Die Revision ist berechtigt.
Die Ansicht der beklagten Partei, daß die Invalidität des Klägers nicht nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei, trifft allerdings nicht zu. Es kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Beruf, der im Ausland erlernt wurde, als erlernter Beruf im Sinn der angeführten Bestimmung anzusehen ist. Den Vorinstanzen ist nämlich jedenfalls darin beizupflichten, daß der Kläger im maßgebenden Zeitraum zumindest in einem angelernten Beruf tätig war.Die Ansicht der beklagten Partei, daß die Invalidität des Klägers nicht nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sei, trifft allerdings nicht zu. Es kann für die Entscheidung im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Beruf, der im Ausland erlernt wurde, als erlernter Beruf im Sinn der angeführten Bestimmung anzusehen ist. Den Vorinstanzen ist nämlich jedenfalls darin beizupflichten, daß der Kläger im maßgebenden Zeitraum zumindest in einem angelernten Beruf tätig war.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; SSV-NF 2/66; 10 Ob S 316/88; 10 Ob S 60/89 ua).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinn des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; SSV-NF 2/66; 10 Ob S 316/88; 10 Ob S 60/89 ua).
Die beklagte Partei macht in der Revision zwar mit Recht geltend, daß es nicht genügt, wenn der Versicherte in einem bestimmten Betrieb Arbeiten verrichtet, die denen der dort beschäftigten gelernten Arbeitnehmer gleichwertig ist. Er muß vielmehr unabhängig von den Verhältnissen an seinem Arbeitsplatz die für den in Betracht kommenden Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem erwähnten Umfang besitzen. Die beklagte Partei übersieht aber, daß das Erstgericht nicht nur feststellte, im Betrieb des Arbeitgebers des Klägers habe zwischen ihm und den gelernten Arbeitnehmern kein Unterschied bestanden, sondern daß es außerdem die Feststellung trafe, der Kläger habe "die Haupttätigkeit", die der Steinmetz beherrscht, ausgeführt, die Tätigkeit, die der Kläger in Österreich ausführte, entspreche der eines gelernten Steinmetzes. Das Erstgericht wollte damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die in Österreich von einem Steinmetz üblicherweise erwartet werden. Wohl gehört die Lösung der Frage, ob der Versicherte in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 1/48). Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, fallen aber in den Tatsachenbereich. Aus den angeführten Feststellungen ist daher rechtlich zu schließen, daß der Kläger die wesentlichen Kenntnisse des Lehrberufes "Steinmetz" besitzt. Da er sie bei seiner während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeit auch verwendete, genießt er nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG Berufsschutz.Die beklagte Partei macht in der Revision zwar mit Recht geltend, daß es nicht genügt, wenn der Versicherte in einem bestimmten Betrieb Arbeiten verrichtet, die denen der dort beschäftigten gelernten Arbeitnehmer gleichwertig ist. Er muß vielmehr unabhängig von den Verhältnissen an seinem Arbeitsplatz die für den in Betracht kommenden Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem erwähnten Umfang besitzen. Die beklagte Partei übersieht aber, daß das Erstgericht nicht nur feststellte, im Betrieb des Arbeitgebers des Klägers habe zwischen ihm und den gelernten Arbeitnehmern kein Unterschied bestanden, sondern daß es außerdem die Feststellung trafe, der Kläger habe "die Haupttätigkeit", die der Steinmetz beherrscht, ausgeführt, die Tätigkeit, die der Kläger in Österreich ausführte, entspreche der eines gelernten Steinmetzes. Das Erstgericht wollte damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß er über alle Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die in Österreich von einem Steinmetz üblicherweise erwartet werden. Wohl gehört die Lösung der Frage, ob der Versicherte in einem angelernten Beruf tätig war, zur rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 1/48). Die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt, fallen aber in den Tatsachenbereich. Aus den angeführten Feststellungen ist daher rechtlich zu schließen, daß der Kläger die wesentlichen Kenntnisse des Lehrberufes "Steinmetz" besitzt. Da er sie bei seiner während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeit auch verwendete, genießt er nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG Berufsschutz.
