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Entscheidung 10 ObS 133/07t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS133/07t

Entscheidungsdatum

06.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2007, GZ 8 Rs 55/07b-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat den Beruf einer diplomierten Krankenschwester erlernt und ausgeübt. Sie ist daher im Rahmen der Verwendungen dieses Berufes verweisbar. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diplomkrankenschwester unter anderem auch auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne dadurch den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren, weil es sich bei der Tätigkeit einer Ambulanzschwester um eine Teiltätigkeit aus dem Berufsbild der Diplomkrankenschwester handelt (SSV-NF 12/120; 9/5; 10 ObS 171/93). Weiterer Feststellungen über die einzelnen in Ambulanzen von Diplomkrankenschwestern wahrzunehmenden Tätigkeiten bedurfte es daher nicht (SSV-NF 9/5). Der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, hat von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen auszugehen. Danach kann die Klägerin aufgrund ihres aktuell festgestellten medizinischen Leistungskalküls auch unter Berücksichtigung der derzeit bei ihr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verrichten, wobei vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen und vom berufskundigen Sachverständigen in der Gutachtenserörterung am 20. 12. 2006 übereinstimmend nur eine Tätigkeit der Klägerin in solchen Ambulanzen, wo eine erhöhte psychische Belastbarkeit der Mitarbeiter besteht, ausgeschlossen wurde. Soweit die Klägerin in ihren Revisionsausführungen vor allem unter Hinweis auf ihre psychischen Beeinträchtigungen die Richtigkeit der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen versucht, ist ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit im Einzelfall zwar eine gewisse Einarbeitung erforderlich sein kann, die Klägerin jedoch auf ihre Kenntnisse als Diplomkrankenschwester zurückgreifen kann. Für ihre Ansicht, eine Umschulung auf die Verweisungstätigkeit einer Ambulanzschwester sei ihr nicht zumutbar, besteht daher kein Anhaltspunkt.

Da die Klägerin somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E85889 10ObS133.07t

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2008/8 S 17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,17 (Neumayr, tabellarische Übersicht) = ARD 5871/10/2008 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00133.07T.1106.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20071106_OGH0002_010OBS00133_07T0000_000