Nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 526 Abs 1 ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zu entscheiden. Dem Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.Nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 526, Absatz eins, ZPO ist über einen Rekurs ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zu entscheiden. Dem Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof fehlt daher eine gesetzliche Grundlage.
Zunächst macht der Kläger geltend, der angefochtene Beschluß sei deshalb nichtig, weil die Gleichschrift des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht an die beklagte Partei zugestellt worden sei.
Tatsächlich wurde jedoch die Gleichschrift des am 4.12.1996 beim Erstgericht eingelangten Rekurses der beklagten Partei am 9.12.1996 zugestellt, so daß sich die Rechtsmittelausführungen als aktenwidrig erweisen.
Zu Unrecht rügt der Kläger, daß das Rekursgericht nicht über das Klagebegehren meritorisch mit Urteil entschieden habe. Dabei übersieht er, daß über einen Rekurs - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO abgesehen - gemäß § 526 Abs 1 ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden ist und anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes niemals ein Urteil gefällt werden kann (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).Zu Unrecht rügt der Kläger, daß das Rekursgericht nicht über das Klagebegehren meritorisch mit Urteil entschieden habe. Dabei übersieht er, daß über einen Rekurs - von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO abgesehen - gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden ist und anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes niemals ein Urteil gefällt werden kann (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).
Wenn der Kläger weiters rügt, das Erstgericht habe die Schreiben der beklagten Partei vom 2. und vom 16.11.1995 zu Unrecht als bloße Mitteilung und nicht als Bescheide qualifiziert, ist ihm entgegenzuhalten, daß hier die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz (in der eine solche Aussage ohnehin fehlt) zu überprüfen ist und nicht die des Erstgerichtes.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend und steht mit der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/89 mwN; SSV-NF 5/4, 5/36; Kuderna, ASGG**2 428) im Einklang. Angesichts der inzwischen eingeführten Vollstreckbarkeit der in § 1 Z 11 EO erfaßten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994, BGBl 624 (RV 1654 BlgNr 18. GP, 28) wurde diesbezüglich ausgeführt, "derzeit" könne der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache im Sinn des § 1 JN anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen (SSV-NF 1/55). Andererseits fehle auch den Versicherungsträgern die Möglichkeit, ihre Bescheide, mit denen zu Unrecht gewährte Leistungen zurückgefordert werden, gerichtlich vollstrecken zu lassen. Es werde deshalb vorgeschlagen, alle diese Bescheide der Versicherungsträger in die Aufzählung der Exekutionstitel des § 1 EO aufzunehmen. Die geänderte Rechtslage bietet noch weniger Anlaß, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 654 ff mwN; Kuderna aaO 430). Der Kläger kann auch nichts daraus gewinnen, daß in der älteren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien (SSV-NF 8/105; vgl auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. ErgLfg 1552/2 Anm 11 zu § 324) eine andere Auffassung vertreten wurde.Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend und steht mit der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 4/89 mwN; SSV-NF 5/4, 5/36; Kuderna, ASGG**2 428) im Einklang. Angesichts der inzwischen eingeführten Vollstreckbarkeit der in Paragraph eins, Ziffer 11, EO erfaßten leistungszuerkennenden Bescheide besteht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. In den Gesetzesmaterialien zur ASGG-Nov 1994, BGBl 624 Regierungsvorlage 1654 BlgNr 18. GP, 28) wurde diesbezüglich ausgeführt, "derzeit" könne der Versicherte die ihm durch Bescheid des Versicherungsträgers zuerkannte Leistung nicht zwangsweise durchsetzen; die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung sei weder als Leistungssache noch als bürgerliche Rechtssache im Sinn des Paragraph eins, JN anzusehen und daher der Überprüfung der Gerichte entzogen (SSV-NF 1/55). Andererseits fehle auch den Versicherungsträgern die Möglichkeit, ihre Bescheide, mit denen zu Unrecht gewährte Leistungen zurückgefordert werden, gerichtlich vollstrecken zu lassen. Es werde deshalb vorgeschlagen, alle diese Bescheide der Versicherungsträger in die Aufzählung der Exekutionstitel des Paragraph eins, EO aufzunehmen. Die geänderte Rechtslage bietet noch weniger Anlaß, Auszahlungsstreitigkeiten zuzulassen, zumal nunmehr der Rechtsschutz des Auszahlungsgläubigers hinreichend gewährleistet ist (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 654 ff mwN; Kuderna aaO 430). Der Kläger kann auch nichts daraus gewinnen, daß in der älteren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien (SSV-NF 8/105; vergleiche auch Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. ErgLfg 1552/2 Anmerkung 11 zu Paragraph 324,) eine andere Auffassung vertreten wurde.
Eine ähnliche Rechtslage besteht nach dem Pflegegeldrecht: Auch für den Eintritt der Legalzession nach § 13 Abs 1 BPGG bedarf es zwar keiner formellen Geltendmachung, der jeweilige Entscheidungsträger muß aber immer dann tätig werden, wenn er die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang für nicht gegeben oder einen geringeren Betrag von der Legalzession erfaßt hält als der Sozialhilfeträger vermeint; (nur) diese Entscheidung hat in Bescheidform zu ergehen (Pfeil, BPGG 166, 240 f; Gruber/Pallinger BPGG Rz 1 zu § 27; vgl Fink aaO 142 ff).Eine ähnliche Rechtslage besteht nach dem Pflegegeldrecht: Auch für den Eintritt der Legalzession nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG bedarf es zwar keiner formellen Geltendmachung, der jeweilige Entscheidungsträger muß aber immer dann tätig werden, wenn er die Voraussetzungen für den Anspruchsübergang für nicht gegeben oder einen geringeren Betrag von der Legalzession erfaßt hält als der Sozialhilfeträger vermeint; (nur) diese Entscheidung hat in Bescheidform zu ergehen (Pfeil, BPGG 166, 240 f; Gruber/Pallinger BPGG Rz 1 zu Paragraph 27,; vergleiche Fink aaO 142 ff).
Die im Rechtsmittel ferner angesprochene Problematik der Verzugszinsen (SSV-NF 4/131; 10 ObS 134/94; 10 ObS 14/97z) kann hier mangels Erheblichkeit auf sich beruhen. Auch zu der - meritorischen - Frage, ob überhaupt eine Legalzession nach § 324 Abs 3 ASVG bzw § 13 BPGG eingetreten sei, weil der wesentliche Teil der Pflege von den Familienangehörigen des Klägers zu Hause getragen worden sei, hat das Rekursgericht zutreffend nicht Stellung genommen.Die im Rechtsmittel ferner angesprochene Problematik der Verzugszinsen (SSV-NF 4/131; 10 ObS 134/94; 10 ObS 14/97z) kann hier mangels Erheblichkeit auf sich beruhen. Auch zu der - meritorischen - Frage, ob überhaupt eine Legalzession nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG bzw Paragraph 13, BPGG eingetreten sei, weil der wesentliche Teil der Pflege von den Familienangehörigen des Klägers zu Hause getragen worden sei, hat das Rekursgericht zutreffend nicht Stellung genommen.
Der angefochtene Beschluß läßt schließlich entgegen der Befürchtung des Klägers ausreichend deutlich erkennen, in welchem Umfang die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben wurde: Diesbezüglich ist auf den Spruch und die damit zusammenhängende Begründung des Rekursgerichtes (Seite 8) zu verweisen.
Dem Revisionsrekurs war insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.