Die Revision ist nicht berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der bereits vom Berufungsgericht verneinte, in der Berufung gerügte Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines Fakultätsgutachtens kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht mehr als Mangel des Berufungsverfahrens mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der bereits vom Berufungsgericht verneinte, in der Berufung gerügte Verfahrensmangel durch Nichteinholung eines Fakultätsgutachtens kann nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht mehr als Mangel des Berufungsverfahrens mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua).
Die Unterlassung der Feststellung, daß aufgrund der 31 Jahre währenden Lärmexposition ein Teil der Schwerhörigkeit sicher berufsbedingt sei oder es theoretisch möglich sein könne, daß die lärmexponierte jahrzehntelange Tätigkeit keine Lärmschwerhörigkeit oder aber auch einen maximalen zu erleidenden Lärmschaden hervorgerufen habe, ist im Beweisergebnis begründet und bildet keinen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel. Der Umstand, daß die Vorinstanzen das Abgehen des Sachverständigen von seinem schriftlichen Gutachten als begründet ansahen und dem mündlichen Gutachten folgten, beruht auf Erwägungen der irrevisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen (SSV-NF 3/14, SSV-NF 3/19; SSV-NF 3/160). Der Sachverständige gelangte letztlich zu dem Ergebnis, daß ein lärmbedingter Anteil der Verstärkung der schon vorhandenen Innenohrschwerhörigkeit durch die Lärmexposition nicht nachgewiesen werden könne. Es sei aufgrund der Anamnese und des Kurvenverlaufes des Audigramms klar, daß nicht die Lärmexposition die wesentliche Ursache der Innenohrschwerhörigkeit des Klägers sei. Ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze im Sinne einer unlogischen Widersprüchlichkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Gutachtens des Sachverständigen liegt nicht vor (SSV-NF 3/14). Im konkreten Fall ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision davon auszugehen, daß beim Kläger eine lärmfremde, schon vor Beginn der Lärmexposition gegebene Innenohrschwerhörigkeit vorliegt, die so groß ist, daß eine lärmbedingte Verschlechterung nicht mehr erfolgte. Damit ist aber der Anscheinsbeweis, daß eine Innenohrschwerhörigkeit typischerweise durch die beruflich bedingte Lärmexposition verursacht wird, entkräftet, weil im konkreten Fall der Gegenbeweis erbracht ist. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist daher nicht durch die Folgen einer Berufskrankheit (über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus) um mindestens 20 v.H. vermindert (§ 203 Abs 1 ASVG).Die Unterlassung der Feststellung, daß aufgrund der 31 Jahre währenden Lärmexposition ein Teil der Schwerhörigkeit sicher berufsbedingt sei oder es theoretisch möglich sein könne, daß die lärmexponierte jahrzehntelange Tätigkeit keine Lärmschwerhörigkeit oder aber auch einen maximalen zu erleidenden Lärmschaden hervorgerufen habe, ist im Beweisergebnis begründet und bildet keinen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel. Der Umstand, daß die Vorinstanzen das Abgehen des Sachverständigen von seinem schriftlichen Gutachten als begründet ansahen und dem mündlichen Gutachten folgten, beruht auf Erwägungen der irrevisiblen Beweiswürdigung der Vorinstanzen (SSV-NF 3/14, SSV-NF 3/19; SSV-NF 3/160). Der Sachverständige gelangte letztlich zu dem Ergebnis, daß ein lärmbedingter Anteil der Verstärkung der schon vorhandenen Innenohrschwerhörigkeit durch die Lärmexposition nicht nachgewiesen werden könne. Es sei aufgrund der Anamnese und des Kurvenverlaufes des Audigramms klar, daß nicht die Lärmexposition die wesentliche Ursache der Innenohrschwerhörigkeit des Klägers sei. Ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze im Sinne einer unlogischen Widersprüchlichkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Gutachtens des Sachverständigen liegt nicht vor (SSV-NF 3/14). Im konkreten Fall ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision davon auszugehen, daß beim Kläger eine lärmfremde, schon vor Beginn der Lärmexposition gegebene Innenohrschwerhörigkeit vorliegt, die so groß ist, daß eine lärmbedingte Verschlechterung nicht mehr erfolgte. Damit ist aber der Anscheinsbeweis, daß eine Innenohrschwerhörigkeit typischerweise durch die beruflich bedingte Lärmexposition verursacht wird, entkräftet, weil im konkreten Fall der Gegenbeweis erbracht ist. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist daher nicht durch die Folgen einer Berufskrankheit (über 3 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus) um mindestens 20 v.H. vermindert (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG).
Der Revision ist daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.