Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin rügt ausschließlich die Nichtanwendung der Übergangsbestimmung des Art II Abs 7 der 8. BSVG Nov.Die Klägerin rügt ausschließlich die Nichtanwendung der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. BSVG Nov.
Gemäß § 60 Abs. 1 B-PVG (Stammfassung) war für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorlagen; bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG versicherungspflichtig worden sind, 96 Versicherungsmonate. Im Zusammenhang mit der aus der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung übernommenen Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, ließ sich im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung, bedingt durch die anders gelagerten Besitz- und Betriebsverhältnisse in der Landwirtschaft eine Entwicklung beobachten, die der vom Gesetzgeber seinerzeit mit dieser Maßnahme verfolgten Zweckbestimmung nicht mehr gerecht wurde. Immer mehr griff in den größenmäßig geeigneten Betrieben die Übung um sich, daß Betriebsführer mit Erreichung des 55. Lebensjahres den landwirtschaftlichen Betrieb an die Ehegattin verpachteten und die begünstigte Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nahmen. Die Ehegattin wurde damit Betriebsführer, erwarb Versicherungszeiten und hatte, ohne daß sich an den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen am Hof etwas geändert hätte, oftmals nach fünf Jahren die Wartezeit für eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Um eine solche Entwicklung einzudämmen, sollte nach der RV zur 6. B-PVG-Novelle nach der in der Neufassung des § 60 Abs. 3 vorgesehenen Regelung solche durch Pachtverhältnisse zwischen Verwandten und Ehegatten zustande gekommenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension nur zur Hälfte zählen, so daß für die Erlangung einer solchen Pension eine Wartezeit von mindestens 10 Versicherungsjahren erforderlich sein sollte (643 BlgNR 14. GP 7). Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung ergab eine neuerliche Überprüfung der in der RV vorgesehenen Regelung, daß sie einerseits der damit verfolgten Absicht, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft zu verhindern, nicht voll gerecht werde, andererseits aber auch Fälle erfaßte, bei denen ihre Anwendung eine echte Härte bedeute. Die Neufassung dieser Bestimmung sollte den aufgetretenen Bedenken Rechnung tragen und daher nicht nur bei der vom Versicherten in Anspruch genommenen Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auch bei der vorzeitigen Alterspension Anwendung finden, weil auch hier die Möglichkeit besteht, durch eine formelle Betriebsübergabe einerseits die Anspruchsvoraussetzungen in der eigenen Person zu erfüllen und gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension der Ehegattin zu schaffen, ohne daß sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen etwas ändert. Sie sollte allerdings nur in den Fällen wirksam werden, in denen für die Ehegattin eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit iS des § 70 Abs. 1 zweiter Satz B-PVG in Betracht kam. Weiters sollte die Regelung nicht nur auf die Verpachtung beschränkt, sondern auf jede Art der Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung ausgedehnt werden. Die Regelung sollte überdies zur Vermeidung echter Härtefälle auf die Ehegattin des Versicherten eingeschränkt bleiben. Abweichend von der Fassung der RV wurde schließlich die Sonderregelung nicht mehr in Form einer Minderbewertung der erworbenen Versicherungszeiten in zeitlicher Hinsicht, sondern in Form der Einführung einer besonderen Wartezeit für diese Fälle getroffen (716 BlgNR 14. GP). Die Bestimmung des § 60 Abs. 3 B-PVG idF der 6. Novelle wurde im wesentlichen in die Stammfassung des BSVG (§ 111 Abs 3) übernommen. Die hier wesentliche Passage aus § 111 Abs. 3 BSVG idF der 1. Novelle lautete: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung a) des § 121 Abs. 2 für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs. 2 oder b) des § 122 Abs. 1 lit. d seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs. 2 96 Versicherungsmonate". Dieses System der Wartezeit wurde durch die 8. BSVG-Novelle grundlegend geändert. Dabei hatte die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Wartezeit besondere Härten, vor allem in jenen Fällen mit sich brächten, in denen schon bisher im Zusammenhang mit der Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten strengere Voraussetzungen bezüglich der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs. 2 BSVG an den Ehegatten bestanden haben. Die Übernahme und Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den Ehegatten ist in der Regel im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgt, eine allfällige Leistung gemäß § 124 Abs. 2 BSVG nach Erfüllung der Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten in Anspruch nehmen zu können. Dem begründeten Vorbringen, das einen Sonderfall der Wartezeitregelung in der bäuerlichen Pensionsversicherung berührte, sollte im Übergangsrecht der Novelle dadurch Rechnung getragen werden, daß eine Weitergeltung der alten Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Wartezeit in allen jenen Fällen vorgesehen wurde, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1.1.1985 an den Ehegatten übergeben worden ist (329 BlgNR 16. GP, 11). Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 der 8. BSVG-Novelle entspricht daher im wesentlichen der Rechtslage des § 111 BSVG idF der 1. Novelle. Sie würde im Fall der Klägerin eine Erleichterung der Erfüllung der Wartezeit bedeuten, weil sie nur 96 Versicherungsmonate nachweisen müßte (vgl. 12.2.1991, 10 Ob S 47/91).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, B-PVG (Stammfassung) war für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorlagen; bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1957 in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG versicherungspflichtig worden sind, 96 Versicherungsmonate. Im Zusammenhang mit der aus der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung übernommenen Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, ließ sich im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung, bedingt durch die anders gelagerten Besitz- und Betriebsverhältnisse in der Landwirtschaft eine Entwicklung beobachten, die der vom Gesetzgeber seinerzeit mit dieser Maßnahme verfolgten Zweckbestimmung nicht mehr gerecht wurde. Immer mehr griff in den größenmäßig geeigneten Betrieben die Übung um sich, daß Betriebsführer mit Erreichung des 55. Lebensjahres den landwirtschaftlichen Betrieb an die Ehegattin verpachteten und die begünstigte Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nahmen. Die Ehegattin wurde damit Betriebsführer, erwarb Versicherungszeiten und hatte, ohne daß sich an den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen am Hof etwas geändert hätte, oftmals nach fünf Jahren die Wartezeit für eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Um eine solche Entwicklung einzudämmen, sollte nach der Regierungsvorlage zur 6. B-PVG-Novelle nach der in der Neufassung des Paragraph 60, Absatz 3, vorgesehenen Regelung solche durch Pachtverhältnisse zwischen Verwandten und Ehegatten zustande gekommenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension nur zur Hälfte zählen, so daß für die Erlangung einer solchen Pension eine Wartezeit von mindestens 10 Versicherungsjahren erforderlich sein sollte (643 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 7). Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung ergab eine neuerliche Überprüfung der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung, daß sie einerseits der damit verfolgten Absicht, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft zu verhindern, nicht voll gerecht werde, andererseits aber auch Fälle erfaßte, bei denen ihre Anwendung eine echte Härte bedeute. Die Neufassung dieser Bestimmung sollte den aufgetretenen Bedenken Rechnung tragen und daher nicht nur bei der vom Versicherten in Anspruch genommenen Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auch bei der vorzeitigen Alterspension Anwendung finden, weil auch hier die Möglichkeit besteht, durch eine formelle Betriebsübergabe einerseits die Anspruchsvoraussetzungen in der eigenen Person zu erfüllen und gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension der Ehegattin zu schaffen, ohne daß sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen etwas ändert. Sie sollte allerdings nur in den Fällen wirksam werden, in denen für die Ehegattin eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz B-PVG in Betracht kam. Weiters sollte die Regelung nicht nur auf die Verpachtung beschränkt, sondern auf jede Art der Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung ausgedehnt werden. Die Regelung sollte überdies zur Vermeidung echter Härtefälle auf die Ehegattin des Versicherten eingeschränkt bleiben. Abweichend von der Fassung der Regierungsvorlage wurde schließlich die Sonderregelung nicht mehr in Form einer Minderbewertung der erworbenen Versicherungszeiten in zeitlicher Hinsicht, sondern in Form der Einführung einer besonderen Wartezeit für diese Fälle getroffen (716 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, B-PVG in der Fassung der 6. Novelle wurde im wesentlichen in die Stammfassung des BSVG (Paragraph 111, Absatz 3,) übernommen. Die hier wesentliche Passage aus Paragraph 111, Absatz 3, BSVG in der Fassung der 1. Novelle lautete: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung a) des Paragraph 121, Absatz 2, für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz 2, oder b) des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz 2, 96 Versicherungsmonate". Dieses System der Wartezeit wurde durch die 8. BSVG-Novelle grundlegend geändert. Dabei hatte die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer Österreichs