Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist im Ergebnis teilweise berechtigt.
§ 72 Abs 2 BSVG hatte (wie § 107 Abs 2 ASVG) bis 31.12.1985 folgenden Wortlaut:Paragraph 72, Absatz 2, BSVG hatte (wie Paragraph 107, Absatz 2, ASVG) bis 31.12.1985 folgenden Wortlaut:
"(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.""(2) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist."
Durch die 9.BSVGNov BGBl 1986/113 erhielt dieser Absatz (wie § 107 Abs 2 ASVG durch die 41.ASVGNov) mit 1.1.1986 folgende Fassung:Durch die 9.BSVGNov BGBl 1986/113 erhielt dieser Absatz (wie Paragraph 107, Absatz 2, ASVG durch die 41.ASVGNov) mit 1.1.1986 folgende Fassung:
"(2) Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1 a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat; b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.""(2) Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat; b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist."
In der RV zur 41.ASVGNov 774 BlgNR 16.GP 37 f wurde zur Änderung des Abs 2 ausgeführt:In der Regierungsvorlage zur 41.ASVGNov 774 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 37 f wurde zur Änderung des Absatz 2, ausgeführt:
"Der Zahlungsempfänger unterliegt gemäß § 40 ASVG einer Anzeigeverpflichtung und trägt damit die Verantwortung für einen entstandenen Überbezug auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Ausdrucke über Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen anderer Stellen, in erster Linie des Hauptverbandes, besitzt."Der Zahlungsempfänger unterliegt gemäß Paragraph 40, ASVG einer Anzeigeverpflichtung und trägt damit die Verantwortung für einen entstandenen Überbezug auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Ausdrucke über Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen anderer Stellen, in erster Linie des Hauptverbandes, besitzt.
Durch die im versendeten Entwurf vorgeschlagene Regelung sollte sichergestellt werden, daß der Sozialversicherungsträger eine von ihm erbrachte Leistung dann nicht zurückfordern kann, wenn er aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist...
Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtensverfahrens soll aber auch § 107 Abs 2 lit a ASVG präziser gefaßt werden. Der Wortlaut des versendeten Entwurfes nimmt nicht darauf Bedacht, daß es zur bescheidmäßigen Feststellung eines ungebührlichen Bezuges oft zeitaufwendiger Erhebungen bedarf und kollidiert überdies mit dem Wortlaut des § 107 Abs 1 ASVG, wonach ein Recht auf Rückforderung auch dann besteht, wenn der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtensverfahrens soll aber auch Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG präziser gefaßt werden. Der Wortlaut des versendeten Entwurfes nimmt nicht darauf Bedacht, daß es zur bescheidmäßigen Feststellung eines ungebührlichen Bezuges oft zeitaufwendiger Erhebungen bedarf und kollidiert überdies mit dem Wortlaut des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, wonach ein Recht auf Rückforderung auch dann besteht, wenn der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
In Berücksichtigung dieses Einwandes soll § 107 Abs 2 lit a ASVG entsprechend genauer gefaßt werden."In Berücksichtigung dieses Einwandes soll Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG entsprechend genauer gefaßt werden."
Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversicherung2 § 72 FN 7 führen zu Abs 2 lit a dieser Gesetzesstelle aus, durch die 9.(BSVG)Nov solle ab 1.1.1986 sichergestellt werden, daß eine Rückforderung dann nicht möglich sei, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei und die für die bescheidmäßige Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen habe. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom meldepflichtigen Sachverhalt von dritter Seite zB vom Hauptverband erfahren und daraufhin nicht ordnungsgemäß reagiert habe.Radner-Steingruber-Windhager-Engl, Bauernsozialversicherung2 Paragraph 72, FN 7 führen zu Absatz 2, Litera a, dieser Gesetzesstelle aus, durch die 9.(BSVG)Nov solle ab 1.1.1986 sichergestellt werden, daß eine Rückforderung dann nicht möglich sei, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei und die für die bescheidmäßige Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen habe. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom meldepflichtigen Sachverhalt von dritter Seite zB vom Hauptverband erfahren und daraufhin nicht ordnungsgemäß reagiert habe.
Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 174 lehrt, mit § 107 Abs 2 "Z 1" (richtig lit a) ASVG werde eine Art "Aufgriffsobliegenheit" des Versicherungsträgers statuiert. Der zur Rückforderung Berechtigte müsse dem Leistungsempfänger ohne schuldhafte Verzögerung Klarheit verschaffen, widrigenfalls er sein Rückforderungsrecht verliere. Dies sei sicherlich eine Verbesserung der Rechtsposition des Leistungsempfängers. Da diesem aber meist verborgen bleiben werde, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger vom Übergenuß Kenntnis erlangt habe, sei abzuwarten, ob sich die Neuregelung in der Praxis zugunsten des Leistungsempfängers auswirken werde.Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 174 lehrt, mit Paragraph 107, Absatz 2, "Z 1" (richtig Litera a,) ASVG werde eine Art "Aufgriffsobliegenheit" des Versicherungsträgers statuiert. Der zur Rückforderung Berechtigte müsse dem Leistungsempfänger ohne schuldhafte Verzögerung Klarheit verschaffen, widrigenfalls er sein Rückforderungsrecht verliere. Dies sei sicherlich eine Verbesserung der Rechtsposition des Leistungsempfängers. Da diesem aber meist verborgen bleiben werde, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger vom Übergenuß Kenntnis erlangt habe, sei abzuwarten, ob sich die Neuregelung in der Praxis zugunsten des Leistungsempfängers auswirken werde.
Nach Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 163 erlischt der Rückerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsträger nicht rechtzeitig die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen ergreift.
Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen des § 72 Abs 2 lit a BSVG vom Berufungsgericht zu Unrecht bejaht.Im vorliegenden Fall wurden die Voraussetzungen des Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG vom Berufungsgericht zu Unrecht bejaht.
Wie ein Vergleich zwischen lit a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich lit a nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.Wie ein Vergleich zwischen Litera a und b des zitierten Absatzes zeigt, kann sich Litera a, nur auf Leistungen beziehen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungs- bzw Zahlungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot. Während nach der zitierten Bestimmung des bürgerlichen Rechts eine Zahlung erst dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende wußte, daß er sie nicht schuldig war, besteht das Recht auf Rückforderung nach § 72 Abs 2 lit a BSVG schon dann nicht, wenn der Versicherungsträger erkennen mußte, daß er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat.Es handelt sich dabei um ein im Interesse des Leistungs- bzw Zahlungsempfängers gegenüber Paragraph 1432, letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot. Während nach der zitierten Bestimmung des bürgerlichen Rechts eine Zahlung erst dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende wußte, daß er sie nicht schuldig war, besteht das Recht auf Rückforderung nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG schon dann nicht, wenn der Versicherungsträger erkennen mußte, daß er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat.
Die letztzitierte Bestimmung verpflichtet den Versicherungsträger daher ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern.
Bei der Festlegung dieser von Schrammel aaO zutreffend als "Aufgriffsobliegenheit" bezeichneten Verpflichtung des Versicherungsträgers setzte der Gesetzgeber den Weg fort, den er mit der durch die 29.ASVGNov eingeführten Bestimmung des § 298 Abs 2 ASVG, dem § 146 Abs 2 BSVG entspricht, eingeschlagen hat. Nach diesen Gesetzesstellen hat der Träger der Pensionsversicherung jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die den Pensionsversicherungsträgern damit zur Pflicht gemachten regelmäßigen Nachfragen sollen das Entstehen übermäßig hoher Überbezüge verhindern.Bei der Festlegung dieser von Schrammel aaO zutreffend als "Aufgriffsobliegenheit" bezeichneten Verpflichtung des Versicherungsträgers setzte der Gesetzgeber den Weg fort, den er mit der durch die 29.ASVGNov eingeführten Bestimmung des Paragraph 298, Absatz 2, ASVG, dem Paragraph 146, Absatz 2, BSVG entspricht, eingeschlagen hat. Nach diesen Gesetzesstellen hat der Träger der Pensionsversicherung jeden Pensionsberechtigten, der eine Ausgleichszulage bezieht, innerhalb von jeweils drei Jahren mindestens einmal zu einer Meldung seines Nettoeinkommens und seiner Unterhaltsansprüche sowie aller Umstände, die für die Höhe des Richtsatzes maßgebend sind, zu verhalten. Kommt der Pensionsberechtigte der Aufforderung des Versicherungsträgers innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nicht nach, so hat der Pensionsversicherungsträger die Ausgleichszulage mit dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzuhalten. Die den Pensionsversicherungsträgern damit zur Pflicht gemachten regelmäßigen Nachfragen sollen das Entstehen übermäßig hoher Überbezüge verhindern.
