Rechtssatz RS0084608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084608
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Ein Zusammenhang im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG zwischen einem Unfall auf dem Rückweg von einem privaten Besuch und der Tätigkeit als Haushälterin fehlt auch dann, wenn die Versicherte auf dem letzten Teil des Weges für den Haushalt des Dienstgebers bestimmte Waren mit sich trug.Ein Zusammenhang im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zwischen einem Unfall auf dem Rückweg von einem privaten Besuch und der Tätigkeit als Haushälterin fehlt auch dann, wenn die Versicherte auf dem letzten Teil des Weges für den Haushalt des Dienstgebers bestimmte Waren mit sich trug.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084608
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_010OBS00130_8800000_001