Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherung vom 24. 2. 1997 wurde der am 6. 1. 1942 geborenen Klägerin gemäß §§ 86, 252, 253a und 262 ASVG eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 1. 2. 1997 von monatlich S 5.988,70 sowie ein Kinderzuschuss für 1 Kind von S 300 (insgesamt: S 6.288,70 = EUR 457,02) zuerkannt. Die Klägerin ist seit 2. 5. 2001 als Bezirksrätin in Wien tätig und bezieht nach dem Wiener Bezügegesetz eine Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 356,10 (S 4.900). Nach dem Klagevorbringen bezog sie von der beklagten Partei zuletzt Leistungen von S 8.505,60 (darin: S 6.651,90 Pension zuzüglich S 1.785,10 Ausgleichszulage und S 400 Kinderzuschuss abzüglich S 331,40 Krankenversicherungsbeitrag).Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherung vom 24. 2. 1997 wurde der am 6. 1. 1942 geborenen Klägerin gemäß Paragraphen 86, 252, 253 a und 262 ASVG eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 1. 2. 1997 von monatlich S 5.988,70 sowie ein Kinderzuschuss für 1 Kind von S 300 (insgesamt: S 6.288,70 = EUR 457,02) zuerkannt. Die Klägerin ist seit 2. 5. 2001 als Bezirksrätin in Wien tätig und bezieht nach dem Wiener Bezügegesetz eine Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 356,10 (S 4.900). Nach dem Klagevorbringen bezog sie von der beklagten Partei zuletzt Leistungen von S 8.505,60 (darin: S 6.651,90 Pension zuzüglich S 1.785,10 Ausgleichszulage und S 400 Kinderzuschuss abzüglich S 331,40 Krankenversicherungsbeitrag).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. 5. 2001 stellte die beklagte Partei fest, dass bei der Klägerin die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab 2. 5. 2001 wegfalle, weil ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit vorliege, die den Wegfall der Pension bewirke.
Die dagegen erhobene, auf Weitergewährung der Pension gerichtete Klage wies das Erstgericht ab.
Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit eines politischen Mandatars hätten zwar bis zur Einführung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997) in der Regel nicht als Erwerbseinkommen gegolten. Nach § 572 Abs 8 ASVG idF ASRÄG 1997 sei § 91 Abs 1 ASVG jedoch dann anzuwenden, wenn - wie hier - Bezüge aus einer Funktion erflössen, die erst nach dem 31. 12. 2000 erstmals oder neuerlich angetreten werde; in diesem Fall würden auch Aufwandsentschädigungen als Erwerbseinkommen gelten. Ein allfälliger Verstoß gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsätze könne in erster Instanz nicht wahrgenommen werden, sei aber auch nicht zu erblicken, weil diese gesetzliche Regelung für alle politischen Mandatare unabhängig von zufälligen privaten finanziellen Verhältnissen (die weder eine rechtliche Voraussetzung noch einen rechtlichen Hintergrund für die Mandatsausübung bildeten) in Geltung stehe.Aufwandsentschädigungen aus der Tätigkeit eines politischen Mandatars hätten zwar bis zur Einführung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997) in der Regel nicht als Erwerbseinkommen gegolten. Nach Paragraph 572, Absatz 8, ASVG in der Fassung ASRÄG 1997 sei Paragraph 91, Absatz eins, ASVG jedoch dann anzuwenden, wenn - wie hier - Bezüge aus einer Funktion erflössen, die erst nach dem 31. 12. 2000 erstmals oder neuerlich angetreten werde; in diesem Fall würden auch Aufwandsentschädigungen als Erwerbseinkommen gelten. Ein allfälliger Verstoß gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsätze könne in erster Instanz nicht wahrgenommen werden, sei aber auch nicht zu erblicken, weil diese gesetzliche Regelung für alle politischen Mandatare unabhängig von zufälligen privaten finanziellen Verhältnissen (die weder eine rechtliche Voraussetzung noch einen rechtlichen Hintergrund für die Mandatsausübung bildeten) in Geltung stehe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung. Nach § 253a Abs 3 ASVG falle die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde. Danach habe der Versicherte Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger unterliege noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das das gemäß § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige.Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung. Nach Paragraph 253 a, Absatz 3, ASVG falle die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübe, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ausschließen würde. Danach habe der Versicherte Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger unterliege noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige.
