Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter P*****, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Versehrtenrente über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 2004, GZ 8 Rs 30/04z-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision führt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aus:Die außerordentliche Revision führt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aus:
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, dass
- die Unfallversicherung nach dem B-KUVG keine Berufsversicherung ist,
- der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des § 101 B-KUVG jenem nach § 203 ASVG entspricht,- der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinn des Paragraph 101, B-KUVG jenem nach Paragraph 203, ASVG entspricht,
- auch nach dem B-KUVG die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und nur unter besonderen Umständen ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung geboten ist und
- die Unfähigkeit des Beamten, seinen bisherigen Beruf auszuüben, nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zufolge hat,
steht im Einklang mit der vom Gericht zweiter Instanz teilweise zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 309/89 = SSV-NF 3/128; 10 ObS 120/01 = SSV-NF 15/82), mit der sich der Revisionswerber nicht auseinandersetzt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00133.04P.1109.000
Dokumentnummer
JJT_20041109_OGH0002_010OBS00133_04P0000_000