Rechtssatz RS0085876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085876
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 7 der 8. BSVGNov kann nur dann Anwendung finden, wenn der landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Betrieb an den Ehegatten deshalb übergeben wird, um die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension zu erfüllen.Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. BSVGNov kann nur dann Anwendung finden, wenn der landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Betrieb an den Ehegatten deshalb übergeben wird, um die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 136/91
Entscheidungstext OGH 11.06.1991 10 ObS 136/91
Veröff: SSV-NF 5/61
- 10 ObS 204/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 204/91
Beisatz: Jedoch nicht, wenn die Übergabe zum "Erhalt" dieses Pensionsanspruches erfolgte. Obige Übergangsbestimmung findet dann keine Anwendung, wenn der landwirtschaftliche Betrieb zunächst an einen Dritten (hier: die Tochter) verpachtet und erst in der Folge an den Ehegatten übergeben wurde. (T1)
- 10 ObS 195/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 195/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085876
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_010OBS00136_9100000_001