Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Verfahren zwei getrennt zu behandelnde Ansprüche der Klägerin zu beurteilen, nämlich zum einen der Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG) im Hinblick auf den unerledigt gebliebenen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999 und zum anderen der Anspruch auf Auszahlung der im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen bereits zuerkannten und fälligen Pflegegeldleistungen (§ 12 TPGG).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind im vorliegenden Verfahren zwei getrennt zu behandelnde Ansprüche der Klägerin zu beurteilen, nämlich zum einen der Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (Paragraph 23, TPGG) im Hinblick auf den unerledigt gebliebenen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999 und zum anderen der Anspruch auf Auszahlung der im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen bereits zuerkannten und fälligen Pflegegeldleistungen (Paragraph 12, TPGG).
1.) Zur Frage der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG):1.) Zur Frage der Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (Paragraph 23, TPGG):
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 23 TPGG idF LGBl Nr 1/1999, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, nur die im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können. War somit im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren über die Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes (hier: Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999) vor dem Entscheidungsträger anhängig, können im vorliegenden Fall die nach § 12 Abs 1 TPGG Bezugsberechtigten in der dort festgelegten Rangordnung das Verfahren fortsetzen.Auszugehen ist von der Bestimmung des Paragraph 23, TPGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1999,, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, nur die im Paragraph 12, Absatz eins, TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen können. War somit im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen ein Verfahren über die Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes (hier: Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 28. 1. 1999) vor dem Entscheidungsträger anhängig, können im vorliegenden Fall die nach Paragraph 12, Absatz eins, TPGG Bezugsberechtigten in der dort festgelegten Rangordnung das Verfahren fortsetzen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung der Antragstellerin vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ihr Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruches abzuweisen. Da die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen, wird im Ergebnis mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG mit Leistungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (10 ObS 82/99b = SSV-NF 13/50; 2/100; RIS-Justiz RS0112042; 0112043). Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehrmeinung (vgl Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu § 19; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG, SozSi 1993, 352 [361]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Pflegevorsorge 299; Pfeil, BPGG 191; vgl auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System 12. Erg-Lfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32). In diesem Sinne hat auch die beklagte Partei in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen die Abweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung bzw Erhöhung des Pflegegeldes (Spruchpunkt 2) binnen drei Monaten ab Zustellung eine Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.Ist - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung der Antragstellerin vor dem Hintergrund ihrer Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes ihr Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruches abzuweisen. Da die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen, wird im Ergebnis mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG mit Leistungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (10 ObS 82/99b = SSV-NF 13/50; 2/100; RIS-Justiz RS0112042; 0112043). Diese Auffassung entspricht auch der herrschenden Lehrmeinung vergleiche Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu Paragraph 19,; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG, SozSi 1993, 352 [361]; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Pflegevorsorge 299; Pfeil, BPGG 191; vergleiche auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System 12. Erg-Lfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32). In diesem Sinne hat auch die beklagte Partei in der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen die Abweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens auf Gewährung bzw Erhöhung des Pflegegeldes (Spruchpunkt 2) binnen drei Monaten ab Zustellung eine Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Demgegenüber vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 2. 2001, Zl 2000/11/02/77, die Ansicht, die Entscheidung über die Berechtigung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffe im vorliegenden Fall eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte daher inhaltlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (§ 23 TPGG) und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von den nach einem mängelfreien Verfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht berechtigt gewesen sei, das vom Pflegebedürftigen mittels Antrag eingeleitete Verfahren gemäß § 23 TPGG fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Rechtsanspruch nach der Änderung der §§ 12, 23 TPGG durch das Landesgesetz vom 9. 12. 1998, LGBl Nr 1/1999, auch nicht mehr mit Erfolg auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gemäß § 531 ABGB stützen.Demgegenüber vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. 2. 2001, Zl 2000/11/02/77, die Ansicht, die Entscheidung über die Berechtigung zur Fortsetzung des Verfahrens betreffe im vorliegenden Fall eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte daher inhaltlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen (Paragraph 23, TPGG) und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von den nach einem mängelfreien Verfahren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht berechtigt gewesen sei, das vom Pflegebedürftigen mittels Antrag eingeleitete Verfahren gemäß Paragraph 23, TPGG fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Rechtsanspruch nach der Änderung der Paragraphen 12, 23, TPGG durch das Landesgesetz vom 9. 12. 1998, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1999,, auch nicht mehr mit Erfolg auf ihre Stellung als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Pflegebedürftigen gemäß Paragraph 531, ABGB stützen.
Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nunmehr inhaltlich die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft, hat ihr bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß § 23 TPGG unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Es hat daher auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. 10. 2002, K I-3/01-9, die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines etwaigen bejahenden Kompentenzkonfliktes unter Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits eine Sachentscheidung getroffen hat und in diesem Fall die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes gemäß § 43 Abs 2 VfGG aufrecht bleibt, abgelehnt. Nach dieser Gesetzesstelle soll die erste getroffene rechtskräftige (Sach-)Entscheidung der konfliktverfangenen Gerichtsbehörden, welche jede für sich die Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, endgültig Bestand haben (vgl T. Giefing, Der Begriff des Kompetenzkonfliktes, JBl 2003, 221 ff [223]). Der Einwand der Klägerin, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich um eine bloße "Formalentscheidung" und um keine Sachentscheidung gehandelt, trifft, wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, nicht zu. Es hat daher das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 23 TPGG bereits rechtskräftig entschieden ist und dieses Prozesshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen der Klägerin zur Frage ihrer Fortsetzungsberechtigung gemäß § 23 TPGG. Es war somit der angefochtene Beschluss in diesem Umfang zu bestätigen.Soweit die Klägerin in ihrem Rechtsmittel nunmehr inhaltlich die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft, hat ihr bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß Paragraph 23, TPGG unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Es hat daher auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. 10. 2002, K I-3/01-9, die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung eines etwaigen bejahenden Kompentenzkonfliktes unter Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits eine Sachentscheidung getroffen hat und in diesem Fall die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichtes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VfGG aufrecht bleibt, abgelehnt. Nach dieser Gesetzesstelle soll die erste getroffene rechtskräftige (Sach-)Entscheidung der konfliktverfangenen Gerichtsbehörden, welche jede für sich die Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, endgültig Bestand haben vergleiche , T. Giefing, Der Begriff des Kompetenzkonfliktes, JBl 2003, 221 ff [223]). Der Einwand der Klägerin, bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe es sich um eine bloße "Formalentscheidung" und um keine Sachentscheidung gehandelt, trifft, wie bereits der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, nicht zu. Es hat daher das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 23, TPGG bereits rechtskräftig entschieden ist und dieses Prozesshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen der Klägerin zur Frage ihrer Fortsetzungsberechtigung gemäß Paragraph 23, TPGG. Es war somit der angefochtene Beschluss in diesem Umfang zu bestätigen.
