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Entscheidung 10 ObS 13/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS13/02p

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Zahrl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikola P*****, Bundesrepublik Jugoslawien, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. September 2001, GZ 10 Rs 308/01i-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. Februar 2001, GZ 29 Cgs 128/00a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 26. 12.1945 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Innerhalb der letzten 15 Jahre war er als Autobuschauffeur in Jugoslawien beschäftigt. Zwischen 1969 und 1979 hat er in Österreich in ungelernten Berufen gearbeitet und 125 (Beitrags-)Monate der Pflichtversicherung sowie einen Ersatzmonat erworben. Unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Kläger zumindest ab Mai 2000 für keine geregelten Arbeiten geeignet. Eine Besserung des Zustandes wäre eventuell bei adäquater medikamentöser Behandlung frühestens in einem Jahr möglich, allerdings nur dann, wenn es ihm in dieser Zeit gelänge, sein Körpergewicht drastisch zu reduzieren.

Mit Bescheid der beklagten Partei vom 2. 5. 2000 wurde der Antrag des Klägers vom 2. 7. 1999 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Der Kläger habe nach keiner der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Invaliditätspension erfüllt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass das nach der Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien vorerst weiter angewendete Abkommen über Soziale Sicherheit vom 19. 11. 1965 von der Republik Österreich zum 30. 9. 1996 gekündigt worden sei, sodass im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien seit 1. 10. 1996 im Bereich der Sozialen Sicherheit keine bilateralen Beziehungen mehr bestünden. Da der für einen Leistungsanspruch des Klägers in Betracht kommende Stichtag (1. 8. 1999 bzw 1. 5. 2000) bereits nach dem Außerkrafttreten des Abkommens liege, könne sich der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen. Daraus folge, dass für den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension nur dessen österreichische Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden könnten. Die erstgerichtliche Beurteilung treffe zu, dass der Kläger nach keiner der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen die Wartezeit für die Invaliditätspension erfüllt habe. Das in der Zwischenzeit mit der Bundesrepublik Jugoslawien abgeschlossene neue Abkommen sei noch nicht ratifiziert, weshalb derzeit eine Zusammenrechnung der österreichischen und jugoslawischen Versicherungsmonate nicht in Betracht komme.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach im Hinblick auf das Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien mit Ablauf des 30. 9. 1996 die vom Kläger im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten für die Beurteilung der Erfüllung der Wartezeit nicht herangezogen werden können (10 ObS 20/00i = SSV-NF 14/22 mwN; RIS-Justiz RS010568). Ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Bundesrepublik Jugoslawien wurde zwar bereits unterzeichnet, bisher aber noch nicht ratifiziert, weshalb es auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Die vom Kläger angestrebte Zusammenrechnung der von ihm in Österreich erworbenen Versicherungszeiten mit jenen in Jugoslawien kommt somit derzeit nicht in Betracht vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allgemeiner Teil - Pensionsversicherung 81). Allein mit den in Österreich erworbenen Versicherungszeiten wird die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.

Da die Vorinstanzen - ausgehend von der derzeit bestehenden Rechtslage - zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension verneint haben, muss die Revision erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Revisionswerber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verweist, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Besondere rechtliche Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung jedenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.

Anmerkung

E64697 10ObS13.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00013.02P.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_010OBS00013_02P0000_000