Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Auslegung des entscheidungswesentlichen Art VII Abs 2 Z 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur Auslegung des entscheidungswesentlichen Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber macht geltend, was die festgestellte Beladung des Tiefkühl-LKWs aus dem Tiefkühlwaggon anlange, sei zumindest von vier Wechseln zwischen den extremen Klimazonen auszugehen (1. normale Arbeitsumgebung - Tiefkühlwaggon, 2. Tiefkühlwaggon - normale Umgebung, 3. normale Umgebung - Tiefkühl-LKW, 4. Tiefkühl-LKW, normale Arbeitsumgebung). Die Belieferung von Kunden habe pro Kunden zwei Wechsel zwischen zwei unterschiedlichen Klimazonen mit sich gebracht, die sich auf den gesamten Arbeitstag verteilten. Bei einer so hohen Anzahl über einen Arbeitstag verteilter Wechsel zwischen unterschiedlichen Klimazonen sei von einem ständigen Wechsel im Sinn der Schwerarbeitsverordnung auszugehen.
Hierzu wurde erwogen:
1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2007 (§ 16 Abs 2 APG) eingeführte Schwerarbeitspension (§ 4 Abs 3 APG; § 607 Abs 14 ASVG) setzt unter anderem voraus, dass Schwerarbeitszeiten vorliegen.1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2007 (Paragraph 16, Absatz 2, APG) eingeführte Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3, APG; Paragraph 607, Absatz 14, ASVG) setzt unter anderem voraus, dass Schwerarbeitszeiten vorliegen.
1.1. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinn des Gesetzes vorliegt (§ 4 Abs 4 Satz 1 APG; § 607 Abs 14 Satz 2 ASVG). Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen" soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden (RV 635 BlgNR 22. GP 9).1.1. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinn des Gesetzes vorliegt (Paragraph 4, Absatz 4, Satz 1 APG; Paragraph 607, Absatz 14, Satz 2 ASVG). Durch die Formulierung „psychisch oder physisch besonders belastende Arbeitsbedingungen" soll die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden Regierungsvorlage 635 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 9).
2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl II 2006/104, bestimmt unter anderem, dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte im Sinn des Art VII Abs 2 Z 3 NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden.2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl römisch zwei 2006/104, bestimmt unter anderem, dass alle Tätigkeiten, die regelmäßig unter Kälte im Sinn des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG geleistet werden, als Tätigkeiten gelten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden.
2.1. Gemäß Art VII Abs 2 Z 3 NSchG leistet Schwerarbeit, wer „bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert" arbeitet.2.1. Gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG leistet Schwerarbeit, wer „bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert" arbeitet.
2.2. Als Schwerarbeit im Sinn des § 4 Abs 3 APG, § 607 Abs 14 ASVG gilt - mit Bezug auf den Anlassfall - demnach eine Tätigkeit, die regelmäßig in einem Arbeitsablauf, der einen ständigen Wechsel zwischen begehbaren Kühlräumen mit einer niedrigeren Raumtemparatur als -21° Celsius und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, oder bei überwiegendem Aufenthalt in solchen Kühlräumen geleistet wird.2.2. Als Schwerarbeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, APG, Paragraph 607, Absatz 14, ASVG gilt - mit Bezug auf den Anlassfall - demnach eine Tätigkeit, die regelmäßig in einem Arbeitsablauf, der einen ständigen Wechsel zwischen begehbaren Kühlräumen mit einer niedrigeren Raumtemparatur als -21° Celsius und sonstigen Arbeitsräumen erfordert, oder bei überwiegendem Aufenthalt in solchen Kühlräumen geleistet wird.
2.3. Der Rechtsmittelwerber selbst geht - im Hinblick auf die festgestellte Verweildauer in Kühlräumen zutreffend - davon aus, dass er als Fahrverkäufer (Zusteller) von Tiefkühlprodukten nicht bei überwiegendem Aufenthalt in Kühlräumen gearbeitet hat.
2.4. Das in zeitlichem Sinn verwendete Wort „ständig" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch gleichbedeutend mit „dauernd, stets, laufend, sehr häufig".
2.4.1. Im Hinblick darauf, dass der „Arbeitsablauf" einen „ständigen" Wechsel erfordern muss, drückt das Wort „ständig" zunächst aus, dass die Wechsel zwischen begehbaren Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen während des gesamten Arbeitstages vorkommen. Davon geht auch der Revisionswerber aus.
2.4.2. Wenn der „Arbeitsablauf" den „ständigen Wechsel" erfordern muss, damit Schwerarbeit gegeben ist, bedeutet dies weiters, dass der Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen bestimmend für den Arbeitsablauf ist, also zumindest sehr häufig vorkommt.
2.4.3. Selbst wenn man von der vom Revisionswerber behaupteten Zählung der Wechsel pro Arbeitstag ausginge, so genügte diese Anzahl nicht, um die unter 2.4.2. genannte Voraussetzung zu erfüllen, erforderte doch der Ablauf der Tätigkeit des Klägers wesentlich und zeitlich bei weitem überwiegend das Fahren mit dem LKW und die Übergabe der Waren beim Kunden, sodass der Wechsel vom Tiefkühlraum zu sonstigen Arbeitsräumen die Gesamttätigkeit nicht bestimmte.
2.4.4. Der Kläger hat demnach als Zusteller von Tiefkühlprodukten nicht regelmäßig unter Kälte im Sinn des Art VII Abs 2 Z 3 NSchG eine Tätigkeit geleistet (§ 1 Abs 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung). Andere Tätigkeiten im Sinn der Schwerarbeitsverordnung hat der Kläger nicht behauptet.2.4.4. Der Kläger hat demnach als Zusteller von Tiefkühlprodukten nicht regelmäßig unter Kälte im Sinn des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 3, NSchG eine Tätigkeit geleistet (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Schwerarbeitsverordnung). Andere Tätigkeiten im Sinn der Schwerarbeitsverordnung hat der Kläger nicht behauptet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Eine rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens ist zu bejahen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing (vgl RIS-Justiz RS0085871). Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Aktenlage Notstandshilfe bezieht, entspricht es deshalb der Billigkeit, dass ihm die Hälfte der Kosten der Revision ersetzt werden (vgl RIS-Justiz RS0085871).3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Eine rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens ist zu bejahen, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhing vergleiche RIS-Justiz RS0085871). Im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Aktenlage Notstandshilfe bezieht, entspricht es deshalb der Billigkeit, dass ihm die Hälfte der Kosten der Revision ersetzt werden vergleiche RIS-Justiz RS0085871).