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Entscheidung 10 ObS 134/03h×

Entscheidung 10 ObS 134/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS134/03h

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj Adel K*****, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4020 Linz, Bürgerstraße 10, wegen Pflegegeld, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2003, GZ 12 Rs 11/03d-2, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 11. Dezember 2002, GZ 23 Nc 83/02k-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Wels mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurs durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt verbessern zu lassen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels wegen Verspätung zurückgewiesen, mit dem der Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen den in der Sozialrechtssache vorsitzenden Richter abgewiesen worden war.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht jedenfalls unzulässig, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (10 ObS 228/97w ua), einer Anfechtung eines Beschlusses nicht entgegensteht, bei dem ein Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (SZ 42/74; ZfRV 1998, 38 uva).

Soweit die Paragraphen 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (SZ 54/96 uva). Paragraph 40, ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO absolute Anwaltspflicht (RIS-Justiz RS0108295).

Da der Revisionsrekurs nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt ist, waren die Akten dem Erstgericht zur Anordnung der Beseitigung dieses Formgebrechens zurückzustellen (Paragraphen 75, Absatz 3, 84, 85, ZPO).

Textnummer

E70723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00134.03H.0429.000

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2013

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_010OBS00134_03H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung