Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vermengt in der Revision die Tat- mit der Rechtsfrage. Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der unfallbedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Hiefür hat das Erstgericht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % festgestellt und das Berufungsgericht hat diese Feststellung in Erledigung der Beweisrüge des Klägers als unbedenklich übernommen. Der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, ist hieran gebunden. Die Revisionsausführungen, die darauf gestützt werden, daß einer der drei dem Verfahren erster Instanz beigezogenen Sachverständigen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Bereich von 20 % bis 50 % für möglich und näher bei 50 % für wahrscheinlich gehalten hat, sind daher nicht zielführend. Der Kläger bekämpft damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der rechtlichen Beurteilung der Sache darf nicht das vom Kläger angeführte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt werden, sondern es muß hiebei von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SSV-NF 1/64 ausgesprochen, daß die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet und daß nur unter besonderen Umständen ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung geboten ist. Solche Umstände sind hier aber nicht hervorgekommen. Der Kläger bringt hiezu in der Revision - erstmals - vor, daß er mit Wirksamkeit vom 30. September 1987 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, und beruft sich auf die in der Klage vorgelegte Ablichtung des Bescheides der zuständigen Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Es muß hier nicht geprüft werden, ob der Berücksichtigung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht, weil es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Die Unfähigkeit, seinen bisherigen Beruf auszuüben, hat nämlich nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung III, 56. Nachtrag 569 mwN aus der vergleichbaren deutschen Lehre und Rechtsprechung; 10 Ob S 342/88). Das Argument des Klägers, er sei auf Grund der unfallbedingten Leiden vom Arbeitsmakrt "so gut wie ausgeschlossen", steht mit der vom Erstgericht festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Einklang. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der "psychischen Aggravation" verlangt, verkennt er offensichtlich die Bedeutung dieses Wortes. Unter "Aggravation" ist nämlich die Übertreibung subjektiver Krankheitserscheinungen zu verstehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 unter diesem Stichwort). Die Aggravation spricht daher nicht für, sondern gegen seinen Standpunkt. Zu beachten war allerdings, daß die Versehrtenrente gemäß § 107 Abs 1 B-KUVG als Dauerrente festzustellen gewesen wäre, weil zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 1988 seit dem Eintritt des Versicherungsfalls schon mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Da die Vorinstanzen dies aber offensichtlich beabsichtigten, war das Urteil des Berufungsgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SSV-NF 1/64 ausgesprochen, daß die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet und daß nur unter besonderen Umständen ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung geboten ist. Solche Umstände sind hier aber nicht hervorgekommen. Der Kläger bringt hiezu in der Revision - erstmals - vor, daß er mit Wirksamkeit vom 30. September 1987 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, und beruft sich auf die in der Klage vorgelegte Ablichtung des Bescheides der zuständigen Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Es muß hier nicht geprüft werden, ob der Berücksichtigung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht, weil es für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist. Die Unfähigkeit, seinen bisherigen Beruf auszuüben, hat nämlich nicht zwangsläufig eine höhere Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch drei, 56. Nachtrag 569 mwN aus der vergleichbaren deutschen Lehre und Rechtsprechung; 10 Ob S 342/88). Das Argument des Klägers, er sei auf Grund der unfallbedingten Leiden vom Arbeitsmakrt "so gut wie ausgeschlossen", steht mit der vom Erstgericht festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht im Einklang. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der "psychischen Aggravation" verlangt, verkennt er offensichtlich die Bedeutung dieses Wortes. Unter "Aggravation" ist nämlich die Übertreibung subjektiver Krankheitserscheinungen zu verstehen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 unter diesem Stichwort). Die Aggravation spricht daher nicht für, sondern gegen seinen Standpunkt. Zu beachten war allerdings, daß die Versehrtenrente gemäß Paragraph 107, Absatz eins, B-KUVG als Dauerrente festzustellen gewesen wäre, weil zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 1988 seit dem Eintritt des Versicherungsfalls schon mehr als zwei Jahre verstrichen waren. Da die Vorinstanzen dies aber offensichtlich beabsichtigten, war das Urteil des Berufungsgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Ohne Bedeutung ist hingegen, daß gemäß § 108 Abs 2 B-KUVG iVm dem vorangehenden Abs 1 spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuen Versicherungsfalls an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird, die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % beträgt und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % (bei bestimmten Berufskrankheiten 50 %) erreicht. Den Gegenstand des Verfahrens bildete nämlich allein der Dienstunfall vom 17. Juni 1986, nicht aber auch der Dienstunfall des Jahres 1966. Die Vorinstanzen waren daher nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, den Dienstunfall des Jahres 1966 zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen und über die Gewährung einer Gesamtrente zu entscheiden; dies hätte vorausgesetzt, daß der Kläger seine Klage auf beide Dienstunfälle gestützt oder die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente eingewendet hätte. Da dies nicht geschah, ist es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Feststellung einer Gesamtrente Bedacht zu nehmen. Die dem Kläger gebührende Versehrtenrente war vielmehr gemäß § 108 Abs 5 B-KUVG entsprechend dem Grad der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen. In dem angeführten Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende von jenem Fall, welcher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 10 Ob S 36,37/89 (=SSV-NF 3/24 - in Druck), zugrundelag und in dem die Vorinstanzen eine Gesamtrente feststellten und der Oberste Gerichtshof dies billigte. Damals bildeten alle Arbeitsunfälle den Gegenstand der - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Verfahren. Wie zu entscheiden ist, wenn die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente einwendet, ist hier nicht zu erörtern.Ohne Bedeutung ist hingegen, daß gemäß Paragraph 108, Absatz 2, B-KUVG in Verbindung mit dem vorangehenden Absatz eins, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuen Versicherungsfalls an die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird, die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % beträgt und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 % (bei bestimmten Berufskrankheiten 50 %) erreicht. Den Gegenstand des Verfahrens bildete nämlich allein der Dienstunfall vom 17. Juni 1986, nicht aber auch der Dienstunfall des Jahres 1966. Die Vorinstanzen waren daher nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt, den Dienstunfall des Jahres 1966 zum Gegenstand ihrer Entscheidung zu machen und über die Gewährung einer Gesamtrente zu entscheiden; dies hätte vorausgesetzt, daß der Kläger seine Klage auf beide Dienstunfälle gestützt oder die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente eingewendet hätte. Da dies nicht geschah, ist es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die Feststellung einer Gesamtrente Bedacht zu nehmen. Die dem Kläger gebührende Versehrtenrente war vielmehr gemäß Paragraph 108, Absatz 5, B-KUVG entsprechend dem Grad der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen. In dem angeführten Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende von jenem Fall, welcher der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 10 Ob S 36,37/89 (=SSV-NF 3/24 - in Druck), zugrundelag und in dem die Vorinstanzen eine Gesamtrente feststellten und der Oberste Gerichtshof dies billigte. Damals bildeten alle Arbeitsunfälle den Gegenstand der - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Verfahren. Wie zu entscheiden ist, wenn die beklagte Partei die Notwendigkeit der Feststellung einer Gesamtrente einwendet, ist hier nicht zu erörtern.
Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht vertrat allerdings die Ansicht (SSV 21/93; vgl. auch SVSlg. 21.676), daß das Gericht wegen der in imperativer Form gehaltenen Anordnung des Gesetzes nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ab Beginn des dritten Jahres eine Gesamtrente feststellen müsse. Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht vertrat allerdings die Ansicht (SSV 21/93; vergleiche auch SVSlg. 21.676), daß das Gericht wegen der in imperativer Form gehaltenen Anordnung des Gesetzes nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ab Beginn des dritten Jahres eine Gesamtrente feststellen müsse. Dem vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 210, ASVG, Paragraph 108, B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des Paragraph 405, ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.