Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 7. 1996 wurde dem am 10. 5. 1933 geborenen Kläger aufgrund seines im Jahre 1993 zum Stichtag 1. Juli 1993 gestellten Antrags die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1993 mit monatlich S 12.320,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,00, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als S 3.288,-- (1994), mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."Mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 7. 1996 wurde dem am 10. 5. 1933 geborenen Kläger aufgrund seines im Jahre 1993 zum Stichtag 1. Juli 1993 gestellten Antrags die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131, GSVG) vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1993 mit monatlich S 12.320,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,00, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als S 3.288,-- (1994), mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."
Mit einem weiteren Bescheid vom 8. 10. 1996 hat die beklagte Partei dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."Mit einem weiteren Bescheid vom 8. 10. 1996 hat die beklagte Partei dem Kläger die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131, GSVG) vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 und ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 13.280,20 als jederzeit widerruflicher verrechenbarer und gegebenenfalls rückzahlbarer Vorschussbetrag ausbezahlt wird. ,Die Pension fällt weg, wenn aus einer Erwerbstätigkeit monatlich mehr als mehr als S 3.452,-- (1995) bzw. mehr als S 3.600,-- (1996) brutto erzielt wird."
Während des gesamten Jahres 1995 hat der Kläger bei noch offener Gewerbeberechtigung eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Steinmetz ausgeübt. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen Saisonbetrieb, der sich mit der gesamten Palette eines üblichen Steinmetzbetriebes beschäftigt, von der Fertigung und Bearbeitung von Gräbern und Grabsteinen bis zu Bauarbeiten. Witterungsbedingt werden in der Zeit von etwa November bis Februar/März sehr wenig bis keine Arbeitsleistungen erbracht. Während des überwiegenden Teils des Jahres 1995 waren vier Dienstnehmer beschäftigt.
Insgesamt betrugen die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb im Jahr 1995 S 49.879,--. Der Betrieb des Klägers hat in den Monaten Mai und Juni 1995 eine Baustelle in Innsbruck betreut. Die Haupttätigkeit bzw der Hauptgewinn resultiert aus der Baustelle in Innsbruck, und zwar aus der Tätigkeit des Betriebes in den Monaten Mai und Juni 1995. Bezahlt wurden die vom Betrieb des Klägers auf dieser Baustelle erbrachten Leistungen in den Folgemonaten.
In den Monaten Jänner bis April 1995 bzw Juli bis Dezember 1995 haben - bezogen auf einen Monat - die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.452,-- nicht überschritten.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 20. August 1999 wurde unter anderem ausgesprochen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 nicht und vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1997 mit monatlich S 13.280,20 gebührt, weiters dass der zuviel bezogene Vorschuss von insgesamt S 175.380,80 mit der zu erbringenden Leistung verrechnet wird.
Im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die beklagte Partei hätte den Pensionswegfall für die Monate Jänner bis Mai und Juli bis Dezember (1995) nicht aussprechen dürfen und den für diese Monate bezogenen Vorschuss mit der zu erbringenden Leistung nicht verrechnen dürfen, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 28. 8. 1999 eine Klage mit folgendem Begehren (ON 3):
"Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 1. 1. - 31. 5. 1995 und ab 1. 7. 1995 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, und zwar die bereits fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge monatlich; dies alles bei sonstiger Exekution,
in eventu
es wird festgestellt,
1. dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vom 1. 1. bis 31. 5. 1995 und vom 1. 7. bis 31. 12. 1995 nicht weggefallen ist,
2. dass der Rückforderungsanspruch der beklagten Partei für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 5. 1995 und 1. 7. bis 31. 12. 1995 nicht zu Recht besteht, und
3. dass der bezogene Vorschuss vom 1. 1. - 31. 5. 1995 und 1. 7. - 31. 12. 1995 mit der zu erbringenden Leistung nicht verrechnet wird."
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer von 1. 1. bis 31. 5. 1995 und ab 1. 7. 1995 gerichtete Hauptbegehren ab und stellte in Stattgebung des Eventualbegehrens fest, dass die Pensionsleistung im Zeitraum von 1.
