Begründung:
Der am 4. 7. 1926 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherung seit 1. 1. 1994 eine Alterspension, die im Bescheid vom 13. 10. 1994 mit S 26.868 festgestellt wurde. Aufgrund verschiedener Exekutionen zur Deckung von Forderungen Dritter erhielt der Kläger im Jahr 2000 eine monatliche Nettopension von S 9.267,70 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 14. 12. 1999 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beklagten mit, dass ihr der Kläger aufgrund von Beitragsrückständen samt Zinsen und Kosten einen Betrag von S 925.127,20 schulde und ersuchte (aufgrund der Änderung des ASVG mit 1. 10. 1999) um Aufrechnung mit der laufenden Pensionsleistung gemäß § 103 ASVG. Die Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse basiert auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999.Mit Schreiben vom 14. 12. 1999 teilte die Salzburger Gebietskrankenkasse der Beklagten mit, dass ihr der Kläger aufgrund von Beitragsrückständen samt Zinsen und Kosten einen Betrag von S 925.127,20 schulde und ersuchte (aufgrund der Änderung des ASVG mit 1. 10. 1999) um Aufrechnung mit der laufenden Pensionsleistung gemäß Paragraph 103, ASVG. Die Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse basiert auf einem vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 14. 12. 1999.
Mit Bescheid vom 26. 4. 2000 sprach die Beklagte aus, dass von der Alterspension des Klägers ab 1. 5. 2000 unbeschadet der bereits bestehenden Lohnpfändung monatlich ein Betrag in Höhe von S 900 zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 aufgerechnet werde.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrte der Kläger zuletzt (ON 8) die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Aufrechnung auf seine Alterspension ab 1. 5. 2000 in Höhe von S 900 monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung der Angestellten einschließlich Verzugszinsen in Höhe von S 925.127,20 zuzüglich Verzugszinsen ab 15. 12. 1999 Abstand zu nehmen. Da es sich bei den monatlichen Abzügen um Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung und nicht (um) solche Beitragsteile zur Pensionsversicherung der Beklagten handle, stelle die unzulässige Aufrechnungserklärung den Versuch dar, dass eine öffentliche Versicherungsanstalt einer anderen Versicherungsgesellschaft helfe. Die gleichheitswidrige Unterschreitung des Existenzminimums sei unzulässig.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt sei, auf die Pension des Klägers ab 1. 5. 2000 einen Betrag von monatlich S 900 zur Deckung der angeführten Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolge im Einklang mit § 103 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und begehrte die Feststellung, dass sie berechtigt sei, auf die Pension des Klägers ab 1. 5. 2000 einen Betrag von monatlich S 900 zur Deckung der angeführten Forderung der Salzburger Gebietskrankenkasse aufzurechnen. Die Aufrechnung erfolge im Einklang mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und erklärte die Aufrechnung für zulässig.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wies seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wies seinen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens und Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht direkt vorgelegte - "außerordentliche" Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.