Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Ärztin und Psychotherapeutin. Im Jahr 1998 war sie sowohl im Angestelltenverhältnis als auch selbständig in ihrer Praxis tätig. Ab April 1998 konnte sie infolge eines Krankenstandes keiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Nach der Geburt ihres Kindes am 29. 7. 1998 nahm die Klägerin die selbständige Erwerbstätigkeit am 20. 10. 1998 wieder auf und führte sie bis Jahresende und darüber hinaus weiter.
Bezogen auf das gesamte Jahr 1998 verdiente die Klägerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit S 65.612, davon im November und Dezember 1998 je S 11.200 brutto. In diesen beiden Monaten hatte sie Ausgaben von S 12.107,17. Im Oktober 1998 bezog sie keinerlei Einnahmen.
Mit Bescheid vom 29. 11. 1999 verpflichtete die beklagte Partei die Klägerin zur Rückzahlung von S 14.469 an zu Unrecht bezogenem Karenzgeld für die Zeit vom 15. 10. 1998 bis 31. 12. 1998.
In der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin den Standpunkt, sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit in den Monaten Juli bis Oktober 1998 unterbrochen. Deshalb sei die Monatseinkommensberechnung nicht mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens vorzunehmen, sondern vom anteilsmäßigen Einkommen der Monate mit selbständiger Erwerbstätigkeit, die auch Bezugsmonate des Karenzgeldes seien, auszugehen. Jede andere Interpretation des § 40 Abs 7 KGG würde zum gleichheitswidrigen und daher verfassungswidrigen Ergebnis führen, dass jene Karenzgeldbezieher, die in den Karenzgeldbezugsmonaten Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze hätten, differenzierend danach behandelt würden, ob sie in den übrigen "Erwerbsmonaten" des Jahres ein im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielten oder nicht. Dadurch wären Bezieher höherer Einkommen gegenüber durchschnittlichen Einkommensbeziehern benachteiligt, obwohl beide Gruppen im Karenzgeldbezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen könnten. Eine sachliche Rechtfertigung einer solchen Differenzierung sei nicht ersichtlich.In der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin den Standpunkt, sie habe ihre selbständige Erwerbstätigkeit in den Monaten Juli bis Oktober 1998 unterbrochen. Deshalb sei die Monatseinkommensberechnung nicht mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens vorzunehmen, sondern vom anteilsmäßigen Einkommen der Monate mit selbständiger Erwerbstätigkeit, die auch Bezugsmonate des Karenzgeldes seien, auszugehen. Jede andere Interpretation des Paragraph 40, Absatz 7, KGG würde zum gleichheitswidrigen und daher verfassungswidrigen Ergebnis führen, dass jene Karenzgeldbezieher, die in den Karenzgeldbezugsmonaten Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze hätten, differenzierend danach behandelt würden, ob sie in den übrigen "Erwerbsmonaten" des Jahres ein im Durchschnitt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen erzielten oder nicht. Dadurch wären Bezieher höherer Einkommen gegenüber durchschnittlichen Einkommensbeziehern benachteiligt, obwohl beide Gruppen im Karenzgeldbezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen könnten. Eine sachliche Rechtfertigung einer solchen Differenzierung sei nicht ersichtlich.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin sei sowohl vor dem Juli 1998 als auch nach dem Oktober 1998 nachhaltig durchgehend als freiberufliche Ärztin selbständig erwerbstätig gewesen. Ihr Einkommen für 1998 sei daher (gemäß § 40 Abs 7 KGG) auf alle 12 Monate des Jahres aufzuteilen.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin sei sowohl vor dem Juli 1998 als auch nach dem Oktober 1998 nachhaltig durchgehend als freiberufliche Ärztin selbständig erwerbstätig gewesen. Ihr Einkommen für 1998 sei daher (gemäß Paragraph 40, Absatz 7, KGG) auf alle 12 Monate des Jahres aufzuteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Im Sinne des Durchführungserlasses zum KGG des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Beilage zu Zl.36.201/3-8/98) sei eine vorübergehende Erwerbstätigkeit eine solche, die befristet vereinbart wurde und die sich nicht über mehr als zwei Kalendermonate erstrecke. Liege Nachhaltigkeit der Beschäftigung vor, könne nicht von einer vorübergehenden selbständigen Beschäftigung gesprochen werden. Da die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit lediglich wegen des Krankenstandes und der Geburt ihres Kindes unterbrochen und sowohl vor dem April 1998 als auch nach dem 20. Oktober 1998 durchgehend ausgeübt habe, sei nicht von einer nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das monatliche Einkommen der Klägerin sei daher gemäß § 40 Abs 7 Satz 1 erster