Rechtssatz RS0075164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075164
Geschäftszahl
10ObS141/89 (10ObS142/89 -10ObS146/89); 10ObS130/90; 10ObS158/21i
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Rechtssatz
Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot.Wie ein Vergleich zwischen Litera a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich Litera a, nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungsempfängers gegenüber Paragraph 1432, letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 141/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 141/89
Veröff: SSV-NF 3/96
- 10 ObS 130/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 130/90
Vgl; nur: Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. (T1) Veröff: SSV-NF 4/139
- 10 ObS 158/21i
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075164
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00141_8900000_002