Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist im Hinblick auf den Stichtag 1. 2. 1997, zu welchem Datum sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage des strengen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des § 124 Abs 1 BSVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der (früher: dauernden) Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG bedeutet hiebei nach der Rechtsprechung ebenso wie der gleichlautende Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 133 Abs 1 GSVG die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen; ein Versicherter muß sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Bereich der Pensionsversicherung der Selbständigen (GSVG und BSVG) ist damit an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter (§ 255 ASVG) oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten (§ 273 ASVG), weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Maßgebend ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund der noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbarer Weise ausüben kann (SSV-NF 10/29; 8/83; 4/81 mwN ua; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 10. Erg-Lfg 378 f).Die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist im Hinblick auf den Stichtag 1. 2. 1997, zu welchem Datum sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage des strengen Erwerbsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, zu beurteilen. Danach gilt als erwerbsunfähig ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Der Begriff der (früher: dauernden) Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG bedeutet hiebei nach der Rechtsprechung ebenso wie der gleichlautende Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen; ein Versicherter muß sich daher auf jede wie immer geartete - selbständige oder unselbständige - Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Bereich der Pensionsversicherung der Selbständigen (GSVG und BSVG) ist damit an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft als der Begriff der Invalidität in der Pensionsversicherung der Arbeiter (Paragraph 255, ASVG) oder der Begriff der Berufsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Angestellten (Paragraph 273, ASVG), weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muß. Maßgebend ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund der noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbarer Weise ausüben kann (SSV-NF 10/29; 8/83; 4/81 mwN ua; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 10. Erg-Lfg 378 f).
Da somit das Verweisungsfeld der §§ 133 Abs 1 GSVG und 124 Abs 1 BSVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, daß bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 133 Abs 1 GSVG auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen ist, wobei es als gerichtsbekannt angesehen wurde, daß Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/83; 6/96; zuletzt 10 ObS 385/98k; vgl auch RIS-Justiz RS0084422). Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 133 Abs 1 GSVG ausgesprochene Grundsatz hat auch für die gleichlautende Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG zu gelten.Da somit das Verweisungsfeld der Paragraphen 133, Absatz eins, GSVG und 124 Absatz eins, BSVG mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist, wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, daß bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG auch die Möglichkeit der Heimarbeit zu berücksichtigen ist, wobei es als gerichtsbekannt angesehen wurde, daß Heimarbeiten in einem für eine Verweisung ausreichenden Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/83; 6/96; zuletzt 10 ObS 385/98k; vergleiche auch RIS-Justiz RS0084422). Dieser im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ausgesprochene Grundsatz hat auch für die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG zu gelten.
Soweit die Klägerin geltend macht, es stünde keine für eine Verweisung ausreichende Anzahl von Arbeitsstellen für Heimarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist ihr die gegenteilige, vom Erstgericht aufgrund der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten ON 30 getroffene Feststellung entgegenzuhalten. Danach besteht für Heimarbeit auch im Rahmen einer Vollbeschäftigung ein ausreichender Arbeitsmarkt (in diesem Sinne auch 10 ObS 385/98k). Auch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, daß Heimarbeitsplätze im wesentlichen nur für Frauen zur Verfügung stünden und nur eine geringe Zahl von Stellen für Heimarbeit mit Männern besetzt sei, läßt sich für ihren Prozeßstandpunkt schon deshalb nichts ableiten, weil es jedenfalls für weibliche Versicherte wie die Klägerin einen ausreichenden Heimarbeitsmarkt gibt. Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG liegt somit nicht vor.Soweit die Klägerin geltend macht, es stünde keine für eine Verweisung ausreichende Anzahl von Arbeitsstellen für Heimarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, ist ihr die gegenteilige, vom Erstgericht aufgrund der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten ON 30 getroffene Feststellung entgegenzuhalten. Danach besteht für Heimarbeit auch im Rahmen einer Vollbeschäftigung ein ausreichender Arbeitsmarkt (in diesem Sinne auch 10 ObS 385/98k). Auch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, daß Heimarbeitsplätze im wesentlichen nur für Frauen zur Verfügung stünden und nur eine geringe Zahl von Stellen für Heimarbeit mit Männern besetzt sei, läßt sich für ihren Prozeßstandpunkt schon deshalb nichts ableiten, weil es jedenfalls für weibliche Versicherte wie die Klägerin einen ausreichenden Heimarbeitsmarkt gibt. Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG liegt somit nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.