2.) Zur Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (§ 12 TPGG):2.) Zur Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (Paragraph 12, TPGG):
Hinsichtlich der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen ist von der Bestimmung des § 12 Abs 1 TPGG idF LGBl Nr 1/1999 auszugehen, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt ist, in der Regel nur die im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge auf Antrag bezugsberechtigt sind, also 1.) die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2.) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat. Ein solcher Antrag kann nach § 12 Abs 2 TPGG bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden. § 12 TPGG regelt somit jenen Fall, in dem grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch besteht, die pflegebedürftige Person jedoch vor Auszahlung der bereits fälligen Leistung stirbt. Nach dieser Bestimmung können gewisse Dritte bereits fällig gewesene, aber noch nicht ausbezahlte Geldleistungen beanspruchen (vgl Pfeil, BPGG 186 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 1 BPGG).Hinsichtlich der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen ist von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, TPGG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1999, auszugehen, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt ist, in der Regel nur die im Paragraph 12, Absatz eins, TPGG genannten Personen in der dort festgelegten Reihenfolge auf Antrag bezugsberechtigt sind, also 1.) die Person, die den Pflegebedürftigen im Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2.) die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend die Kosten der Pflege getragen hat. Ein solcher Antrag kann nach Paragraph 12, Absatz 2, TPGG bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Pflegebedürftigen gestellt werden. Paragraph 12, TPGG regelt somit jenen Fall, in dem grundsätzlich ein Pflegegeldanspruch besteht, die pflegebedürftige Person jedoch vor Auszahlung der bereits fälligen Leistung stirbt. Nach dieser Bestimmung können gewisse Dritte bereits fällig gewesene, aber noch nicht ausbezahlte Geldleistungen beanspruchen vergleiche Pfeil, BPGG 186 zu der insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG).
Im vorliegenden Fall wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, dass der Pflegegeldwerber Edmund Ö***** für den Zeitraum vom 1. 11. 1998 bis zu seinem Tod am 27. 3. 1999 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem TPGG hatte, eine Auszahlung dieses dem Pflegebedürftigen gebührenden Pflegegeldes im Hinblick auf den bereits kurze Zeit nach Erlassung des Bescheides eingetretenen Tod des Pflegebedürftigen jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist weiters nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig einen Antrag zur Wahrnehmung einer Bezugsberechtigung nach § 12 TPGG gestellt hat. Die Bezugsberechtigung nach § 12 TPGG bezieht sich auf im Zeitpunkt des Todes bereits fällige, aber noch nicht ausgezahlte Geldleistungen. Da das Pflegegeld gemäß § 11 Abs 1 TPGG monatlich spätestens am Ende des Monates auszuzahlen ist, kann sich eine Bezugsberechtigung der im § 12 Abs 1 TPGG genannten Personen nur auf das dem pflegebedürftigen Edmund Ö***** für den Zeitraum 1. 11. 1998 bis einschließlich 28. 2. 1999 gebührende Pflegegeld beziehen. Über einen Antrag zur Wahrnehmung der Bezugsberechtigung ist vom Entscheidungsträger mit Bescheid abzusprechen. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Pfeil aaO 189 ff [190] mwN; Pfeil, Pflegevorsorge 299 ua).Im vorliegenden Fall wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, dass der Pflegegeldwerber Edmund Ö***** für den Zeitraum vom 1. 11. 1998 bis zu seinem Tod am 27. 3. 1999 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nach dem TPGG hatte, eine Auszahlung dieses dem Pflegebedürftigen gebührenden Pflegegeldes im Hinblick auf den bereits kurze Zeit nach Erlassung des Bescheides eingetretenen Tod des Pflegebedürftigen jedoch tatsächlich nicht erfolgt ist. Es ist weiters nicht strittig, dass die Klägerin auf Grund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig einen Antrag zur Wahrnehmung einer Bezugsberechtigung nach Paragraph 12, TPGG gestellt hat. Die Bezugsberechtigung nach Paragraph 12, TPGG bezieht sich auf im Zeitpunkt des Todes bereits fällige, aber noch nicht ausgezahlte Geldleistungen. Da das Pflegegeld gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TPGG monatlich spätestens am Ende des Monates auszuzahlen ist, kann sich eine Bezugsberechtigung der im Paragraph 12, Absatz eins, TPGG genannten Personen nur auf das dem pflegebedürftigen Edmund Ö***** für den Zeitraum 1. 11. 1998 bis einschließlich 28. 2. 1999 gebührende Pflegegeld beziehen. Über einen Antrag zur Wahrnehmung der Bezugsberechtigung ist vom Entscheidungsträger mit Bescheid abzusprechen. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden (Pfeil aaO 189 ff [190] mwN; Pfeil, Pflegevorsorge 299 ua).