§ 72 Abs 2 lit a BSVG will den Sozialversicherungsträger durch den drohenden Verlust des Rückforderungsrechtes zu einer möglichst raschen bescheidmäßigen Richtigstellung einer eindeutig erkennbar ungebührlich gewordenen Leistung bringen.Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG will den Sozialversicherungsträger durch den drohenden Verlust des Rückforderungsrechtes zu einer möglichst raschen bescheidmäßigen Richtigstellung einer eindeutig erkennbar ungebührlich gewordenen Leistung bringen.
Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen mußte, daß eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 72 Abs 2 lit a BSVG nicht.Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen mußte, daß eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG nicht.
Dabei handelt es sich, wie schon erwähnt, nicht um eine Verjährung des Rückforderungsrechtes, die nach lit b des zitierten Absatzes erst drei Jahre nach dem Bekanntwerden der Erbringung einer ungebührlichen Leistung eintreten kann, sondern um einen der bürgerlichrechtlichen Bestimmung des § 1432 letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluß des Rückforderungsrechtes, weil der Gesetzgeber einen Versicherungsträger, der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß er eine nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe gebührende Leistung erbringt, ebenso wenig für schutzwürdig hält, wie jemanden, der eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldet.Dabei handelt es sich, wie schon erwähnt, nicht um eine Verjährung des Rückforderungsrechtes, die nach Litera b, des zitierten Absatzes erst drei Jahre nach dem Bekanntwerden der Erbringung einer ungebührlichen Leistung eintreten kann, sondern um einen der bürgerlichrechtlichen Bestimmung des Paragraph 1432, letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluß des Rückforderungsrechtes, weil der Gesetzgeber einen Versicherungsträger, der bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß er eine nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe gebührende Leistung erbringt, ebenso wenig für schutzwürdig hält, wie jemanden, der eine Zahlung leistet, von der er weiß, daß er sie nicht schuldet.
Daraus folgt, daß das Recht der beklagten Partei auf Rückforderung der den Klägern in der Zeit vom 1.4.1979 bis spätestens 30.4.1986 erbrachten Ausgleichszulagen schon deshalb nicht nach § 72 Abs 2 lit a BSVG ausgeschlossen sein kann, weil diese Leistungen vor dem Zeitpunkt erbracht worden sind, in dem die beklagte Partei ihre allfällige Ungebührlichkeit erkennen hätte müssen.Daraus folgt, daß das Recht der beklagten Partei auf Rückforderung der den Klägern in der Zeit vom 1.4.1979 bis spätestens 30.4.1986 erbrachten Ausgleichszulagen schon deshalb nicht nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG ausgeschlossen sein kann, weil diese Leistungen vor dem Zeitpunkt erbracht worden sind, in dem die beklagte Partei ihre allfällige Ungebührlichkeit erkennen hätte müssen.
