Rechtssatz RS0112043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112043
Entscheidungsdatum
01.07.2003
Rechtssatz
Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verwaltungsverfahren ablehnt, ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen.
Es besteht im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 82/99b
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 82/99b
- 10 ObS 90/03p
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 90/03p
Auch; Beisatz: Hier zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 TirPGG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112043
Dokumentnummer
JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_002