Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (§ 175 Abs 1 ASVG). Arbeitsunfälle sind ua auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen (Abs 2 Z 1 leg cit).Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG). Arbeitsunfälle sind ua auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen (Absatz 2, Ziffer eins, leg cit).
Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsmeinung, daß ihr Unfall vom 7. Mai 1985 deshalb in einem im § 175 Abs 1 ASVG bezeichneten Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Haushälterin bei Mag. N*** stehe, weil er sich ereignet habe, als sie auf dem Weg zur auch von ihr bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers in einer Tasche für den Haushalt des Dienstgebers bestimmten Wein und dergleichen getragen habe.Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsmeinung, daß ihr Unfall vom 7. Mai 1985 deshalb in einem im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG bezeichneten Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung als Haushälterin bei Mag. N*** stehe, weil er sich ereignet habe, als sie auf dem Weg zur auch von ihr bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers in einer Tasche für den Haushalt des Dienstgebers bestimmten Wein und dergleichen getragen habe.
Die Revisionswerberin hätte recht, wenn sie den Unfall zB während eines mit dem Einkauf von für den Haushalt ihres Dienstgebers bestimmten Gegenständen dienenden Weges erlitten hätte. Dann würde es sich um einen zwar außerhalb der ihre Hauptarbeitsstätte bildenden Wohnung ihres Dienstgebers gelegenen Weg handeln, der aber zur Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden wäre und demnach im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stünde.
Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ereignete sich der Unfall jedoch nicht auf einem solchen Einkaufsweg, sondern auf dem Rückweg von einem Besuch der Klägerin, ihres Bruders und des mit ihnen verwandten Dienstgebers der Klägerin bei einer Bekannten zur auch von der Klägerin bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers. Dieser am späten Abend angetretene Weg diente daher zunächst dem persönlichen Interesse der Klägerin, nämlich ihrem Heimweg von einem privaten Besuch. (Daß dieser Besuch im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden wäre, wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Die Feststellung, daß es sich um einen privaten Besuch gehandelt hat, findet sich in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes.) Daß die Klägerin auf dem letzten Teil dieses Weges, nämlich nach dem Aussteigen aus dem von ihrem Bruder gelenkten und in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin und ihres Dienstgebers geparkten PKW einen Beutel trug, in dem sich eine Weinflasche und andere Gegenstände befanden, die möglicherweise für den Haushalt des Dienstgebers bestimmt waren und deshalb in dessen Wohnung mitgenommen werden sollten, bewirkte nicht, daß dieses letzte Stück des vorwiegend dem persönlichen Interesse der Klägerin dienenden Heimweges von einem Besuch bei einer Bekannten so wesentlich auch ihrem Dienstgeber diente, daß die Klägerin dabei unfallversichert gewesen wäre (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 60. Nachtrag 481 q, r; Tomandl in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg. 314).Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen ereignete sich der Unfall jedoch nicht auf einem solchen Einkaufsweg, sondern auf dem Rückweg von einem Besuch der Klägerin, ihres Bruders und des mit ihnen verwandten Dienstgebers der Klägerin bei einer Bekannten zur auch von der Klägerin bewohnten Wohnung ihres Dienstgebers. Dieser am späten Abend angetretene Weg diente daher zunächst dem persönlichen Interesse der Klägerin, nämlich ihrem Heimweg von einem privaten Besuch. (Daß dieser Besuch im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden wäre, wurde von der Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Die Feststellung, daß es sich um einen privaten Besuch gehandelt hat, findet sich in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes.) Daß die Klägerin auf dem letzten Teil dieses Weges, nämlich nach dem Aussteigen aus dem von ihrem Bruder gelenkten und in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin und ihres Dienstgebers geparkten PKW einen Beutel trug, in dem sich eine Weinflasche und andere Gegenstände befanden, die möglicherweise für den Haushalt des Dienstgebers bestimmt waren und deshalb in dessen Wohnung mitgenommen werden sollten, bewirkte nicht, daß dieses letzte Stück des vorwiegend dem persönlichen Interesse der Klägerin dienenden Heimweges von einem Besuch bei einer Bekannten so wesentlich auch ihrem Dienstgeber diente, daß die Klägerin dabei unfallversichert gewesen wäre vergleiche Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 60. Nachtrag 481 q, r; Tomandl in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg. 314).
Daß es sich um einen privaten Besuch der Klägerin gehandelt hat, wurde - entgegen den Revisionsbehauptungen - schom vom Erstgericht angenommen.
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit), war der Revision nicht Folge zu geben.Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht berechtigt. Da auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit), war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.