Die beklagte Partei hat jedoch aus einem anderen Grund kein Recht, die den Klägern in den im Spruch des berufungsgerichtlichen Urteils genannten Zeiträumen erbrachten Ausgleichszulagenbeträge in der im erwähnten Spruch genannten Höhe von ihnen zurückzufordern. Nach § 72 Abs 1 BSVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen.... zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Die beklagte Partei hat jedoch aus einem anderen Grund kein Recht, die den Klägern in den im Spruch des berufungsgerichtlichen Urteils genannten Zeiträumen erbrachten Ausgleichszulagenbeträge in der im erwähnten Spruch genannten Höhe von ihnen zurückzufordern. Nach Paragraph 72, Absatz eins, BSVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen.... zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Da die Kläger während der Zeit, in der sie die nunmehr zurückgeforderten Ausgleichszulagen empfingen, minderjährig waren und von ihrer Mutter gesetzlich vertreten wurden, war diese diesbezüglich empfangsberechtigt. Ein schuldhaftes Verhalten der gesetzlichen Vertreterin im Sinne des § 72 Abs 1 BSVG würde die beklagte Partei berechtigen, diese Leistungen von den vertretenen Klägern zurückzufordern (vgl Schrammel in Tomandl SV-SystemDa die Kläger während der Zeit, in der sie die nunmehr zurückgeforderten Ausgleichszulagen empfingen, minderjährig waren und von ihrer Mutter gesetzlich vertreten wurden, war diese diesbezüglich empfangsberechtigt. Ein schuldhaftes Verhalten der gesetzlichen Vertreterin im Sinne des Paragraph 72, Absatz eins, BSVG würde die beklagte Partei berechtigen, diese Leistungen von den vertretenen Klägern zurückzufordern vergleiche Schrammel in Tomandl SV-System
3. ErgLfg 170 f; Pichler, ZAS 1967, 103 FN 8; 27.9.1988, 10 Ob S 161/88).
Dafür, daß die Mutter der Kläger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben oder bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Beweisergebnissen ein Hinweis. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes hat die genannte gesetzliche Vertreterin der Kläger den Bezug der rückgeforderten Ausgleichszulagenbeträge auch nicht durch fahrlässige Verletzung der Meldevorschriften und der Auskunftspflicht herbeigeführt. Sie mußte auch nicht erkennen, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten.
Eine Verletzung der Meldevorschriften oder der Auskunftspflicht liegt zwar schon bei leichter Fahrlässigkeit vor, wobei bei Beurteilung dieser Fragen die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Verschuldensmaßstäbe der §§ 1294 und 1297 ABGB heranzuziehen sind (SSV-NF 1/69), nicht erst bei "auffallender Sorglosigkeit" (§§ 1324 und 1331 ABGB). Leichte Fahrlässigkeit ist jedes nicht extreme Abweichen von der gebotenen Sorgfalt (ohne Schädigungsabsicht), sofern es subjektiv vorwerfbar ist (zB Reischauer in Rummel, ABGB § 1324 Rz 8, § 1294 Rz 20 f; Harrer in Schwimann, ABGB § 1294 Rz 10, § 1297 Rz 1 und § 1324 Rz 3).Eine Verletzung der Meldevorschriften oder der Auskunftspflicht liegt zwar schon bei leichter Fahrlässigkeit vor, wobei bei Beurteilung dieser Fragen die allgemeinen bürgerlichrechtlichen Verschuldensmaßstäbe der Paragraphen 1294 und 1297 ABGB heranzuziehen sind (SSV-NF 1/69), nicht erst bei "auffallender Sorglosigkeit" (Paragraphen 1324 und 1331 ABGB). Leichte Fahrlässigkeit ist jedes nicht extreme Abweichen von der gebotenen Sorgfalt (ohne Schädigungsabsicht), sofern es subjektiv vorwerfbar ist (zB Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1324, Rz 8, Paragraph 1294, Rz 20 f; Harrer in Schwimann, ABGB Paragraph 1294, Rz 10, Paragraph 1297, Rz 1 und Paragraph 1324, Rz 3).
§ 1294 ABGB spricht von einem "Versehen, wenn der Schade aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist". Nach § 1296 ABGB gilt "im Zweifel die Vermutung, daß ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden sei". Nach § 1297 leg cit "wird aber auch vermutet, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verletzung der Rechte eines anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig".Paragraph 1294, ABGB spricht von einem "Versehen, wenn der Schade aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht worden ist". Nach Paragraph 1296, ABGB gilt "im Zweifel die Vermutung, daß ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden sei". Nach Paragraph 1297, leg cit "wird aber auch vermutet, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sei, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verletzung der Rechte eines anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig".
