Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision der klagenden Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 427/02w (SSV-NF 17/125) ausführlich mit der Problematik auseinandergesetzt und festgehalten, dass auch der Bezug eines (einfachen) Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist und dass die Aufnahme der Tätigkeit zum Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führt.
Dieses Ergebnis beruht auf einer klaren Gesetzeslage:
Nach § 60 Abs 1 letzter Satz GSVG sind die „im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach § 10 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, ... dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten".Nach Paragraph 60, Absatz eins, letzter Satz GSVG sind die „im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie Bezüge nach Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, ... dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten".
§ 1 Z 4 lit c sublit cc des Teilpensionsgesetzes in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung betrifft die Bezüge der „in aufgrund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften", soweit das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, Sub-Litera, c, c, des Teilpensionsgesetzes in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung betrifft die Bezüge der „in aufgrund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften", soweit das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
Eine entsprechende landesgesetzliche Vorschrift ist das Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden (Bezügegesetz 1997, LGBl 1997/42), das in seinem § 2 ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Bezug nimmt und in § 3 Abs 1 Z 16 die (einfachen) Mitglieder der Bezirksvertretung in seinen Geltungsbereich einbezieht.Eine entsprechende landesgesetzliche Vorschrift ist das Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden (Bezügegesetz 1997, LGBl 1997/42), das in seinem Paragraph 2, ausdrücklich auf das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Bezug nimmt und in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, die (einfachen) Mitglieder der Bezirksvertretung in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Der vom Kläger in seiner Revision vertretene Standpunkt, die Aufwandsentschädigung des Klägers falle nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens nach § 60 GSVG, weil sie weder im Teilpensionsgesetz noch im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ausdrücklich genannt sei, greift daher zu kurz. Auch wenn § 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Bezüge eines Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung selbst nicht nennt, können auch landesgesetzliche Vorschriften, die aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergangen sind, den Begriff des Erwerbseinkommens näher determinieren. Ungeachtet der in § 1 Abs 2 des genannten Bundesverfassungsgesetzes normierten Beschränkung des Personenkreises ist der Landesgesetzgeber berechtigt, auch anderen politischen Funktionären Einkommen zukommen zu lassen. Das Argument des Klägers, dass nur die ausdrücklich durch Nennung von Funktionen „begrenzten Bezüge" als Erwerbseinkommen anzusehen wären, während andere aus politischen Funktionen bezogenen Einkünfte aus der Definition des § 60 GSVG herausfallen würden, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof teilt daher auch nicht die vom Kläger im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb kein Anlass zu der vom Kläger angeregten Antragstellung nach Art 140 B-VG (in Bezug auf § 3 Abs 1 Z 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997) besteht.Der vom Kläger in seiner Revision vertretene Standpunkt, die Aufwandsentschädigung des Klägers falle nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens nach Paragraph 60, GSVG, weil sie weder im Teilpensionsgesetz noch im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ausdrücklich genannt sei, greift daher zu kurz. Auch wenn Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre die Bezüge eines Mitglieds einer Wiener Bezirksvertretung selbst nicht nennt, können auch landesgesetzliche Vorschriften, die aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergangen sind, den Begriff des Erwerbseinkommens näher determinieren. Ungeachtet der in Paragraph eins, Absatz 2, des genannten Bundesverfassungsgesetzes normierten Beschränkung des Personenkreises ist der Landesgesetzgeber berechtigt, auch anderen politischen Funktionären Einkommen zukommen zu lassen. Das Argument des Klägers, dass nur die ausdrücklich durch Nennung von Funktionen „begrenzten Bezüge" als Erwerbseinkommen anzusehen wären, während andere aus politischen Funktionen bezogenen Einkünfte aus der Definition des Paragraph 60, GSVG herausfallen würden, überzeugt nicht. Der Oberste Gerichtshof teilt daher auch nicht die vom Kläger im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, weshalb kein Anlass zu der vom Kläger angeregten Antragstellung nach Artikel 140, B-VG (in Bezug auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16, des Wiener Bezügegesetzes 1997) besteht.
Auch in Bezug auf den Vergleich zwischen der Höhe des Erwerbseinkommens und der Geringfügigkeitsgrenze ist die im Berufungsurteil enthaltene Rechtsansicht durchaus vertretbar.
Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.