Der in § 253b Abs 1 Z 4 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens sei - mangels eigenständiger Definition - iSd Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG idF ASRÄG 1997 zu verstehen. Demnach gelte als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt (§ 91 Abs 1 Z 1 ASVG), wobei die in § 1 Z 4 lit c des Teilpensionsgesetzes (BG über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen, BGBl I Nr 138/1997) genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten seien (§ 91 Abs 1 Z 1 dritter Satz ASVG).Der in Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens sei - mangels eigenständiger Definition - iSd Legaldefinition des Paragraph 91, Absatz eins, ASVG in der Fassung ASRÄG 1997 zu verstehen. Demnach gelte als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt (Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), wobei die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes (BG über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 1997,) genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten seien (Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz ASVG).
Der Bezug der Klägerin als Wiener Gemeinderätin sei von dem in § 91 Abs 1 dritter Satz ASVG zitierten § 1 Abs 1 Z 4 lit c des Teilpensionsgesetes umfasst: Damit seien nämlich ua die Bezüge gemeint, die in aufgrund des § 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlich rechtlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften geregelt bzw genannt sind. Eine derartige landesgesetzliche Vorschrift stelle das Wiener Landesgesetz LGBl Nr 42/1997 und 16/2000 dar, mit dem die Bezüge des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden ("Wiener Bezügegesetz"), in dessen Geltungsbereich auch die Mitglieder der Bezirksvertretung fielen (§ 1 Abs 1 Wiener Bezügegesetz).Der Bezug der Klägerin als Wiener Gemeinderätin sei von dem in Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz ASVG zitierten Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetes umfasst: Damit seien nämlich ua die Bezüge gemeint, die in aufgrund des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlich rechtlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften geregelt bzw genannt sind. Eine derartige landesgesetzliche Vorschrift stelle das Wiener Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1997, und 16 aus 2000, dar, mit dem die Bezüge des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden ("Wiener Bezügegesetz"), in dessen Geltungsbereich auch die Mitglieder der Bezirksvertretung fielen (Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Bezügegesetz).
Somit sei nach der ausdrücklichen Anordnung des § 91 Abs 1 dritter Satz ASVG der Bezug eines Wiener Bezirksvertreters(-vertreterin) dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten, weshalb es auf die Argumentation der Klägerin, dass ihr Bezug dennoch kein Erwerbseinkommen darstelle, aufgrund dieser ausdrücklichen "Gleichhaltungsbestimmung" nicht ankomme.Somit sei nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz ASVG der Bezug eines Wiener Bezirksvertreters(-vertreterin) dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten, weshalb es auf die Argumentation der Klägerin, dass ihr Bezug dennoch kein Erwerbseinkommen darstelle, aufgrund dieser ausdrücklichen "Gleichhaltungsbestimmung" nicht ankomme.
§ 91 Abs 1 in der oben zitierten Fassung sei gemäß der Übergangsbestimmung des § 572 Abs 8 ASVG nämlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezüge, die nicht schon von dem zuvor in § 91 zitierten § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes (BGBl 273/1972) in der am 31. 7. 1997 geltenden Fassung umfasst gewesen waren (somit unter anderem auch die Bezüge einer Bezirksvertreterin) nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die [jeweilige] Funktion nach dem 31. 12. 2000 erstmals oder neuerlich angetreten werde. Genau dies sei bei der Klägerin der Fall.Paragraph 91, Absatz eins, in der oben zitierten Fassung sei gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 572, Absatz 8, ASVG nämlich mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezüge, die nicht schon von dem zuvor in Paragraph 91, zitierten Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes Bundesgesetzblatt 273 aus 1972,) in der am 31. 7. 1997 geltenden Fassung umfasst gewesen waren (somit unter anderem auch die Bezüge einer Bezirksvertreterin) nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die [jeweilige] Funktion nach dem 31. 12. 2000 erstmals oder neuerlich angetreten werde. Genau dies sei bei der Klägerin der Fall.
