Rechtssatz RS0026177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026177
Geschäftszahl
10ObS141/89 (10Ob142/89 - 10Ob146/89)
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die (nach § 142 BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung) fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.Einer von einer kleinen Landwirtschaft lebenden Landwirtin, die mit ihren Kindern auf dieser Landwirtschaft im gemeinsamen Haushalt lebt und ihnen dort Naturalunterhalt gewährt, kann ohne spezielle Belehrung nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht weiß oder nicht bedenkt, daß sich relativ geringfügige Veränderungen ihres eigenen Einkommens mittelbar auch auf die (nach Paragraph 142, BSVG unabhängig von der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistung) fiktiven Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0026177
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00141_8900000_001