Rechtssatz RS0117916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117916
Entscheidungsdatum
01.07.2003
Rechtssatz
Hat der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß § 23 TirPGG (in der Ansicht die Entscheidung betreffe eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne) unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden, liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 23 TirPGG vor.Hat der Verwaltungsgerichtshof über die Frage der Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tod des Pflegebedürftigen gemäß Paragraph 23, TirPGG (in der Ansicht die Entscheidung betreffe eine rein verfahrensrechtliche Frage, deren Lösung nicht im Wege der sukzessiven Zuständigkeit mit Klage vor das Arbeits- und Sozialgericht gebracht werden könne) unanfechtbar zum Nachteil der Klägerin entschieden, liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Berechtigung der Klägerin zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 23, TirPGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117916
Dokumentnummer
JJR_20030701_OGH0002_010OBS00090_03P0000_001