Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach im Hinblick auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien mit Ablauf des 30. 9. 1996 die vom Kläger im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden können (10 ObS 20/00i = SSV-NF 14/22 mwN; RIS-Justiz RS010568). Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert, weshalb es auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung der von ihm in Österreich erworbenen Versicherungszeiten mit jenen in Jugoslawien kommt somit derzeit nicht in Betracht (vgl Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Teil - Pensionsversicherung 81). Allein mit den in Österreich erworbenen Versicherungszeiten wird die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach im Hinblick auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien mit Ablauf des 30. 9. 1996 die vom Kläger im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden können (10 ObS 20/00i = SSV-NF 14/22 mwN; RIS-Justiz RS010568). Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert, weshalb es auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung der von ihm in Österreich erworbenen Versicherungszeiten mit jenen in Jugoslawien kommt somit derzeit nicht in Betracht vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Teil - Pensionsversicherung 81). Allein mit den in Österreich erworbenen Versicherungszeiten wird die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Da die Vorinstanzen - ausgehend von der derzeit bestehenden Rechtslage - zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Revisionswerber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Revisionswerber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.