Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Klägerin mit ihrem am 1.4.1987 verstorbenen Ehegatten wurde am 2.8.1979 vom Bezirksgericht Spittal/Drau gemäß § 55 a EheG geschieden (Sch 26/79). Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Ehemann verpflichtete, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 2.500 jeweils bis zum 10. eines Monates im vorhinein zu bezahlen und in dem die Klägerin auf eine Wertsicherung des Unterhaltes ausdrücklich verzichtete.Die Ehe der Klägerin mit ihrem am 1.4.1987 verstorbenen Ehegatten wurde am 2.8.1979 vom Bezirksgericht Spittal/Drau gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden (Sch 26/79). Im Zuge des Scheidungsverfahrens hatten die Ehegatten einen Unterhaltsvergleich geschlossen, in dem sich der Ehemann verpflichtete, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von S 2.500 jeweils bis zum 10. eines Monates im vorhinein zu bezahlen und in dem die Klägerin auf eine Wertsicherung des Unterhaltes ausdrücklich verzichtete.
In der Folge klagte der geschiedene Ehemann die Klägerin im Verfahren 3 C 167/84 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau auf Unterhaltsherabsetzung. In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 10.3.1986 folgenden Vergleich:
1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten aus dem Titel des Unterhaltes einen Abfindungsbetrag von S 200.000 in vier gleichen Raten a S 50.000, die erste Rate fällig binnen 14 Tagen, die Folgeraten fällig am 31.12.1986, 30.4.1987, 31.12.1987, zu bezahlen.
2. Darüberhinaus verzichtet die Beklagte auf jeden weiteren Unterhalt gegenüber dem Kläger, auch für den Fall der Not, geänderter Gesetzeslage oder sonst wie geänderter Umstände. Diese Verzichtserklärung wird erst rechtswirksam, wenn der Kläger den im Punkt 1. genannten Ratenverpflichtungen nachgekommen ist, dh., die aus dem Vergleich des Bezirskgerichtes Spittal/Drau vom 2.8.1979, Sch 26/79, sich ergebende Unterhaltsverpflichtung des Klägers der Beklagten gegenüber, wird bei Nichteinhaltung einer Rate wieder voll wirksam. Inzwischen bezahlte Unterhaltsbeträge sind anzurechnen.
3. Der Kläger verpflichtet sich ferner, der Beklagten die Verfahrenskosten in der Höhe von S 17.289,90 in drei gleichen Raten a S 5.000, fällig am 30.5.1986, 30.9.1986 und 31.12.1986, und einer weiteren Rate von S 2.289,80 fällig am 31.3.1987 zu Handen des Beklagtenvertreters, zu bezahlen.
Bis zu seinem Tod am 1.4.1987 hatte der geschiedene Ehemann der Klägerin aus diesem Vergleich insgesamt S 60.000 bezahlt, wovon S 17.289,80 auf Verfahrenskosten und restliche S 42.710,20 auf Unterhaltsraten entfallen.
Im Verlassenschaftsverfahren meldete die dort nicht anwaltlich vertretene Klägerin ihre unberichtigte Forderung aus dem Vergleich mit restlichen S 157.289,80 (= S 200.000 - S 60.000 + S 17.289,80) an.
Das Erstgericht erkannte "die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.4.1987 im Umfang des Punktes 1. des Vergleiches vom 2.8.1979, Sch 26/79 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau eine monatliche Witwenrente zu bezahlen, allerdings unter Anrechnung der aufgrund des Vergleiches vom 10.3.1986, 3 C 167/84 des Bezirksgerichtes Spittal/Drau bereits geleisteten Ratenzahlungen im Ausmaß von S 32.310,20, soweit diese Zahlung auf den Zeitraum nach dem 1.4.1987 Anrechnung findet" und die Prozeßkosten zu bezahlen. Der von der Klägerin im Vergleich vom 10.3.1986 abgegebene Unterhaltsverzicht sei ausdrücklich von der vollständigen Bezahlung des Abfindungsbetrages abhängig gemacht worden. Zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes der Klägerin seien zumindest zwei Raten noch nicht einmal fällig gewesen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Unterhaltsverzicht nicht wirksam geworden sei. Daher gelte die Unterhaltsverpflichtung aus dem Scheidungsvergleich. Damit bestehe der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente grundsätzlich zu Recht, wobei der Rentenanspruch nach oben mit der vereinbarten monatlichen Unterhaltszahlung von S 2.500 begrenzt sei und im übrigen von der der Rentenbemessung zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage abhänge.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Nach dem klaren Wortlaut des Vergleiches vom 10.3.1986 sollte der dort von der Klägerin abgegebene Unterhaltsverzicht erst wirksam werden, wenn ihr geschiedener Ehemann seine Ratenverpflichtungen vollständig erfüllt habe. Dies sei schon zum Zeitpunkt seines Todes nicht der Fall gewesen, weil bis dorthin zwei Unterhaltsraten zu je S 50.000 sowie sämtliche Verfahrenskostenraten von zusammen S 17.289,80 zu bezahlen gewesen wären, während insgesamt nur S 60.000, davon auf den Unterhalt daher nur S 42.710,30 geleistet worden seien. Auch die Tatsache, daß die Klägerin ihre auf Bezahlung der restlichen Abfindungsraten gerichtete Forderung im Verlassenschaftsverfahren angemeldet habe, ändere nichts daran, daß der geschiedene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes bereits in Verzug gewesen und daher die Bedingung für das Wirksamwerden des Unterhaltsverzichtes gar nicht mehr termingerecht hätte erfüllen können. Aus dieser Anmeldung sei jedenfalls nicht abzuleiten, daß die Klägerin mit einem Beharren auf Abfindungsleistung den eingetretenen Verzug sanieren und damit den Eintritt der Bedingung für ihren Unterhaltsverzicht wieder ermöglichen wollte. Da die Witwenrente nur den durch den Tod des früheren Ehemannes wegfallenden Unterhalt ersetzen solle, habe das Erstgericht zu Recht auch eine Anrechnung der geleisteten Beträge vorgenommen, soweit nach Berücksichtigung des vorangegangenen Zeitraumes ab 1.4.1987 noch ein Restbetrag verbleibe. Der dabei offensichtlich unterlaufene Rechenfehler - tatsächlich geleisteter Unterhalt nach Abzug der zur Gänze bereits fälligen Verfahrenskosten S 47.710,30 und nicht S 32.310,20 werde zu berücksichtigen sein. Diese Berichtigung ist in der Zwischenzeit allerdings nur in den Entscheidungsgründen, nicht auch im Spruch des Ersturteiles erfolgt.