I. Zur teilweisen Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit:römisch eins. Zur teilweisen Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit:
Vorauszuschicken ist, dass die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit (§ 233 Abs 1 Satz 2 ZPO) in Beschlussform zu ergehen hat. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Beschlüsse, mit denen eine Klage vom Berufungs- oder vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, sind nicht jedenfalls unanfechtbar (§§ 519, 528 ZPO). Die vorliegende "Revision" ist insoweit als Revisionsrekurs aufzufassen.Vorauszuschicken ist, dass die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit (Paragraph 233, Absatz eins, Satz 2 ZPO) in Beschlussform zu ergehen hat. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Beschlüsse, mit denen eine Klage vom Berufungs- oder vom Rekursgericht zurückgewiesen wird, sind nicht jedenfalls unanfechtbar (Paragraphen 519, 528, ZPO). Die vorliegende "Revision" ist insoweit als Revisionsrekurs aufzufassen.
Die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" steht einem Fortsetzungsantrag nicht im Wege. Das Verfahren bleibt anhängig (RS0036703; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 611). Danach könnte grundsätzlich das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliegen. Dies setzt Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. Bei Unterlassungsansprüchen verneint der Oberste Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung die Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Gesetzesverstoß abgeleitet wird als das später gestellte zweite Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts mangelt (RS0039179). Dem entspricht die Auffassung, dass selbst bei Vorliegen eines Exekutionstitels eine mit einem weiteren Gesetzesverstoß (gegen das Unterlassungsgebot) begründete Klage nicht wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen, sondern mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ist (RS0037297). Von der dargelegten Rechtsprechung sind die Vorinstanzen abgewichen. Den Klägern ist daher darin zu folgen, dass über die von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Klagsansprüche in merito (mit Urteil) zu entscheiden gewesen wäre. Bei der verfehlten Zurückweisung einer Klage kann der Oberste Gerichtshof aber in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl RS0109540). In dem von der Zurückweisung betroffenen Umfang sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen (bei denen es sich in Wahrheit um Beschlüsse handelt) aufzuheben und es ist dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen. Nur ergänzend sei noch bemerkt, dass die Streitanhängigkeit beim Widerrufsbegehren aus dem weiteren Grund dort nicht vorliegen kann, wo die Kläger den Widerruf gegen eine andere Person als im Vorprozess begehren, es also auch an der Identität der Begehren mangelt.Die Vereinbarung des "ewigen Ruhens" steht einem Fortsetzungsantrag nicht im Wege. Das Verfahren bleibt anhängig (RS0036703; Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 611). Danach könnte grundsätzlich das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliegen. Dies setzt Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. Bei Unterlassungsansprüchen verneint der Oberste Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung die Streitanhängigkeit, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Gesetzesverstoß abgeleitet wird als das später gestellte zweite Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrages - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts mangelt (RS0039179). Dem entspricht die Auffassung, dass selbst bei Vorliegen eines Exekutionstitels eine mit einem weiteren Gesetzesverstoß (gegen das Unterlassungsgebot) begründete Klage nicht wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen, sondern mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen ist (RS0037297). Von der dargelegten Rechtsprechung sind die Vorinstanzen abgewichen. Den Klägern ist daher darin zu folgen, dass über die von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Klagsansprüche in merito (mit Urteil) zu entscheiden gewesen wäre. Bei der verfehlten Zurückweisung einer Klage kann der Oberste Gerichtshof aber in der Sache nicht selbst entscheiden vergleiche RS0109540). In dem von der Zurückweisung betroffenen Umfang sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen (bei denen es sich in Wahrheit um Beschlüsse handelt) aufzuheben und es ist dem Erstgericht eine Sachentscheidung aufzutragen. Nur ergänzend sei noch bemerkt, dass die Streitanhängigkeit beim Widerrufsbegehren aus dem weiteren Grund dort nicht vorliegen kann, wo die Kläger den Widerruf gegen eine andere Person als im Vorprozess begehren, es also auch an der Identität der Begehren mangelt.
II. Zu den abgewiesenen Ansprüchen:römisch zwei. Zu den abgewiesenen Ansprüchen:
Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bejaht. Die vom Obersten Gerichtshof vertretenen Grundsätze sind zusammengefasst folgende:
Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Ein Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege der Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der Rechtsordnung gewinnen lassen. In die Ehre eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen können gerechtfertigt sein, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für eine Prozessführung, für Partei- und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach § 9 Abs 1 RAO gerechtfertigt. Bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach § 1330 ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (SZ 67/10; SZ 73/117 mwN; RIS-Justiz RS0022784). Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t). Der Täter darf nicht vorsätzlich, wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen. Ein bloßes "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus (6 Ob 50/98s).Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraus. Ein Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege der Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der Rechtsordnung gewinnen lassen. In die Ehre eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen können gerechtfertigt sein, wenn sie in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für Straf- und Disziplinaranzeigen sowie grundsätzlich für eine Prozessführung, für Partei- und Zeugenaussagen oder für Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess. Das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt ist überdies nach Paragraph 9, Absatz eins, RAO gerechtfertigt. Bei der Bejahung des Rechtfertigungsgrundes ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit nach Paragraph 1330, ABGB für die Rechtsverteidigung belastet werden darf. Wesentliche Voraussetzung der Rechtfertigung ist hiebei, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt. Die Herabsetzung des Gegners darf nicht wider besseres Wissen geschehen (SZ 67/10; SZ 73/117 mwN; RIS-Justiz RS0022784). Der Rechtfertigungsgrund steht unabhängig von der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit des Prozesses, in dem die bekämpften Behauptungen aufgestellt wurden, zu. Auf die mangelnde Vertraulichkeit der Mitteilung kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t). Der Täter darf nicht vorsätzlich, wider besseres Wissen falsche Behauptungen aufstellen. Ein bloßes "Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss eines Rechtfertigungsgrundes nicht aus (6 Ob 50/98s).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte nicht wider besseres Wissen falsche Prozessbehauptungen aufgestellt. Entgegen den Revisionsausführungen der Kläger trifft sie die Beweislast für den Vorsatz des Beklagten (6 Ob 305/98s). Den Nachweis wissentlich falscher Prozessbehauptungen haben sie nicht erbracht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte nicht wider besseres Wissen falsche Prozessbehauptungen aufgestellt. Entgegen den Revisionsausführungen der Kläger trifft sie die Beweislast für den Vorsatz des Beklagten (6 Ob 305/98s). Den Nachweis wissentlich falscher Prozessbehauptungen haben sie nicht erbracht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.