Die beklagte Partei bringt in der Revision dagegen zu Unrecht vor, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch seine praktische Arbeit erworben habe. Dies wird zwar im § 255 Abs 2 ASVG erwähnt. Es ist aber nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber denjenigen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art, also etwa durch eine Ausbildung im Ausland, erwarb, schlechter als denjenigen stellen wollte, dessen Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf seine praktische Arbeit zurückgehen. Ebenso wie bei einem Versicherten, der in einem erlernten Beruf tätig ist, neben der praktischen auch die theoretische Ausbildung zu berücksichtigen ist, müssen bei einem anderen Versicherten die Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit oder durch eine vor dem Beobachtungszeitraum liegende Tätigkeit erwarb, all dies aber nur unter der Voraussetzung, daß sie in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen kamen, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. Dies war beim Kläger aber der Fall.Die beklagte Partei bringt in der Revision dagegen zu Unrecht vor, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch seine praktische Arbeit erworben habe. Dies wird zwar im Paragraph 255, Absatz 2, ASVG erwähnt. Es ist aber nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber denjenigen, der die Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art, also etwa durch eine Ausbildung im Ausland, erwarb, schlechter als denjenigen stellen wollte, dessen Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf seine praktische Arbeit zurückgehen. Ebenso wie bei einem Versicherten, der in einem erlernten Beruf tätig ist, neben der praktischen auch die theoretische Ausbildung zu berücksichtigen ist, müssen bei einem anderen Versicherten die Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die er sich neben seiner beruflichen Tätigkeit oder durch eine vor dem Beobachtungszeitraum liegende Tätigkeit erwarb, all dies aber nur unter der Voraussetzung, daß sie in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen kamen, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird. Dies war beim Kläger aber der Fall.
Der Kläger ist daher nur im Rahmen seiner Berufsgruppe verweisbar. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und den sie ergänzenden, dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich, daß für ihn auf Grund seines Leistungskalküls nur mehr die Arbeit eines Schriftenhauers in Betracht kommt. Das Erstgericht hat hiezu auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde festgestellt, daß in Österreich nur eine "unzureichende Anzahl" von Arbeitsplätzen vorhanden sei. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, daß diese Feststellung nicht genügt. Es ist zwar richtig, daß als Verweisungstätigkeiten nur solche Arbeiten in Betracht kommen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20 ua). Die Beurteilung der Frage, ob dies zutrifft, gehört aber zur rechtlichen Beurteilung und kann, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen (vgl. SSV-NF 2/20), nur auf Grund entsprechender Feststellungen gelöst werden. Hiezu gehört, daß die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, wenn auch nur näherungsweise und der Größenordnung nach, festgestellt wird. Zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung war die Rechtssache daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 496 Abs 3 und § 510 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Der Kläger ist daher nur im Rahmen seiner Berufsgruppe verweisbar. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes und den sie ergänzenden, dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ergibt sich, daß für ihn auf Grund seines Leistungskalküls nur mehr die Arbeit eines Schriftenhauers in Betracht kommt. Das Erstgericht hat hiezu auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Berufskunde festgestellt, daß in Österreich nur eine "unzureichende Anzahl" von Arbeitsplätzen vorhanden sei. Die beklagte Partei macht mit Recht geltend, daß diese Feststellung nicht genügt. Es ist zwar richtig, daß als Verweisungstätigkeiten nur solche Arbeiten in Betracht kommen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, daß von einem "Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (SSV-NF 2/20 ua). Die Beurteilung der Frage, ob dies zutrifft, gehört aber zur rechtlichen Beurteilung und kann, vom Fall der Offenkundigkeit abgesehen vergleiche SSV-NF 2/20), nur auf Grund entsprechender Feststellungen gelöst werden. Hiezu gehört, daß die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze, wenn auch nur näherungsweise und der Größenordnung nach, festgestellt wird. Zur Ergänzung des Verfahrens in dieser Richtung war die Rechtssache daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 496, Absatz 3 und Paragraph 510, Absatz eins, ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.