Die Revision ist berechtigt.
(Bei den folgenden Paragraphen ohne Gesetzesangabe handelt es sich um solche des GSVG.)
Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionisten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 150), so hat der Pensionsberechtigte ... Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (§ 149 Abs 1).Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionisten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 150,), so hat der Pensionsberechtigte ... Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension (Paragraph 149, Absatz eins,).
Nettoeinkommen im Sinne dieses Absatzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 149 Abs 3).Nettoeinkommen im Sinne dieses Absatzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (Paragraph 149, Absatz 3,).
Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 haben ua Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß § 151 berücksichtigt werden (§ 149 Abs 4 lit e), und Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege (lit f des letztzitierten Absatzes) außer Betracht zu bleiben. Bei Anwendung des § 149 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin),Bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 haben ua Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden (Paragraph 149, Absatz 4, Litera e,), und Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege (Litera f, des letztzitierten Absatzes) außer Betracht zu bleiben. Bei Anwendung des Paragraph 149, sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, b) den geschiedenen Ehegatten (die geschiedene Ehegattin),
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten bestimmte Hundertsätze des monatlichen Nettoeinkommens der genannten Personen zuzurechnen sind (§ 151 Abs 1 und 2).c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben, gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten bestimmte Hundertsätze des monatlichen Nettoeinkommens der genannten Personen zuzurechnen sind (Paragraph 151, Absatz eins und 2).
Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten außer Betracht zu lassenden Einkünfte in dem dem § 149 Abs 4 GSVG entsprechenden § 292 Abs 4 ASVG - soweit nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, wie das zB im § 5 Abs 2 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 BGBl 146 der Fall ist - abschließend aufgezählt sind, weshalb alle in diesem Ausnahmekatalog nicht genannten Bezüge in Geld und Geldeswert zum Einkommen zu zählen sind (SSV-NF 2/37; 3/97; Teschner in MGA ASVGDer erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten außer Betracht zu lassenden Einkünfte in dem dem Paragraph 149, Absatz 4, GSVG entsprechenden Paragraph 292, Absatz 4, ASVG - soweit nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, wie das zB im Paragraph 5, Absatz 2, Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962 BGBl 146 der Fall ist - abschließend aufgezählt sind, weshalb alle in diesem Ausnahmekatalog nicht genannten Bezüge in Geld und Geldeswert zum Einkommen zu zählen sind (SSV-NF 2/37; 3/97; Teschner in MGA ASVG
50. ErgLfg 1419 FN 5), darunter auch Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nicht gemäß § 151 berücksichtigt werden. Allfällige Bezüge der Klägerin aus einem Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn können schon deshalb nicht gemäß § 151 berücksichtigt werden, weil sie sich nicht gegen eine dort genannte Person richten.50. ErgLfg 1419 FN 5), darunter auch Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nicht gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden. Allfällige Bezüge der Klägerin aus einem Unterhaltsanspruch gegen ihren Sohn können schon deshalb nicht gemäß Paragraph 151, berücksichtigt werden, weil sie sich nicht gegen eine dort genannte Person richten.
Solche allfälligen Bezüge wären jedoch mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 149 Abs 4 lit e nach den Absätzen 1 bis 3 leg cit zu berücksichtigen.Solche allfälligen Bezüge wären jedoch mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 149, Absatz 4, Litera e, nach den Absätzen 1 bis 3 leg cit zu berücksichtigen.
Auch Unterhaltsansprüche jeglicher Art sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert und daher nach § 149 Abs 3 Nettoeinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle. Im § 151 Abs 1 lit a, b, c nicht genannte Unterhaltsansprüche, zB Unterhaltsansprüche gegen den mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, gegen die mit dem Pensionsberechtigten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern oder - wie im vorliegenden Fall - gegen ein Kind, sind - jedenfalls bei tatsächlicher Leistung - mit der vollen Höhe zu berücksichtigen (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 412/1; derselbe in MGA ASVGAuch Unterhaltsansprüche jeglicher Art sind Einkünfte in Geld oder Geldeswert und daher nach Paragraph 149, Absatz 3, Nettoeinkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle. Im Paragraph 151, Absatz eins, Litera a, b, c, nicht genannte Unterhaltsansprüche, zB Unterhaltsansprüche gegen den mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, gegen die mit dem Pensionsberechtigten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern oder - wie im vorliegenden Fall - gegen ein Kind, sind - jedenfalls bei tatsächlicher Leistung - mit der vollen Höhe zu berücksichtigen (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 412/1; derselbe in MGA ASVG
50. ErgLfg 1446 FN 1 zum gleichlautenden § 294 ASVG mit Judikaturzitaten; SSV-NF 2/15 zu einem vertraglichen Unterhaltsanspruch; 27. 3. 1990 10 Ob S 411/89).50. ErgLfg 1446 FN 1 zum gleichlautenden Paragraph 294, ASVG mit Judikaturzitaten; SSV-NF 2/15 zu einem vertraglichen Unterhaltsanspruch; 27. 3. 1990 10 Ob S 411/89).