im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Wartezeit besondere Härten, vor allem in jenen Fällen mit sich brächten, in denen schon bisher im Zusammenhang mit der Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten strengere Voraussetzungen bezüglich der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG an den Ehegatten bestanden haben. Die Übernahme und Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den Ehegatten ist in der Regel im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgt, eine allfällige Leistung gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nach Erfüllung der Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten in Anspruch nehmen zu können. Dem begründeten Vorbringen, das einen Sonderfall der Wartezeitregelung in der bäuerlichen Pensionsversicherung berührte, sollte im Übergangsrecht der Novelle dadurch Rechnung getragen werden, daß eine Weitergeltung der alten Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Wartezeit in allen jenen Fällen vorgesehen wurde, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1.1.1985 an den Ehegatten übergeben worden ist (329 BlgNR 16. GP, 11). Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. BSVG-Novelle entspricht daher im wesentlichen der Rechtslage des Paragraph 111, BSVG in der Fassung der 1. Novelle. Sie würde im Fall der Klägerin eine Erleichterung der Erfüllung der Wartezeit bedeuten, weil sie nur 96 Versicherungsmonate nachweisen müßte vergleiche 12.2.1991, 10 Ob S 47/91).
Die Anwendung des Art. II Abs. 7 der 8. BSVG-Novelle auf die Klägerin scheitert aber daran, daß der land(forst)wirtschaftliche Betrieb an sie nicht "zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 BSVG ... oder des § 122 Abs. 1 lit. d BSVG" übergeben, verpachtet oder zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dem am 20.10.1919 geborenen Ehegatten der Klägerin ab 1.11.1979 (also nach Vollendung seines 60. Lebensjahres), die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Voraussetzung hiefür war unter anderem, daß er am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und auch am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, verpachtete der Ehegatte der Klägerin seinen gesamten Betrieb an seinen Sohn. Daß dieser Pachtvertrag nach zwei Jahren wieder aufgelöst und der Betrieb nunmehr an die Klägerin verpachtet wurde, hatte mit der Erfüllung der Voraussetzung für eine Pensionsgewährung an den Ehegatten der Klägerin nichts mehr zu tun. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension erfüllte. Dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall, was von der Revisionswerberin offenbar übersehen wird. Es trifft zu, daß in den zitierten Übergangsbestimmungen die Begriffe "unmittelbare" oder "unverzügliche" Übergabe an den Ehegatten nicht enthalten sind, doch wird gefordert, daß die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten "zur Erfüllung" der Voraussetzungen für eigene Pensionsansprüche erfolgt sein mußte. Da sich die Klägerin also nicht auf die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 der 8. BSVG-Novelle berufen kann, ergibt sich, daß sie die für die Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.Die Anwendung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. BSVG-Novelle auf die Klägerin scheitert aber daran, daß der land(forst)wirtschaftliche Betrieb an sie nicht "zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG ... oder des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG" übergeben, verpachtet oder zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dem am 20.10.1919 geborenen Ehegatten der Klägerin ab 1.11.1979 (also nach Vollendung seines 60. Lebensjahres), die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Voraussetzung hiefür war unter anderem, daß er am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und auch am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte. Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, verpachtete der Ehegatte der Klägerin seinen gesamten Betrieb an seinen Sohn. Daß dieser Pachtvertrag nach zwei Jahren wieder aufgelöst und der Betrieb nunmehr an die Klägerin verpachtet wurde, hatte mit der Erfüllung der Voraussetzung für eine Pensionsgewährung an den Ehegatten der Klägerin nichts mehr zu tun. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension erfüllte. Dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall, was von der Revisionswerberin offenbar übersehen wird. Es trifft zu, daß in den zitierten Übergangsbestimmungen die Begriffe "unmittelbare" oder "unverzügliche" Übergabe an den Ehegatten nicht enthalten sind, doch wird gefordert, daß die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten "zur Erfüllung" der Voraussetzungen für eigene Pensionsansprüche erfolgt sein mußte. Da sich die Klägerin also nicht auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. BSVG-Novelle berufen kann, ergibt sich, daß sie die für die Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.