Halbsatz KGG mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens zu ermitteln. Auf das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit sei nicht einzugehen, weil das Erstgericht den § 40 Abs 7 KGG in der geltenden Fassung anzuwenden habe.Im Sinne des Durchführungserlasses zum KGG des BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Beilage zu Zl.36.201/3-8/98) sei eine vorübergehende Erwerbstätigkeit eine solche, die befristet vereinbart wurde und die sich nicht über mehr als zwei Kalendermonate erstrecke. Liege Nachhaltigkeit der Beschäftigung vor, könne nicht von einer vorübergehenden selbständigen Beschäftigung gesprochen werden. Da die Klägerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit lediglich wegen des Krankenstandes und der Geburt ihres Kindes unterbrochen und sowohl vor dem April 1998 als auch nach dem 20. Oktober 1998 durchgehend ausgeübt habe, sei nicht von einer nur vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Das monatliche Einkommen der Klägerin sei daher gemäß Paragraph 40, Absatz 7, Satz 1 erster Halbsatz KGG mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens zu ermitteln. Auf das Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit sei nicht einzugehen, weil das Erstgericht den Paragraph 40, Absatz 7, KGG in der geltenden Fassung anzuwenden habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte - mit ausführlicher Begründung - die Ansicht des Erstgerichts, dass eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vorliege. Hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen wollen, wonach eine solche Erwerbstätigkeit nur dann vorliege, wenn in jedem Monat tatsächlich selbständig gearbeitet werde, hätte er eine andere Formulierung gewählt. Es hätte dann ausgereicht, das monatliche Einkommen ganz allgemein als jenes zu definieren, das anteilsmäßig in den Monaten erworben wurde, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Die Argumente der Klägerin könnten auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 2, 40 KGG erwecken. Dass der Gesetzgeber bei durchgehend selbständig Erwerbstätigen auf den Jahresdurchschnitt abstelle sei gerechtfertigt, weil sie es andernfalls in der Hand hätten, in den Monaten vor der Geburt die Arbeitskraft verstärkt einzusetzen, in den Monaten nach der Geburt jedoch nur noch unterdurchschnittlich. Um dem vorzubeugen sei eine Durchschnittsbetrachtung angemessen. Das Karenzgeld solle nur Personen zugute kommen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen. Damit seien diejenigen, die im Durchschnitt mehr verdienen als andere selbständig Erwerbstätige zu Recht vom Bezug von Karenzgeld ausgeschlossen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei dadurch nicht gegeben, weil bei beiden Gruppen auf das durchschnittliche Einkommen abgestellt werde. Auch die Argumentation, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre, wenn sie ihr Kind im Jänner bekommen hätte, könne nicht überzeugen. In dem Fall wäre sie voraussichtlich ebenfalls in diesem Jahr kurz nach der Geburt wieder tätig geworden, sodass auch das Gesamtjahreseinkommen bei der Berechnung des Karenzgeldes herangezogen worden wäre.Die Argumente der Klägerin könnten auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 2, 40, KGG erwecken. Dass der Gesetzgeber bei durchgehend selbständig Erwerbstätigen auf den Jahresdurchschnitt abstelle sei gerechtfertigt, weil sie es andernfalls in der Hand hätten, in den Monaten vor der Geburt die Arbeitskraft verstärkt einzusetzen, in den Monaten nach der Geburt jedoch nur noch unterdurchschnittlich. Um dem vorzubeugen sei eine Durchschnittsbetrachtung angemessen. Das Karenzgeld solle nur Personen zugute kommen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen. Damit seien diejenigen, die im Durchschnitt mehr verdienen als andere selbständig Erwerbstätige zu Recht vom Bezug von Karenzgeld ausgeschlossen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sei dadurch nicht gegeben, weil bei beiden Gruppen auf das durchschnittliche Einkommen abgestellt werde. Auch die Argumentation, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre, wenn sie ihr Kind im Jänner bekommen hätte, könne nicht überzeugen. In dem Fall wäre sie voraussichtlich ebenfalls in diesem Jahr kurz nach der Geburt wieder tätig geworden, sodass auch das Gesamtjahreseinkommen bei der Berechnung des Karenzgeldes herangezogen worden wäre.
Die Revision sei zuzulassen, weil - soweit ersichtlich - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 40 Abs 7 KGG fehle.Die Revision sei zuzulassen, weil - soweit ersichtlich - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 40, Absatz 7, KGG fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.