Stehen einem Pensionsberechtigten vertragliche oder gesetzliche Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, daß diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen und daher bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage als solches zu berücksichtigen sind. Der subsidiäre fürsorge(sozialhilfe)ähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet im allgemeinen die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Berechtigte von sich aus auf derartige Ansprüche verzichtet. Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber vor allem im § 294 Abs 1 ASVG und in den vergleichbaren Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze, ua auch im § 151 Abs 1 GSVG ausdrücklich Rechnung getragen, doch gilt allgemein, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung zustehender Einkünfte (grundsätzlich) im Ausgleichszulagenrecht nur dann beachtlich ist, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung durch den dazu Verpflichteten begründet ist (SSV-NF 1/60 und 27. 3. 1990 10 Ob S 411/89).Stehen einem Pensionsberechtigten vertragliche oder gesetzliche Ansprüche mit Einkommenscharakter zu, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, daß diese Ansprüche tatsächliches Einkommen darstellen und daher bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage als solches zu berücksichtigen sind. Der subsidiäre fürsorge(sozialhilfe)ähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet im allgemeinen die Berücksichtigung der Tatsache, daß der Berechtigte von sich aus auf derartige Ansprüche verzichtet. Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber vor allem im Paragraph 294, Absatz eins, ASVG und in den vergleichbaren Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze, ua auch im Paragraph 151, Absatz eins, GSVG ausdrücklich Rechnung getragen, doch gilt allgemein, daß ein Verzicht auf die Geltendmachung zustehender Einkünfte (grundsätzlich) im Ausgleichszulagenrecht nur dann beachtlich ist, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung durch den dazu Verpflichteten begründet ist (SSV-NF 1/60 und 27. 3. 1990 10 Ob S 411/89).
Daß an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährte wiederkehrende Bezüge, bei denen es sich an sich um sonstige Einkünfte iS des § 29 Z 1 EStG handelt, nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle dem Empfänger nicht anzurechnen sind, bedeutet nur, daß solche Einkünfte beim Empfänger zu keiner Einkommensteuerpflicht führen. Diese rein steuerliche Bestimmung ist jedoch auf das Ausgleichszulagenrecht nicht anzuwenden.Daß an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person gewährte wiederkehrende Bezüge, bei denen es sich an sich um sonstige Einkünfte iS des Paragraph 29, Ziffer eins, EStG handelt, nach Satz 2 dieser Gesetzesstelle dem Empfänger nicht anzurechnen sind, bedeutet nur, daß solche Einkünfte beim Empfänger zu keiner Einkommensteuerpflicht führen. Diese rein steuerliche Bestimmung ist jedoch auf das Ausgleichszulagenrecht nicht anzuwenden.
Daraus folgt, daß ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn bei Feststellung der Ausgleichszulage im Sinne der obigen Ausführungen zu berücksichtigen wäre.
Da von der beklagten Partei lediglich ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch behauptet wurde, wäre daher zu prüfen, ob die Klägerin vom 1. 6. 1977 an gegen ihren Sohn einen solchen Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der von ihr jeweils bezogenen bzw begehrten Ausgleichszulage hatte.
Diese wird für die Zeit bis 31. 12. 1977 nach § 154 Satz 2 ABGB in der bis dahin geltenden Fassung vor dem Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl 1977/403 zu beurteilen sein, wonach, wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen waren, die Kinder sie anständig zu erhalten verbunden waren, seit 1. 1. 1978 nach § 143 ABGB in der seither geltenden Fassung.Diese wird für die Zeit bis 31. 12. 1977 nach Paragraph 154, Satz 2 ABGB in der bis dahin geltenden Fassung vor dem Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts BGBl 1977/403 zu beurteilen sein, wonach, wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen waren, die Kinder sie anständig zu erhalten verbunden waren, seit 1. 1. 1978 nach Paragraph 143, ABGB in der seither geltenden Fassung.
Beachtliche Gründe, daß ein allfälliger Unterhaltsanspruch wegen eines Verzichtes der Klägerin bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ohne tatsächliche Unterhaltsleistungen nicht zu berücksichtigen wäre, wurden nicht geltend gemacht. Nur wenn ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn zu verneinen wäre, hätten seine im fraglichen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 des § 149 außer Betracht zu bleiben, weil diese Leistungen dann der privaten Wohlfahrtspflege im Sinne des Abs 4 lit f der zitierten Gesetzesstelle zuzurechnen wären (zur Auslegung der gleichlautenden Bestimmung des § 292 Abs 4 lit f ASVG vgl SSV-NF 2/37 mwN).Beachtliche Gründe, daß ein allfälliger Unterhaltsanspruch wegen eines Verzichtes der Klägerin bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage ohne tatsächliche Unterhaltsleistungen nicht zu berücksichtigen wäre, wurden nicht geltend gemacht. Nur wenn ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Sohn zu verneinen wäre, hätten seine im fraglichen Zeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen in Geld oder Geldeswert bei Anwendung der Absätze 1 bis 3 des Paragraph 149, außer Betracht zu bleiben, weil diese Leistungen dann der privaten Wohlfahrtspflege im Sinne des Absatz 4, Litera f, der zitierten Gesetzesstelle zuzurechnen wären (zur Auslegung der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera f, ASVG vergleiche SSV-NF 2/37 mwN).
