Rechtssatz RS0117917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117917
Entscheidungsdatum
01.07.2003
Rechtssatz
Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach § 12 Abs 1 TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu.Dem bezugsberechtigten Personenkreis steht nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten (nach Paragraph 12, Absatz eins, TirPGG) ein eigener Leistungsanspruch hinsichtlich bereits fällig gewesener aber noch nicht ausbezahlter Geldleistungen mit der dazugehörigen rechtlich geschützten Verfahrensposition zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117917
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_010OBS00090_03P0000_002