Rechtssatz RS0109540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109540
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Rechtssatz
Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO - gemäß § 526 Abs 1 ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt werden (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).Über einen Rekurs ist - abgesehen von der Ausnahme des im Berufungsverfahren geltenden Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO - gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO stets durch Beschluß zu entscheiden. Anstelle eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes gegen einen ausschließlich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gestützten Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes kann niemals ein Urteil gefällt werden (10 ObS 259/97d; SSV-NF 5/36).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 182/97f
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 182/97f
- 10 Ob 269/98a
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 Ob 269/98a
Auch
- 10 ObS 90/03p
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 90/03p
Vgl auch; Beisatz: Liegt der vom Berufungsgericht angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor und hat das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen. (T1)
- 6 Ob 210/03f
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 210/03f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109540
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00182_97F0000_001