Sollte die beklagte Partei der Klägerin vom 1. 6. 1977 bis 31. 8. 1985 die im angefochtenen Bescheid genannten Geldleistungen nicht zu Unrecht erbracht haben, dann hätte sie schon deshalb kein Recht, sie nach § 76 Abs 1 zurückzufordern.Sollte die beklagte Partei der Klägerin vom 1. 6. 1977 bis 31. 8. 1985 die im angefochtenen Bescheid genannten Geldleistungen nicht zu Unrecht erbracht haben, dann hätte sie schon deshalb kein Recht, sie nach Paragraph 76, Absatz eins, zurückzufordern.
Die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen des Abs 2 lit a dieser Gesetzesstelle bestehen schon deshalb nicht, weil sich diese lit nur auf Leistungen bezieht, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die bisherige Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (vgl die die wortgleiche Bestimmung des § 72 Abs 2 lit a BSVG betreffende E SSV-NF 3/96 mwN). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Leistungen schon vier Monate nach dem ersten Hinweis auf eine mögliche Ungebührlichkeit im April 1985 vorsorglich eingestellt, weshalb von September 1985 an keine allenfalls rückforderbaren Leistungen mehr erbracht wurden.Die von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen des Absatz 2, Litera a, dieser Gesetzesstelle bestehen schon deshalb nicht, weil sich diese lit nur auf Leistungen bezieht, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die bisherige Leistung zu Unrecht erbracht worden ist vergleiche die die wortgleiche Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG betreffende E SSV-NF 3/96 mwN). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Leistungen schon vier Monate nach dem ersten Hinweis auf eine mögliche Ungebührlichkeit im April 1985 vorsorglich eingestellt, weshalb von September 1985 an keine allenfalls rückforderbaren Leistungen mehr erbracht wurden.
Im Hinblick darauf, daß zwischen April 1985 und der Erlassung des Rückforderungsbescheides am 9. 7. 1987 noch keine drei Jahre vergangen waren, ist das allfällige Rückforderungsrecht der beklagten Partei auch nicht nach § 76 Abs 2 lit b verjährt. Sollte die beklagte Partei der Klägerin in der Zeit vom 1. 6. 1977 bis 31. 8. 1985 die im angefochtenen Bescheid genannten, dann noch nach Art und Höhe festzustellenden Geldleistungen zu Unrecht erbracht haben, dann wäre die Klägerin nur unter den im § 76 Abs 1 genannten Voraussetzungen zum Rückersatz verpflichtet. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Zuschlag nach dem durch Art I Z 17 lit c der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 aufgehobenen § 145 Abs 4 um einen Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich handelte, der ua zu Witwenpensionen an Pensionsberechtigte zu gewähren war, denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 149 zustand, sofern nicht Wohnungsbeihilfe gebührte.Im Hinblick darauf, daß zwischen April 1985 und der Erlassung des Rückforderungsbescheides am 9. 7. 1987 noch keine drei Jahre vergangen waren, ist das allfällige Rückforderungsrecht der beklagten Partei auch nicht nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, verjährt. Sollte die beklagte Partei der Klägerin in der Zeit vom 1. 6. 1977 bis 31. 8. 1985 die im angefochtenen Bescheid genannten, dann noch nach Art und Höhe festzustellenden Geldleistungen zu Unrecht erbracht haben, dann wäre die Klägerin nur unter den im Paragraph 76, Absatz eins, genannten Voraussetzungen zum Rückersatz verpflichtet. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Zuschlag nach dem durch Artikel römisch eins, Ziffer 17, Litera c, der 8. GSVGNov BGBl 1983/591 aufgehobenen Paragraph 145, Absatz 4, um einen Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich handelte, der ua zu Witwenpensionen an Pensionsberechtigte zu gewähren war, denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 149, zustand, sofern nicht Wohnungsbeihilfe gebührte.
Alle diese nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht erheblich scheinenden Tatsachen wurden bisher nicht so erschöpfend erörtert und festgestellt, daß eine verläßliche Beurteilung der Streitsache möglich wäre.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung nach den §§ 496, 499, 510 Abs 1 und 513 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung nach den Paragraphen 496, 499, 510, Absatz eins und 513 ZPO aufzuheben und die Sache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Nach Klärung des wesentlichen Sachverhalts wird bei der neuerlichen Entscheidung über die noch nicht rechtskräftig erledigten Klagebegehren zu berücksichtigen sein, daß für die Zeit vom 1. 6. 1977 bis 31. 8. 1985 über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz der angeblich zu Unrecht ergangenen Geldleistungen in der noch aufzuklärenden Art und Höhe von 63.083,80 S und für die Zeit vom 1. 9. 1985 an über den Bestand und den Umfang des Anspruchs der Klägerin auf die von ihr begehrten Geldleistungen zu entscheiden sein wird (SSV-NF 3/12).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.