1. bis 30. 4. 1995 und vom 1. 7. 1995 bis 31. 12. 1995 nicht weggefallen sei und dass der entsprechende Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe. Der Kläger wurde schuldig erkannt, der beklagten Partei den zuviel bezogenen Vorschuss von insgesamt S 29.230,20 für den Zeitraum 1. 5. bis 30. 6. 1995 zurückzuzahlen, wobei dieser Vorschuss mit der zu erbringenden Leistung verrechnet werde.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Pension falle für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weg, aufgrund derer ein die Geringsfügigkeitsgrenze von monatlich S 3.452,-- übersteigendes Einkommen erzielt werde. Bei dieser Grenze werde auf das Einkommen eines Monats (einer Woche bzw eines Tages) abgestellt. Der Kläger habe zwar im gesamten Jahr 1995 aus Gewerbebetrieb Einkünfte von S 49.879,-- erzielt; über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen sei aber nur durch Leistungserbringung in den Monaten Mai und Juni 1995 erzielt worden, sodass für diese beiden Monate ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von S 29.230,20 (einschließlich anteiliger Sonderzahlungen) berechtigt sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass neben dem Hauptbegehren auch das "Eventualbegehren" abgewiesen wurde. Ein Ausspruch über die Rückersatzpflicht nach § 89 Abs 4 ASGG wurde in das Berufungsurteil nicht aufgenommen.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass neben dem Hauptbegehren auch das "Eventualbegehren" abgewiesen wurde. Ein Ausspruch über die Rückersatzpflicht nach Paragraph 89, Absatz 4, ASGG wurde in das Berufungsurteil nicht aufgenommen.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass die steuerliche Grundregel der Jährlichkeit der Einkommensermittlung auch für das Pensionsrecht heranzuziehen sei. Nur dann, wenn die Heranziehung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dazu führte, dass Zeiträume einbezogen würden, in denen dem Versicherten keine Versicherungsleistung gebühre, müsse abweichend davon das Einkommen für die jeweiligen Perioden (vor und nach dem Stichtag) ermittelt werden. Auch im vorliegenden Fall bedürfe es der Berechnung eines Monatsdurchschnitts aus den Jahreseinkünften, um das vom Gesetzgeber verpönte Nebeneinander von Alterspension und Erwerbseinkommen zu vermeiden. Für diese Lösung spreche auch der in § 131 Abs 3 GSVG in der zum 1. 1. 1995 geltenden Fassung vorgesehene "Jahresausgleich", der dem Versicherten mit Hilfe der Durchschnittsberechnung nachträglich zum Pensionsbezug auch für Monate verhelfe, in denen das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, dass die steuerliche Grundregel der Jährlichkeit der Einkommensermittlung auch für das Pensionsrecht heranzuziehen sei. Nur dann, wenn die Heranziehung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dazu führte, dass Zeiträume einbezogen würden, in denen dem Versicherten keine Versicherungsleistung gebühre, müsse abweichend davon das Einkommen für die jeweiligen Perioden (vor und nach dem Stichtag) ermittelt werden. Auch im vorliegenden Fall bedürfe es der Berechnung eines Monatsdurchschnitts aus den Jahreseinkünften, um das vom Gesetzgeber verpönte Nebeneinander von Alterspension und Erwerbseinkommen zu vermeiden. Für diese Lösung spreche auch der in Paragraph 131, Absatz 3, GSVG in der zum 1. 1. 1995 geltenden Fassung vorgesehene "Jahresausgleich", der dem Versicherten mit Hilfe der Durchschnittsberechnung nachträglich zum Pensionsbezug auch für Monate verhelfe, in denen das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unbeantwortete Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, in eventu im Sinne eines Ausspruchs, dass die Pensionsleistung für den Zeitraumm 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1995 nicht weggefallen sei und daher für diese Zeit auch kein Rückforderungsanspruch bestehe.