Rechtssatz RS0112042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112042
Entscheidungsdatum
01.07.2003
Rechtssatz
Ist die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht mit Leistungsklage bekämpfbar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 82/99b
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 82/99b
- 10 ObS 90/03p
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 90/03p
Beisatz: Hier zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 TirPGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112042
Dokumentnummer
JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_001