Die Revision ist berechtigt.
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 19 Abs 3 BPGG, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, die im § 19 Abs 1 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sind, also 1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem maßgeblichen Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2. die Person, die für den maßgeblichen Zeitraum überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen vor dem Entscheidungsträger im Sinne des § 22 BPGG ein Verfahren über einen Pflegegeldanspruch behängt. Zu lösen ist hier zunächst das Problem, wie der Entscheidungsträger vorzugehen (zu entscheiden) hat, wenn er die Voraussetzungen für eine Eintrittsberechtigung gemäß § 19 Abs 3 BPGG und damit für eine Fortsetzung des Verfahrens in Leistungssachen als nicht gegeben erachtet. Ähnlich wie in den Fällen des § 408 ASVG (Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen) ist auch hier zunächst bedeutsam, daß die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen: mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung wird im Ergebnis auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verfahren ablehnt, ist daher mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu § 19; H Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG; SozSi 1993, 352, 361; H Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 299; Pfeil, BPGG 191; vgl auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32; anders wohl nur SSV 25/114). Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage in der E 10 ObS 163/87 (SSV-NF 2/100 = SZ 61/203) zu befassen:Auszugehen ist von der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, die im Paragraph 19, Absatz eins, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sind, also 1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem maßgeblichen Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2. die Person, die für den maßgeblichen Zeitraum überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen vor dem Entscheidungsträger im Sinne des Paragraph 22, BPGG ein Verfahren über einen Pflegegeldanspruch behängt. Zu lösen ist hier zunächst das Problem, wie der Entscheidungsträger vorzugehen (zu entscheiden) hat, wenn er die Voraussetzungen für eine Eintrittsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, BPGG und damit für eine Fortsetzung des Verfahrens in Leistungssachen als nicht gegeben erachtet. Ähnlich wie in den Fällen des Paragraph 408, ASVG (Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen) ist auch hier zunächst bedeutsam, daß die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen: mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung wird im Ergebnis auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verfahren ablehnt, ist daher mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu Paragraph 19,; H Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG; SozSi 1993, 352, 361; H Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 299; Pfeil, BPGG 191; vergleiche auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32; anders wohl nur SSV 25/114). Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage in der E 10 ObS 163/87 (SSV-NF 2/100 = SZ 61/203) zu befassen:
Nachdem dort der Sozialversicherungsträger den von der Finanzprokuratur gestellten Antrag auf Fortsetzung des Leistungsfeststellungsverfahrens betreffend den Antrag einer Verstorbenen auf Hilflosenzuschuß mittels Bescheides abgelehnt hatte, begehrte die Klägerin unter Berufung auf die Sondernachfolge des § 408 ASVG die Zahlung des Hilflosenzuschusses. Der Oberste Gerichtshof bejahte die "gerichtliche Zuständigkeit" zur Entscheidung gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, weil im angefochtenen Bescheid nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage, sondern auch, "zumindest als Vorfrage", über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden worden sei. Daran ist mit der Einschränkung festzuhalten, daß nicht die Art der zu beurteilenden Vorfrage, sondern der Umstand maßgeblich ist, daß mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung im Ergebnis auch die materielle Bezugsberechtigung verneint wird (insoweit ist die Kritik Finks, SozSi 1993, 361 in FN 108 zutreffend). Ob dann, wenn die Eintrittsberechtigung nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal abstrakt möglich ist, der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen wäre und dagegen dem Eintrittswerber der administrative Instanzenzug offen stünde (so Fink, Sukz Zuständigkeit aaO), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (Fink aaO 446), und zwar mit Leistungsklage (wie auch im Fall der E SSV-NF 2/100 = SZ 61/203). Anders als in den Fällen des Todes eines Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens und der in § 76 ASGG geregelten Prozeßnachfolge (vgl dazu SSV-NF 11/26, 11/32, 11/115, 11/141), in denen das kraft Gesetzes unterbrochene gerichtliche Verfahren durch Gerichtsbeschluß fortgesetzt werden kann, besteht jedoch auch im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde (vgl die bei H Fink, Sukz Zuständigkeit 45 mwN genannten Beispiele für unzulässige bereichsübergreifende Entscheidungen und Gerichten). Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde (Fink aaO 85); es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen (Fink aaO 199). Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über. Zur umstrittenen Frage der Bekämpfung von - in Leistungssachen ergangenen - Verfahrensbescheiden (Fink aaO 188 ff) braucht, wie schon ausgeführt, hier nicht Stellung genommen zu werden, weil ein solcher Verfahrensbescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.Nachdem dort der Sozialversicherungsträger den von der Finanzprokuratur gestellten Antrag auf Fortsetzung des Leistungsfeststellungsverfahrens betreffend den Antrag einer Verstorbenen auf Hilflosenzuschuß mittels Bescheides abgelehnt hatte, begehrte die Klägerin unter Berufung auf die Sondernachfolge des Paragraph 408, ASVG die Zahlung des Hilflosenzuschusses. Der Oberste Gerichtshof bejahte die "gerichtliche Zuständigkeit" zur Entscheidung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, weil im angefochtenen Bescheid nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage, sondern auch, "zumindest als Vorfrage", über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden worden sei. Daran ist mit der Einschränkung festzuhalten, daß nicht die Art der zu beurteilenden Vorfrage, sondern der Umstand maßgeblich ist, daß mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung im Ergebnis auch die materielle Bezugsberechtigung verneint wird (insoweit ist die Kritik Finks, SozSi 1993, 361 in FN 108 zutreffend). Ob dann, wenn die Eintrittsberechtigung nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal abstrakt möglich ist, der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen wäre und dagegen dem Eintrittswerber der administrative Instanzenzug offen stünde (so Fink, Sukz Zuständigkeit aaO), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (Fink aaO 446), und zwar mit Leistungsklage (wie auch im Fall der E SSV-NF 2/100 = SZ 61/203). Anders als in den Fällen des Todes eines Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens und der in Paragraph 76, ASGG geregelten Prozeßnachfolge vergleiche dazu SSV-NF 11/26, 11/32, 11/115, 11/141), in denen das kraft Gesetzes unterbrochene gerichtliche Verfahren durch Gerichtsbeschluß fortgesetzt werden kann, besteht jedoch auch im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde vergleiche die bei H Fink, Sukz Zuständigkeit 45 mwN genannten Beispiele für unzulässige bereichsübergreifende Entscheidungen und Gerichten). Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde (Fink aaO 85); es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen (Fink aaO 199). Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über. Zur umstrittenen Frage der Bekämpfung von - in Leistungssachen ergangenen - Verfahrensbescheiden (Fink aaO 188 ff) braucht, wie schon ausgeführt, hier nicht Stellung genommen zu werden, weil ein solcher Verfahrensbescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Die diese Rechtslage verkennenden Ausführungen des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (8 Rs 6/98h), wonach sich das Gericht auf die Entscheidung über das Fortsetzungsrecht der Klägerin zu beschränken und die Beklagte sodann über den geltend gemachten Pflegegeldanspruch zu erkennen hätte, sind unzutreffend. Ebenso unzutreffend war es, die Zulässigkeit des Rechtswegs für das ursprüngliche auf Zahlung des Pflegegeldes an die Klägerin gerichtete Leistungsbegehren zu verneinen. Das Berufungsgericht hat es zwar seinerzeit unterlassen, im Spruch seines Beschlusses die auf die Zahlung des Pflegegeldes gerichtete Klage insoweit zurückzuweisen, doch ist seine auf Nichtigerklärung lautende rechtskräftig gewordene Entscheidung als die den Obersten Gerichtshof bindende (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 42 JN). Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs anzusehen, so daß eine gerichtliche Entscheidung über dieses Begehren nicht mehr in Betracht kommen kann.Die diese Rechtslage verkennenden Ausführungen des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (8 Rs 6/98h), wonach sich das Gericht auf die Entscheidung über das Fortsetzungsrecht der Klägerin zu beschränken und die Beklagte sodann über den geltend gemachten Pflegegeldanspruch zu erkennen hätte, sind unzutreffend. Ebenso unzutreffend war es, die Zulässigkeit des Rechtswegs für das ursprüngliche auf Zahlung des Pflegegeldes an die Klägerin gerichtete Leistungsbegehren zu verneinen. Das Berufungsgericht hat es zwar seinerzeit unterlassen, im Spruch seines Beschlusses die auf die Zahlung des Pflegegeldes gerichtete Klage insoweit zurückzuweisen, doch ist seine auf Nichtigerklärung lautende rechtskräftig gewordene Entscheidung als die den Obersten Gerichtshof bindende (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 42, JN). Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs anzusehen, so daß eine gerichtliche Entscheidung über dieses Begehren nicht mehr in Betracht kommen kann.
Hingegen erweist sich das vom Berufungsgericht unbeanstandet gebliebene Klagebegehrens auf "Fortsetzung" des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor dem Entscheidungsträger im Lichte der bisherigen Darlegungen als verfehlt. Infolge Wegfalls des an sich zulässig gewesenen Zahlungsbegehrens durch die rechtskräftige Verneinung des Rechtswegs für dieses Begehren kann das verbliebene Fortsetzungsbegehren ungeachtet seines Wortlauts auch inhaltlich tatsächlich nur noch so verstanden werden, daß damit die Beklagte gezwungen werden soll, ihr bereits mit negativem Leistungsbescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren fortzusetzen. Für ein solches Begehren steht der Rechtsweg nicht offen.
In Stattgebung der wegen Nichtigkeit erhobenen Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage auch insoweit zurückzuweisen, als sie die Fortsetzung des Verfahrens anstrebt. Daß die Klage, soweit sie als auf Zahlung des Pflegegeldes gerichtete Leistungsklage anzusehen war, bereits durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang als zurückgewiesen gilt, wurde bereits oben dargelegt. Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Rechtsweg für die gesamte Klage unzulässig ist. Dieses Ergebnis hätte von der Klägerin nur durch ein Rechtsmittel gegen den seinerzeitigen Beschluß des Berufungsgerichtes vermieden werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Ein Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) kommt nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG. Ein Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) kommt nicht in Betracht.