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Entscheidung 10 ObS 13/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS13/26y

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension (hier wegen Akteneinsicht), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei vom 17. April 2026, ihr Akteneinsicht zu gewähren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1]         Mit Beschluss vom 14. 3. 2026 hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO zurückgewiesen.

[2]              Nunmehr beantragt die Klägerin (unvertreten) zu 10 ObS 13/26y „Einsicht zum angegebenen Verfahren, um einen vollständigen Überblick der Rechtssache zu erhalten“.

[3]              Dieser Antrag ist abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 6 Ob 232/24x Rz 4 mwN) hat sich selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Akteneinsicht im Sinn der zivilverfahrensgerichtlichen Bestimmungen (Paragraph 219, ZPO, Paragraphen 22, 141, AußStrG) diese Gewährung (auch) nach Paragraph 170, Absatz 2, Geo zu richten. Damit wären aber sämtliche Beratungsprotokolle und Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe und Anmerkungen, die auf die innere Willensbildung sowie die Person des Berichterstatters Rückschlüsse zulassen, weiters Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung von der Akteneinsicht ausgenommen (RS0071142 [T1]; 6 Ob 83/21f Rz 11). Dem Akteneinsichtsbegehren könnte nur mit diesen Einschränkungen stattgegeben werden, sodass – in tatsächlicher Hinsicht – lediglich ein insoweit „inhaltsleerer“ Rechtsmittelakt verbliebe, weil der Akteneinsichtnehmende nur jene „Entscheidung“ sehen würde, deren Ausfertigung den Parteien ohnedies zugestellt wurde. Eine Berechtigung (auch) einer Partei auf Einsichtnahme (Akteneinsicht) in einen ObS-Akt des Obersten Gerichtshofs findet somit im vorliegenden Fall, in dem die Einsichtnahme sinnlos erscheint vergleiche Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 219, ZPO) keine gesetzliche Grundlage (6 Ob 232/24x Rz 4).

Textnummer

E147679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00013.26Y.0511.000

Im RIS seit

10.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260511_OGH0002_010OBS00013_26Y0000_000