verstoßen, daß sie die nachzuzahlenden Beträge nicht einbehalten, sondern an einen Dritten weitergeleitet habe. Schließlich dehnte der Kläger sein Begehren um 14 % Verzugszinsen aus.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm die Pensionsnachzahlung in voller, ungekürzter Höhe von S 33.029,60 auszuzahlen. Dazu führte er im wesentlichen aus, die ihm vom Sozialamt München geleistete Sozialhilfe sei nach dem deutschen BSHG als nicht rückzahlbare Leistung gewährt worden und könne nicht nachträglich als rückzahlbar deklariert werden. Auch sei die LVA Oberbayern nicht Träger der Sozialhilfe und nicht legitimiert gewesen, den Antrag auf Überweisung der Nachzahlung zu stellen und diese entgegenzunehmen. Das zuständige Sozialamt München habe aber keinen Antrag an die beklagte Partei auf Erstattung der Sozialhilfe gestellt. Die beklagte Partei habe auch dadurch gegen Artikel 45, Absatz 2, des Abkommens verstoßen, daß sie die nachzuzahlenden Beträge nicht einbehalten, sondern an einen Dritten weitergeleitet habe. Schließlich dehnte der Kläger sein Begehren um 14 % Verzugszinsen aus.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach Art 45 Abs 2 des Abkommens habe der österreichische Vesicherungsträger den im anderen Vertragsstaat bestehenden Ersatzanspruch in gleicher Weise zu befriedigen, als ob es sich um einen Ersatzanspruch eines inländischen Sozialhilfeträgers handeln würde. Der Ersatzanspruch des deutschen Sozialhilfeträgers sei nach § 324 ASVG zu beurteilen: Soweit er Unterstützungsleistungen für einen Zeitraum ausbezahlt habe, für den die Pensionsnachzahlung gebühre, sei ein Ersatzanspruch von der LVA Oberbayern als deutsche Kontaktstelle der beklagten Partei geltend gemacht worden. Die Pensionsnachzahlung mit Ausnahme der Sonderzahlungen sei daher an den deutschen Versicherungsträger zu überweisen und von diesem gegen den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers aufzurechnen. Das deutsche BSHG sei nicht anwendbar.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Nach Artikel 45, Absatz 2, des Abkommens habe der österreichische Vesicherungsträger den im anderen Vertragsstaat bestehenden Ersatzanspruch in gleicher Weise zu befriedigen, als ob es sich um einen Ersatzanspruch eines inländischen Sozialhilfeträgers handeln würde. Der Ersatzanspruch des deutschen Sozialhilfeträgers sei nach Paragraph 324, ASVG zu beurteilen: Soweit er Unterstützungsleistungen für einen Zeitraum ausbezahlt habe, für den die Pensionsnachzahlung gebühre, sei ein Ersatzanspruch von der LVA Oberbayern als deutsche Kontaktstelle der beklagten Partei geltend gemacht worden. Die Pensionsnachzahlung mit Ausnahme der Sonderzahlungen sei daher an den deutschen Versicherungsträger zu überweisen und von diesem gegen den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers aufzurechnen. Das deutsche BSHG sei nicht anwendbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es schloß sich in seiner rechtlichen Beurteilung dem Standpunkt der beklagten Partei voll an.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Art 45 Abs 2 erster Satz des Abkommens stelle die Fürsorge (Sozialhilfeträger) der beiden Vertragsstaaten einander gleich, soweit sie Leistungen an Personen erbracht haben, denen für den Zeitraum der Fürsorgeunterstützung oder des Sozialhilfebezuges ein Anspruch auf eine Leistung aus der Sozialversicherung zustehe. Ob und in welchem Ausmaß Ersatzanspruche der Fürsorge- oder Sozialhilfeträger zu befriedigen seien, regle sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der die Leistung gewährende Versicherungsträger seinen Sitz habe. Gegen die Zuständigkeit der LVA Oberbayern als Verbindungsstelle für die Verrechnung und Überweisung bestünden keine Bedenken. Die im § 329 ASVG vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Abzüge bei wiederkehrenden Geldleistungen auf den jeweils halben Betrag der einzelnen fälligen Leistung bezwecke die Sicherung des Lebensunterhaltes und sei bei Nachzahlungen zu vernachlässigen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Artikel 45, Absatz 2, erster Satz des Abkommens stelle die Fürsorge (Sozialhilfeträger) der beiden Vertragsstaaten einander gleich, soweit sie Leistungen an Personen erbracht haben, denen für den Zeitraum der Fürsorgeunterstützung oder des Sozialhilfebezuges ein Anspruch auf eine Leistung aus der Sozialversicherung zustehe. Ob und in welchem Ausmaß Ersatzanspruche der Fürsorge- oder Sozialhilfeträger zu befriedigen seien, regle sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der die Leistung gewährende Versicherungsträger seinen Sitz habe. Gegen die Zuständigkeit der LVA Oberbayern als Verbindungsstelle für die Verrechnung und Überweisung bestünden keine Bedenken. Die im Paragraph 329, ASVG vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Abzüge bei wiederkehrenden Geldleistungen auf den jeweils halben Betrag der einzelnen fälligen Leistung bezwecke die Sicherung des Lebensunterhaltes und sei bei Nachzahlungen zu vernachlässigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung führt der Kläger aus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wären die für ihn günstigeren Bestimmungen des deutschen BSHG heranzuziehen, welche die Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Leistung definierten. Überdies fehle es an einer formalrechtlichen Legitimation der LVA Oberbayern zur Entgegennahme des Erstattungsantrages; dieser Antrag hätte direkt an die beklagte Partei gerichtet werden müssen. Selbst wenn aber österreichisches Recht anwendbar sein sollte, hätte gemäß § 329 ASVG nur die Hälfte der Geldleistungen einbehalten werden dürfen.Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung führt der Kläger aus, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes wären die für ihn günstigeren Bestimmungen des deutschen BSHG heranzuziehen, welche die Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Leistung definierten. Überdies fehle es an einer formalrechtlichen Legitimation der LVA Oberbayern zur Entgegennahme des Erstattungsantrages; dieser Antrag hätte direkt an die beklagte Partei gerichtet werden müssen. Selbst wenn aber österreichisches Recht anwendbar sein sollte, hätte gemäß Paragraph 329, ASVG nur die Hälfte der Geldleistungen einbehalten werden dürfen.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.