Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114845×

Rechtssatz RS0114845

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114845

Geschäftszahl

10ObS345/00h; 10ObS113/01t

Entscheidungsdatum

10.07.2001

Norm

KGG §2 Abs2 Z2 litb
KGG §40 Abs7

Rechtssatz

Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 40, Absatz 7, KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit keine Trennung nach bestimmten Zeiträumen innerhalb eines Jahres vor. Der Umstand, dass die Versicherte während einiger Monate des Jahres ihre an sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, ist keine Grundlage dafür, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des Paragraph 40, Absatz 7, KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 345/00h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 345/00h
  • 10 ObS 113/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 113/01t
    Vgl; Beisatz: Hier: § 131 Abs 2 GSVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114845

Dokumentnummer

JJR_20010220_OGH0002_010OBS00345_00H0000_001