Richtig ist, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung ein Streit über die Überprüfung der Auszahlung zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG ist. So liegt etwa keine Leistungssache vor, wenn nur strittig ist, wem eine dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Pension auszuzahlen ist, etwa der Sachwalterin des Pensionisten oder dem Zessionar (SSV-NF 1/42 ua). Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall jedoch insofern etwas anders gelagert, als dem bezugsberechtigten Personenkreis nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen eingeräumt wird und die Rechtsstellung dieser Personen damit jenem gleich umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist, der zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen berechtigt ist. Dem bezugsberechtigten Personenkreis ist somit vom Gesetzgeber nicht nur die Sonderrechtsnachfolge in einen in der Rechtsordnung bereits existierenden, aber noch nicht effektuierten Geldanspruch eingeräumt, sondern auch die dazugehörige rechtlich geschützte Verfahrensposition (vgl R. Müller, Tod, Anspruchsübergang und Verfahrensfortsetzung im Sozialversicherungsrecht, DRdA 1990, 320 ff [324 f]).Richtig ist, dass nach der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung ein Streit über die Überprüfung der Auszahlung zuerkannter Leistungen keine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ist. So liegt etwa keine Leistungssache vor, wenn nur strittig ist, wem eine dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Pension auszuzahlen ist, etwa der Sachwalterin des Pensionisten oder dem Zessionar (SSV-NF 1/42 ua). Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall jedoch insofern etwas anders gelagert, als dem bezugsberechtigten Personenkreis nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen eingeräumt wird und die Rechtsstellung dieser Personen damit jenem gleich umschriebenen Personenkreis vergleichbar ist, der zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen berechtigt ist. Dem bezugsberechtigten Personenkreis ist somit vom Gesetzgeber nicht nur die Sonderrechtsnachfolge in einen in der Rechtsordnung bereits existierenden, aber noch nicht effektuierten Geldanspruch eingeräumt, sondern auch die dazugehörige rechtlich geschützte Verfahrensposition vergleiche R. Müller, Tod, Anspruchsübergang und Verfahrensfortsetzung im Sozialversicherungsrecht, DRdA 1990, 320 ff [324 f]).
Soweit daher das Erstgericht auch über die Frage der Bezugsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen gemäß § 12 TPGG entschieden hat, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vor. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage war daher nicht gerechtfertigt.Soweit daher das Erstgericht auch über die Frage der Bezugsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen gemäß Paragraph 12, TPGG entschieden hat, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vor. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage war daher nicht gerechtfertigt.
Es liegt insoweit aber auch keine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil, wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. 2. 2001 ergibt, sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nur zur Entscheidung über die Frage der Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß § 23 TPGG als zuständig erachtet hat und daher auch nur über diese Frage abgesprochen hat.Es liegt insoweit aber auch keine rechtskräftig entschiedene Sache vor, weil, wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 20. 2. 2001 ergibt, sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren nur zur Entscheidung über die Frage der Fortsetzungsberechtigung der Klägerin gemäß Paragraph 23, TPGG als zuständig erachtet hat und daher auch nur über diese Frage abgesprochen hat.
Da somit der vom Berufungsgericht in der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (§ 12 TPGG) angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt und das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen hat, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen (SSV-NF 5/36 ua).Da somit der vom Berufungsgericht in der Frage der Bezugsberechtigung bei Tod des Pflegebedürftigen im Hinblick auf bereits fällige Geldleistungen (Paragraph 12, TPGG) angenommene Zurückweisungsgrund nicht vorliegt und das Berufungsgericht eine inhaltliche Beurteilung dieses vom Klagebegehren umfassten Anspruches zu Unrecht unterlassen hat, kann der Oberste Gerichtshof über den insoweit berechtigten Rekurs dem Berufungsgericht nur die meritorische Entscheidung über die Berufung auftragen, nicht aber selbst in der Sache erkennen (SSV-NF 5/36 ua).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.