Da der Bezug der Klägerin als Bezirksvertreterin unstrittig die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASGG übersteige, sei nach § 253a Abs 3 iVm § 253b Abs 1 Z 4, § 91 Abs 1 dritter Satz und § 572 Abs 8 ASVG der Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 2. 5. 2001 eingetreten. Erst bei Erreichen des Regelpensionsalters werde der Klägerin die Pension in voller Höhe, zusätzlich aufgewertet durch Erhöhungsfaktoren ausbezahlt werden können (Teschner-Widlar, ASVG 82. Erg.-Lfg. FN 6 zu § 253b). Den verfassungsrechtlichen Bedenken der Berufungswerberin sei hingegen folgendes zu entgegnen:Da der Bezug der Klägerin als Bezirksvertreterin unstrittig die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASGG übersteige, sei nach Paragraph 253 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 572, Absatz 8, ASVG der Wegfall der vorzeitigen Alterspension wegen Arbeitslosigkeit ab 2. 5. 2001 eingetreten. Erst bei Erreichen des Regelpensionsalters werde der Klägerin die Pension in voller Höhe, zusätzlich aufgewertet durch Erhöhungsfaktoren ausbezahlt werden können (Teschner-Widlar, ASVG 82. Erg.-Lfg. FN 6 zu Paragraph 253 b,). Den verfassungsrechtlichen Bedenken der Berufungswerberin sei hingegen folgendes zu entgegnen:
Die Übergangsbestimmung des § 572 Abs 8 ASVG sei durch die 55. ASVG-Novelle BGBl I Nr 138/1998 (1. 8. 1998) eingefügt und damit klargestellt worden, dass Bezüge, die bisher nicht als Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn galten, erst bei Funktionsausübung ab dem Jahr 2001 Berücksichtigung finden sollten. Diese Bestimmung stelle entgegen der Meinung der Klägerin sehr wohl eine Übergangsbestimmung dar und räume dem Versicherten einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und damit die Möglichkeit ein, sich auf die neue Regelung einzustellen. Ab Gesetzwerdung der 55. ASVG-Novelle sei den Versicherten ausreichend Zeit geblieben, im Hinblick auf § 572 Abs 8 ASVG ihre Dispositionen zu treffen, sodass dessen Regelungsinhalt die Plötzlichkeit genommen worden sei (Stelzer, DRdA 2001, 514 mit Hinweis auf Tomandl, ZAS 2000, 139 ff). Aber auch den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit gegenüber Alterspensionisten, bei denen es in Fällen wie dem vorliegenden zu keinem Wegfall der Pension komme, könne nicht gefolgt werden:Die Übergangsbestimmung des Paragraph 572, Absatz 8, ASVG sei durch die 55. ASVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 1998, (1. 8. 1998) eingefügt und damit klargestellt worden, dass Bezüge, die bisher nicht als Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn galten, erst bei Funktionsausübung ab dem Jahr 2001 Berücksichtigung finden sollten. Diese Bestimmung stelle entgegen der Meinung der Klägerin sehr wohl eine Übergangsbestimmung dar und räume dem Versicherten einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und damit die Möglichkeit ein, sich auf die neue Regelung einzustellen. Ab Gesetzwerdung der 55. ASVG-Novelle sei den Versicherten ausreichend Zeit geblieben, im Hinblick auf Paragraph 572, Absatz 8, ASVG ihre Dispositionen zu treffen, sodass dessen Regelungsinhalt die Plötzlichkeit genommen worden sei (Stelzer, DRdA 2001, 514 mit Hinweis auf Tomandl, ZAS 2000, 139 ff). Aber auch den verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit gegenüber Alterspensionisten, bei denen es in Fällen wie dem vorliegenden zu keinem Wegfall der Pension komme, könne nicht gefolgt werden:
Im Hinblick auf den früher einsetzenden Schutz des Versicherten bei den vorzeitigen Alterspensionen erscheine es sachlich gerechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungen und damit die Wegfallsbestimmungen schärfer zu fassen, als bei "normalen" Alterspensionen. Wiederholt sei in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht worden, dass es weder sozialpolitisch wünschenswert noch gerechtfertigt sei, wenn jemand eine Frühpension in Anspruch nehme und daneben weiterhin ein Einkommen (über der Geringfügigkeitsgrenze) beziehe (sh die Begründung zur RV schon zum Strukturanpassungsgesetz BGBl 297/1995, [Teschner-Widlar, ASVG 82. Erg.