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Entscheidung 10 ObS 135/22h×

Entscheidung 10 ObS 135/22h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086452 Rechtssatz 18.03.1993Zivilrecht
Bei Prüfung der Frage, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 133 Abs 2 GSVG erfüllt sind, können nur volle Monate einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
RS0087658 Rechtssatz 12.09.1995Zivilrecht
Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, al …
RS0087659 Rechtssatz 12.09.1995Zivilrecht
Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedo …
RS0117787 Rechtssatz 17.06.2003Zivilrecht
Die geforderte 10-jährige Tätigkeit (120 Kalendermonate) muss zwar nicht - ohne Unterbrechungen - in aufeinanderfolgenden Kalendermonaten ausgeübt werden, doch können Zeiten der Arbeitslosigkeit während der Wintermonate (Saisonarbeiter in einer landwirtscha …
RS0118621 Rechtssatz 16.03.2004Zivilrecht
Der Begriff "Kalendermonat" ist nicht mit dem Begriff "Beitragsmonat" gleichzusetzen. Die Regel des § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist im Fall des § 255 Abs 4 ASVG analog anzuwenden, d.h. einzelne Kalendertage sollen nicht verloren gehen, sondern in entsprec …
RS0119740 Rechtssatz 08.03.2005Zivilrecht
Für die Erfüllung des im § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes von mindestens 120 Kalendermonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag sind auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen.
RS0122063 Rechtssatz 11.05.2007Zivilrecht
Die im Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Kalendermonaten und Beitragsmonaten legt nahe, dass die wirksame Beitragsentrichtung keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 255 Abs 4 ASVG ist.
RS0122455 Rechtssatz 11.09.2007Zivilrecht
Dass der Gesetzgeber im § 255 Abs 4 ASVG beim erforderlichen Beschäftigungsausmaß auf „Kalendermonate" (und nicht auf „Beitragsmonate") abstellt, ist kein Redaktionsversehen.
RS0134372 Rechtssatz 25.04.2023Zivilrecht
Im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG können Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: der Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG), die nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, nicht als Monate gewertet werden, in denen die versiche …