Die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist berechtigt.
Der Kläger war in den letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, also in der Zeit von Juli 1976 bis Juni 1991 zunächst in seinem erlernten Beruf als Installateur und sodann als "Verkaufsberater für Fliesen und Sanitärprodukte" in einem Großmarkt dieser Sparte beschäftigt. (Während der letztgenannten Beschäftigung war er in der Pensionsversicherung der Angestellten versichert.)
Nach stRsp des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 5/40 mwN) richtet sich der Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem Versicherten, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, - ungeachtet seiner Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten und der Leistungszuständigkeit des Versicherungsträgers dieses Zweiges der Pensionsversicherung - inhaltlich nicht nach dem Berufsunfähigkeitsbegriff des § 273 ASVG, sondern nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 leg cit.Nach stRsp des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 5/40 mwN) richtet sich der Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem Versicherten, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, - ungeachtet seiner Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten und der Leistungszuständigkeit des Versicherungsträgers dieses Zweiges der Pensionsversicherung - inhaltlich nicht nach dem Berufsunfähigkeitsbegriff des Paragraph 273, ASVG, sondern nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, leg cit.
Ob der Kläger als "Verkaufsberater" im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste (als Handlungsgehilfe) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste angestellt war oder ob er nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet wurde oder vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leistete, kann mangels erschöpfender Erörterung und ausreichender Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. In den ersten beiden Fällen wären auf sein Dienstverhältnis nach § 1 Abs 1 Angestelltengesetz die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, in den letzten beiden Fällen wäre er nach Abs 2 leg cit nicht als Handlungsgehilfe anzusehen. Auch die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als "Verkaufsberater" um eine qualifizierte Teiltätigkeit (auch) des erlernten Installateurberufes handelte, durch deren Ausübung dieser "Berufsschutz" gewahrt bliebe (SSV-NF 3/29), läßt sich noch nicht abschließend beantworten.Ob der Kläger als "Verkaufsberater" im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer Dienste (als Handlungsgehilfe) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste angestellt war oder ob er nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet wurde oder vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leistete, kann mangels erschöpfender Erörterung und ausreichender Feststellungen noch nicht verläßlich beurteilt werden. In den ersten beiden Fällen wären auf sein Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, Angestelltengesetz die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, in den letzten beiden Fällen wäre er nach Absatz 2, leg cit nicht als Handlungsgehilfe anzusehen. Auch die Frage, ob es sich bei der Tätigkeit als "Verkaufsberater" um eine qualifizierte Teiltätigkeit (auch) des erlernten Installateurberufes handelte, durch deren Ausübung dieser "Berufsschutz" gewahrt bliebe (SSV-NF 3/29), läßt sich noch nicht abschließend beantworten.
[Ob ein als "Verkaufsberater" für Fliesen und Sanitärprodukte in einem einschlägigen Großmarkt eingesetzter gelernter Installateur noch qualifizierte Teiltätigkeit seines Lehrberufes ausübt, bedarf genauer Feststellungen der von einem solchen "Verkaufsberater" zu verrichtenden Tätigkeiten, der dafür verwertbaren Teile der Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten des erlernten Berufes sowie der zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hinsichtlich deren auch die Umstände, unter denen sie erworben werden können, geklärt werden müssen (ähnlich 28.1.1993, 10 Ob S 271/92).]
Wäre der Anspruch des Klägers nach § 255 ASVG zu beurteilen, dann müßte auch geklärt werden, ob er überwiegend (Abs 2 Satz 2 leg cit) in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. In diesem Fall wäre seine Invalidität nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zu beurteilen. Er könnte dann nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern wie diese qualifizierten Berufe (SSV-NF 5/40 mwN und SSV-NF 6/153).Wäre der Anspruch des Klägers nach Paragraph 255, ASVG zu beurteilen, dann müßte auch geklärt werden, ob er überwiegend (Absatz 2, Satz 2 leg cit) in erlernten (angelernten) Berufen tätig war. In diesem Fall wäre seine Invalidität nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zu beurteilen. Er könnte dann nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern wie diese qualifizierten Berufe (SSV-NF 5/40 mwN und SSV-NF 6/153).
Aber auch dann, wenn der Kläger als "Verkaufsberater" zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Angestelltenberuf tätig gewesen wäre und sich sein Anspruch nach § 273 Abs 1 ASVG richten sollte, dürfte er nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie in der zuletzt ausgeübten Angestelltenberufsgruppe.Aber auch dann, wenn der Kläger als "Verkaufsberater" zuletzt nicht nur vorübergehend in einem Angestelltenberuf tätig gewesen wäre und sich sein Anspruch nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG richten sollte, dürfte er nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen wie in der zuletzt ausgeübten Angestelltenberufsgruppe.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen jedoch aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen jedoch aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.