-Lfg. FN 5 zu § 253b]). Geldleistungen der Sozialversicherung hätten primär die Aufgabe, das durch Eintritt des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch ein unter Umständen über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen oder diesen gleichzuhaltenden Bezügen genossen werden könnten (sh RV 886 BlgNR 20. GP). Damit sei die schärfere Wegfallsbestimmung bei der vorzeitigen Alterspension gegenüber "normalen" Alterspensionen sachlich begründet, sodass eine Gleichheitswidrigkeit nicht gegeben sei. Aber auch die vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber Beamten bestehe nicht:Im Hinblick auf den früher einsetzenden Schutz des Versicherten bei den vorzeitigen Alterspensionen erscheine es sachlich gerechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungen und damit die Wegfallsbestimmungen schärfer zu fassen, als bei "normalen" Alterspensionen. Wiederholt sei in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht worden, dass es weder sozialpolitisch wünschenswert noch gerechtfertigt sei, wenn jemand eine Frühpension in Anspruch nehme und daneben weiterhin ein Einkommen (über der Geringfügigkeitsgrenze) beziehe (sh die Begründung zur Regierungsvorlage schon zum Strukturanpassungsgesetz Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,, [Teschner-Widlar, ASVG 82. Erg.-Lfg. FN 5 zu Paragraph 253 b, ],). Geldleistungen der Sozialversicherung hätten primär die Aufgabe, das durch Eintritt des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch ein unter Umständen über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen oder diesen gleichzuhaltenden Bezügen genossen werden könnten (sh Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Damit sei die schärfere Wegfallsbestimmung bei der vorzeitigen Alterspension gegenüber "normalen" Alterspensionen sachlich begründet, sodass eine Gleichheitswidrigkeit nicht gegeben sei. Aber auch die vermeintliche Ungleichbehandlung gegenüber Beamten bestehe nicht:
Der Berufungswerberin sei zwar einzuräumen, dass es nach dem Teilpensionsgesetz nicht zum gänzlichen Wegfall einer öffentlich-rechtlichen Pension, sondern nur zum Ruhen dieser Pension in maximaler Höhe des Erwerbseinkommens komme (§ 2 Abs 2 Z 4 Teilpensionsgesetz). Dies könne den Standpunkt der Klägerin jedoch nicht stützen. Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungsrechts nämlich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodass sich weder für noch gegen die Zulässigkeit gleichartiger Ruhens- oder Wegfallsbestimmungen in beiden Bereichen etwas ableiten lasse. Ein Vergleich der Vorschriften könne nicht gezogen werden. Daher sei es ausgeschlossen, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen. Letztendlich berufe sich die Klägerin auf Art 3 StGG und Art 7 B-VG wonach öffentliche Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich sein müssten, damit für alle Staatsbürger die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet sei. Mit der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung werde ihr die Möglichkeit der Teilnahme an den politischen und demokratischen Prozessen genommen, weil sie auf ihre Bezüge gemäß § 19 Wiener Bezügegesetz nicht verzichten könne, daher zwingend ihre gesamte vorzeitige Alterspension verliere, und ihren Lebensunterhalt zur Gänze mit der Bezirksratsentschädigung von EUR 356,10 zu bestreiten habe. Ihr verbleibendes Einkommen betrage damit nur nahezu die Hälfte jenes Richtsatzes (EUR 630,92), ab dem eine Ausgleichszulage nach ASVG gewährt werde, wobei die Klägerin dadurch zusätzlich belastet sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin nicht sozialversichert sei. Damit werde die politische Betätigung wirtschaftlich unmöglich gemacht, was dem demokratischen Prinzip des Bundesverfassungsgesetzes, den Bestimmungen des Art 7 B-VG und Art 3 StGG sowie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden.Der Berufungswerberin sei zwar einzuräumen, dass es nach dem Teilpensionsgesetz nicht zum gänzlichen Wegfall einer öffentlich-rechtlichen Pension, sondern nur zum Ruhen dieser Pension in maximaler Höhe des Erwerbseinkommens komme (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, Teilpensionsgesetz). Dies könne den Standpunkt der Klägerin jedoch nicht stützen. Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes handle es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungsrechts nämlich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, sodass sich weder für noch gegen die Zulässigkeit gleichartiger Ruhens- oder Wegfallsbestimmungen in beiden Bereichen etwas ableiten lasse. Ein Vergleich der Vorschriften könne nicht gezogen werden. Daher sei es ausgeschlossen, Teilbereiche der diese Materien betreffenden Regelungen herauszugreifen und einander zur Beurteilung an Hand des Gleichheitsgrundsatzes gegenüber zu stellen. Letztendlich berufe sich die Klägerin auf Artikel 3, StGG und Artikel 7, B-VG wonach öffentliche Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich sein müssten, damit für alle Staatsbürger die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet sei. Mit der vom Erstgericht vorgenommenen Auslegung werde ihr die Möglichkeit der Teilnahme an den politischen und demokratischen Prozessen genommen, weil sie auf ihre Bezüge gemäß Paragraph 19, Wiener Bezügegesetz nicht verzichten könne, daher zwingend ihre gesamte vorzeitige Alterspension verliere, und ihren Lebensunterhalt zur Gänze mit der Bezirksratsentschädigung von EUR 356,10 zu bestreiten habe. Ihr verbleibendes Einkommen betrage damit nur nahezu die Hälfte jenes Richtsatzes (EUR 630,92), ab dem eine Ausgleichszulage nach ASVG gewährt werde, wobei die Klägerin dadurch zusätzlich belastet sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Bezirksrätin nicht sozialversichert sei. Damit werde die politische Betätigung wirtschaftlich unmöglich gemacht, was dem demokratischen Prinzip des Bundesverfassungsgesetzes, den Bestimmungen des Artikel 7, B-VG und Artikel 3, StGG sowie dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Dem könne jedoch nicht gefolgt werden.
Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes sei Art 3 StGG ("die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich") nur in jenen Fällen als verletzt anzusehen, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert werde. Davon könne aber schon nach dem Vorbringen in der Berufung keine Rede sein, da bei der Bewerbung der Klägerin um ein Mandat als Bezirksrätin eine etwaige Diskriminierung nicht geschehen bzw verfahrensgegenständlich sei. Auch nach dem Gleichheitsgrundsatz sei es dem einfachen Gesetzgeber aber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Wenn daher der Gesetzgeber des ASVG im Zuge wiederholter Pensionsreformen zur Entlastung des Bundeshaushaltes sowohl die Zugangs- als auch die Wegfallsbestimmungen bei vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit verschärft habe, erscheine dies nicht sachlich unbegründet. Auch hänge die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirke. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes sei vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben, müsse unberücksichtigt bleiben und könne nicht [als Begründung] für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht veranlasst, der Anregung der Berufungswerberin zu folgen und einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes sei Artikel 3, StGG ("die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich") nur in jenen Fällen als verletzt anzusehen, in denen einer Person die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert werde. Davon könne aber schon nach dem Vorbringen in der Berufung keine Rede sein, da bei der Bewerbung der Klägerin um ein Mandat als Bezirksrätin eine etwaige Diskriminierung nicht geschehen bzw verfahrensgegenständlich sei. Auch nach dem Gleichheitsgrundsatz sei es dem einfachen Gesetzgeber aber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Wenn daher der Gesetzgeber des ASVG im Zuge wiederholter Pensionsreformen zur Entlastung des Bundeshaushaltes sowohl die Zugangs- als auch die Wegfallsbestimmungen bei vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit verschärft habe, erscheine dies nicht sachlich unbegründet. Auch hänge die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirke. Bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes sei vielmehr von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen; dass sich vereinzelt Härtefälle ergeben, müsse unberücksichtigt bleiben und könne nicht [als Begründung] für eine Gleichheitswidrigkeit herangezogen werden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht veranlasst, der Anregung der Berufungswerberin zu folgen und einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.