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Rechtssatz RS0026177

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026177

Geschäftszahl

10ObS141/89 (10Ob142/89 - 10Ob146/89)

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Rechtssatz

Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die (nach Paragraph 142, BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung) fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026177

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00141_8900000_001