Begründung:
Der Kläger bezog im Jahr 2001 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Pension in Höhe von monatlich 264,29 EUR brutto. Aus einem Gewerbebetrieb erzielte er im Jahr 2001 Einkünfte in der Höhe von insgesamt 2.595,95 EUR, somit durchschnittlich 216,53 EUR monatlich. Weiters erzielte der Kläger im Jahr 2001 aus der von ihm betriebenen Privatzimmervermietung (insgesamt sechs Betten) - nach einem der Verwaltungspraxis der österreichischen Sozialversicherungsträger bei Privatzimmervermietung bis zu zehn Betten entsprechenden pauschalem Abzug eines Aufwands in Höhe von 40 % der Einnahmen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 1.640,30 EUR, die sich auf die einzelnen Monate wie folgt verteilten:
Jänner 212,60 EUR, Februar 231,26 EUR, März 29,84 EUR, April 44,76 EUR, Mai 22,38 EUR, Juni 151,49 EUR, Juli 289,21 EUR, August 426,93 EUR, September 199,69 EUR, Oktober und November je 0 EUR und Dezember 32,14 EUR.
Mit Bescheid vom 7. 5. 2002 hat Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entschieden, dass dem Kläger im Jahr 2001 nur für die Monate Oktober und November eine Ausgleichszulage (in Höhe von monatlich 132,52 EUR) zustehe. Die beklagte Partei ging davon aus, dass der Kläger in den Monaten Oktober und November 2001 keine anzurechnenden Einkünfte aus der Privatzimmervermietung bezogen habe. Das in den restlichen zehn Monaten des Jahres 2001 aus der Privatzimmervermietung erzielte Einkommen von insgesamt 1.640,30 EUR sei mit einem monatlichen Durchschnitt von 164,03 EUR anzurechnen, sodass dem Kläger unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz von 613,14 EUR in den restlichen zehn Monaten des Jahres 2001 keine Ausgleichszulage gebühre.
Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass das aus der Privatzimmervermietung erzielte Einkommen den einzelnen Monaten, in denen er das Einkommen erzielt habe, zuzurechnen sei, sodass ihm für das Jahr 2001 eine Ausgleichszulage von insgesamt 879,77 EUR gebühre.
Das Erstgericht hat den Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt und das auf Gewährung weiterer Beträge an Ausgleichszulage gerichtete Mehrbegehren des Klägers abgewiesen. Auch im Ausgleichszulagenrecht sei bei Einkünften aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf einen kalenderjährlichen (und nicht einen kalendermonatsbezogenen) Beobachtungszeitraum abzustellen, sodass der Kläger im Jahr 2001 monatlich durchschnittlich 136,69 EUR aus der Privatzimmervermietung verdient habe. Unter Berücksichtigung seines weiteren Einkommens (Pension, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von insgesamt 480,62 EUR sei in jedem Monat des Jahres 2001 der geltende Richtsatz überschritten worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ging in Übereinstimmung mit dem Erstgericht unter Berufung auf § 60 Abs 1 Z 2 GSVG und § 2 Abs 1 EStG von einer auf eine Jahresspanne bezogenen durchschnittlichen monatlichen Berechnung eines Jahreseinkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, somit auch aus einer Privatzimmervermietung mit monatlich stark wechselnden Einkünften aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des § 60 Abs 1 Z 2 GSVG für den Fall eines im Verlauf eines Jahres monatlich der Höhe nach stark wechselnden Einkommens aus einer Privatzimmervermietung fehle.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ging in Übereinstimmung mit dem Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Paragraph 2, Absatz eins, EStG von einer auf eine Jahresspanne bezogenen durchschnittlichen monatlichen Berechnung eines Jahreseinkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, somit auch aus einer Privatzimmervermietung mit monatlich stark wechselnden Einkünften aus. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Rechtsprechung des OGH zur Auslegung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG für den Fall eines im Verlauf eines Jahres monatlich der Höhe nach stark wechselnden Einkommens aus einer Privatzimmervermietung fehle.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) unzulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) unzulässig.