Es ist daher zu fragen, wie sich der maßstabgerechte Durchschnittsmensch (Reischauer aaO § 1297 Rz 2) oder eine sorgfältige Person (Harrer aaO zu § 1297 Rz 3) in der konkreten Lage verhalten hätte.Es ist daher zu fragen, wie sich der maßstabgerechte Durchschnittsmensch (Reischauer aaO Paragraph 1297, Rz 2) oder eine sorgfältige Person (Harrer aaO zu Paragraph 1297, Rz 3) in der konkreten Lage verhalten hätte.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze kann der Mutter der Kläger keine schuldhafte Nichtmeldung ihres aus der Verpachtung von Grundstücken für Schilifttrassen zusätzlichen Einkommens vorgeworfen werden. Ein solcher Vorwurf wäre berechtigt, wenn sie direkte Einkünfte der Kläger, insbesondere Lehrlingsentschädigungen oder sonstiges Arbeitsentgelt, nicht der beklagten Partei gemeldet hätte. Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann jedoch ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die nach § 142 BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung in einem Hundertsatz des im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise fiktiven Nettoeinkommens der Unterhaltspflichtigen - ob dem nach § 140 Abs 5 BSVG ermittelten Nettoeinkommen der Mutter noch deren Pachteinnahmen hinzuzurechnen ist, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben - zu berücksichtigenden fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.Unter Heranziehung dieser Grundsätze kann der Mutter der Kläger keine schuldhafte Nichtmeldung ihres aus der Verpachtung von Grundstücken für Schilifttrassen zusätzlichen Einkommens vorgeworfen werden. Ein solcher Vorwurf wäre berechtigt, wenn sie direkte Einkünfte der Kläger, insbesondere Lehrlingsentschädigungen oder sonstiges Arbeitsentgelt, nicht der beklagten Partei gemeldet hätte. Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann jedoch ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die nach Paragraph 142, BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung in einem Hundertsatz des im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise fiktiven Nettoeinkommens der Unterhaltspflichtigen - ob dem nach Paragraph 140, Absatz 5, BSVG ermittelten Nettoeinkommen der Mutter noch deren Pachteinnahmen hinzuzurechnen ist, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben - zu berücksichtigenden fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.
Das angefochtene Teilurteil war daher in seinem Punkt I.b) (Pflicht der Kläger zum Rückersatz von in der Zeit vom 1.5.1979 bis 30.4.1986 zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulagenbeträgen) wegen Fehlens eines im § 72 Abs 1 BSVG genannten besonderen Rückforderungsgrundes zu bestätigen.Das angefochtene Teilurteil war daher in seinem Punkt römisch eins.b) (Pflicht der Kläger zum Rückersatz von in der Zeit vom 1.5.1979 bis 30.4.1986 zu Unrecht empfangenen Ausgleichszulagenbeträgen) wegen Fehlens eines im Paragraph 72, Absatz eins, BSVG genannten besonderen Rückforderungsgrundes zu bestätigen.
Hingegen erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen Punkt I.a) (Feststellung der Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszulage ab 1.5.1979) richtet, im Ergebnis als berechtigt.Hingegen erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen Punkt römisch eins.a) (Feststellung der Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszulage ab 1.5.1979) richtet, im Ergebnis als berechtigt.
Die Klagen richteten sich zwar auch auf Feststellung, daß die Ansprüche der Kläger auf Ausgleichszulage in den jeweils genannten Zeiträumen ab 1.5.1979 zu Recht bestanden. Die Höhe der Ausgleichszulagen für die von der Rückforderung betroffenen Zeiträume bildet jedoch - wie der erkennende Senat in seiner E 24.1.1989 10 ObS 341/88 ausgesprochen hat - nur eine Vorfrage der Rückforderungsansprüche. Der Leistung der Ausgleichszulagen während der von den Feststellungsbegehren erfaßten Zeiträume lagen Bescheide des beklagten Versicherungsträgers zugrunde. Für eine neuerliche Auferlegung einer Verpflichtung zur Leistung der in diesen Zeiträumen bereits erbrachten Ausgleichszulagen würde den Klägern daher jedes schutzwürdige Interesse fehlen. Gleiches gilt für die begehrte bloße Feststellung des Zurechtbestehens dieser Leistungsverpflichtung in der Vergangenheit, zumal ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht behauptet wurde. Deshalb war das diese Feststellungsbegehren abweisende erstgerichtliche Urteil insoweit wiederherzustellen.