Gemäß § 60 Abs.1 B-PVG (Stammfassung) war für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorlagen; bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50.Lebensjahr und nach dem 31.Dezember 1957 in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG versicherungspflichtig geworden sind, 96 Versicherungsmonate. Im Zusammenhang mit der aus der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung übernommenen Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, ließ sich im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung, bedingt durch die anders gelagerten Besitz- und Betriebsverhältnisse in der Landwirtschaft eine Entwicklung beobachten, die der vom Gesetzgeber seinerzeit mit dieser Maßnahme verfolgten Zweckbestimmung nicht mehr gerecht wurde. Immer mehr griff in den größenmäßig geeigneten Betrieben die Übung um sich, daß Betriebsführer mit Erreichung des 55. Lebensjahres den landwirtschaftlichen Betrieb an die Ehegattin verpachteten und die begünstigte Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nahmen. Die Ehegattin wurde damit Betriebsführer, erwarb Versicherungszeiten und hatte, ohne daß sich an den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen am Hof etwas geändert hätte, oftmals nach fünf Jahren die Wartezeit für eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Um eine solche Entwicklung einzudämmen, sollten nach der RV zur 6.B-PVG-Novelle nach der in der Neufassung des § 60 Abs.3 vorgesehenen Regelung solche durch Pachtverhältnisse zwischen Verwandten und Ehegatten zustandegekommenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension nur zur Hälfte zählen, sodaß für die Erlangung einer solchen Pension eine Wartezeit von mindestens 10 Versicherungsjahren erforderlich sein sollte (643 BlgNR 14.GP 7). Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung ergab eine neuerliche Überprüfung der in der RV vorgesehenen Regelung, daß sie einerseits der damit verfolgten Absicht, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft zu verhindern, nicht voll gerecht werde, andererseits aber auch Fälle erfasse, bei denen ihre Anwendung eine echte Härte bedeute. Die Neufassung dieser Bestimmung sollte den aufgetretenen Bedenken Rechnung tragen und daher nicht nur bei der vom Versicherten in Anspruch genommenen Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auch bei der vorzeitigen Alterspension Anwendung finden, weil auch hier die Möglichkeit besteht, durch formelle Betriebsübergabe einerseits die Anspruchsvoraussetzungen in der eigenen Person zu erfüllen und gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension der Ehegattin zu schaffen, ohne daß sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen etwas ändert. Sie sollte allerdings nur in den Fällen wirksam werden, in denen für die Ehegattin eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit iS des § 70 Abs.1 zweiter Satz B-PVG in Betracht kam. Weiters sollte die Regelung nicht nur auf die Verpachtung beschränkt sein, sondern auf jede Art der Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung ausgedehnt werden. Die Regelung sollte überdies zur Vermeidung echter Härtefälle auf die Ehegattin des Versicherten eingeschränkt bleiben. Abweichend von der Fassung der RV wurde schließlich die Sonderregelung nicht mehr in Form einer Minderbewertung der erworbenen Versicherungszeiten in zeitlicher Hinsicht, sondern in Form der Einführung einer besonderen Wartezeit für diese Fälle getroffen (AB 716 BlgNR 14.GP). Die Bestimmung des § 60 Abs.3 B-PVG idF der 6. Novelle wurde im wesentlichen in die Stammfassung des BSVG (§ 111 Abs.3) übernommen. Die hier wesentliche Passage aus § 111 Abs.3 BSVG idF der 1.Novelle lautete: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung a) des § 121 Abs.2 für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.2 oder b) des § 122 Abs.1 lit.d seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.2 96 Versicherungsmonate".Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, B-PVG (Stammfassung) war für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit erfüllt, wenn am Stichtag 60 Versicherungsmonate vorlagen; bei Personen, die erstmalig nach dem vollendeten 50.Lebensjahr und nach dem 31.Dezember 1957 in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung oder in der Pensionsversicherung nach dem B-PVG versicherungspflichtig geworden sind, 96 Versicherungsmonate. Im Zusammenhang mit der aus der gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung übernommenen Erleichterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension bei Versicherten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, ließ sich im Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung, bedingt durch die anders gelagerten Besitz- und Betriebsverhältnisse in der Landwirtschaft eine Entwicklung beobachten, die der vom Gesetzgeber seinerzeit mit dieser Maßnahme verfolgten Zweckbestimmung nicht mehr gerecht wurde. Immer mehr griff in den größenmäßig geeigneten Betrieben die Übung um sich, daß Betriebsführer mit Erreichung des 55. Lebensjahres den landwirtschaftlichen Betrieb an die Ehegattin verpachteten und die begünstigte Erwerbsunfähigkeitspension in Anspruch nahmen. Die Ehegattin wurde damit Betriebsführer, erwarb Versicherungszeiten und hatte, ohne daß sich an den tatsächlichen Arbeitsverhältnissen am Hof etwas geändert hätte, oftmals nach fünf Jahren die Wartezeit für eine eigene Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Um eine solche Entwicklung einzudämmen, sollten nach der Regierungsvorlage zur 6.B-PVG-Novelle nach der in der Neufassung des Paragraph 60, Absatz 3, vorgesehenen Regelung solche durch Pachtverhältnisse zwischen Verwandten und Ehegatten zustandegekommenen Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitspension nur zur Hälfte zählen, sodaß für die Erlangung einer solchen Pension eine Wartezeit von mindestens 10 Versicherungsjahren erforderlich sein sollte (643 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 7). Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung ergab eine neuerliche Überprüfung der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelung, daß sie einerseits der damit verfolgten Absicht, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft zu verhindern, nicht voll gerecht werde, andererseits aber auch Fälle erfasse, bei denen ihre Anwendung eine echte Härte bedeute. Die Neufassung dieser Bestimmung sollte den aufgetretenen Bedenken Rechnung tragen und daher nicht nur bei der vom Versicherten in Anspruch genommenen Erwerbsunfähigkeitspension, sondern auch bei der vorzeitigen Alterspension Anwendung finden, weil auch hier die Möglichkeit besteht, durch formelle Betriebsübergabe einerseits die Anspruchsvoraussetzungen in der eigenen Person zu erfüllen und gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension der Ehegattin zu schaffen, ohne daß sich an den tatsächlichen Betriebsverhältnissen etwas ändert. Sie sollte allerdings nur in den Fällen wirksam werden, in denen für die Ehegattin eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz B-PVG in Betracht kam. Weiters sollte die Regelung nicht nur auf die Verpachtung beschränkt sein, sondern auf jede Art der Überlassung des Betriebes zur Bewirtschaftung ausgedehnt werden. Die Regelung sollte überdies zur Vermeidung echter Härtefälle auf die Ehegattin des Versicherten eingeschränkt bleiben. Abweichend von der Fassung der Regierungsvorlage wurde schließlich die Sonderregelung nicht mehr in Form einer Minderbewertung der erworbenen Versicherungszeiten in zeitlicher Hinsicht, sondern in Form der Einführung einer besonderen Wartezeit für diese Fälle getroffen Ausschussbericht 716 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, B-PVG in der Fassung der 6. Novelle wurde im wesentlichen in die Stammfassung des BSVG (Paragraph 111, Absatz 3,) übernommen. Die hier wesentliche Passage aus Paragraph 111, Absatz 3, BSVG in der Fassung der 1.Novelle lautete: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung a) des Paragraph 121, Absatz 2, für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz 2, oder b) des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz 2, 96 Versicherungsmonate".
Dieses System der Wartezeit wurde durch die 8.BSVG-Novelle, BGBl. 1984/486, grundlegend geändert. Dabei hatte die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Wartezeit besondere Härten vor allem in jenen Fällen mit sich brächten, in denen schon bisher im Zusammenhang mit der Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten strengere Voraussetzungen bezüglich der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkit iS des § 124 Abs.2 BSVG an den Ehegatten bestanden haben. Die Übernahme und Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den Ehegatten ist in der Regel im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgt, eine allfällige Leistung gemäß § 124 Abs.2 BSVG nach Erfüllung der Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten in Anspruch nehmen zu können. Dem begründeten Vorbringen, das einen Sonderfall der Wartezeitregelung in der bäuerlichen Pensionsversicherung berührte, sollte im Übergangsrecht der Novelle dadurch Rechnung getragen werden, daß eine Weitergeltung der alten Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Wartezeit in allen jenen Fällen vorgesehen wurde, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1.Jänner 1985 an den Ehegatten übergeben worden ist (RV 329 BlgNR 16.GP, 11; vgl. auch AB 392 BlgNR 16.GP 1). Die Übergangsbestimmung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle entspricht daher im wesentlichen der Rechtslage des § 111 BSVG idF der 1.Novelle. Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung wurde die Meinung vertreten, daß nicht nur in den Fällen des § 111 Abs.3 BSVG, sondern in allen Fällen einer Betriebsübergabe zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 BSVG vor dem 1.Juli 1984 eine Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten zu gelten hätte, wenn der Ehegatte, der den Betrieb übernommen hat, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen wolle (392 BlgNR 16.GP 3 und 4). Im Anschluß an die oben erwähnte Übergangsregelung der RV, die mittlerweile die Bezeichnung Abs.7 erhalten hatte, wurde der neue Abs.8 mit folgendem Wortlaut angeschlossen: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs.2 BSVG für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des § 124 Abs.1 BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.7.1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit 96 Versicherungsmonate.....". Da der Ehegatte der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezog, die erst mit 1.4.1985 in eine Alterspension umgewandelt wurde, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht Art.II Abs.8 der 8.BSVG-Novelle, sondern dessen Abs.7 (lit.b) anzuwenden, wonach es also entscheidend ist, daß ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 122 Abs.1 lit.d BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen hat. Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 121 Abs.2 BSVG erfüllt ist, daß also der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (idS auch die bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen 10 Ob S 47/91 und 10 Ob S 136/91).Dieses System der Wartezeit wurde durch die 8.BSVG-Novelle, BGBl. 1984/486, grundlegend geändert. Dabei hatte die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Begutachtungsverfahren darauf hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Wartezeit besondere Härten vor allem in jenen Fällen mit sich brächten, in denen schon bisher im Zusammenhang mit der Übergabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes an den Ehegatten strengere Voraussetzungen bezüglich der Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkit iS des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG an den Ehegatten bestanden haben. Die Übernahme und Fortführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch den Ehegatten ist in der Regel im Vertrauen auf die geltende Rechtslage erfolgt, eine allfällige Leistung gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nach Erfüllung der Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten in Anspruch nehmen zu können. Dem begründeten Vorbringen, das einen Sonderfall der Wartezeitregelung in der bäuerlichen Pensionsversicherung berührte, sollte im Übergangsrecht der Novelle dadurch Rechnung getragen werden, daß eine Weitergeltung der alten Rechtslage hinsichtlich des Ausmaßes der Wartezeit in allen jenen Fällen vorgesehen wurde, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1.Jänner 1985 an den Ehegatten übergeben worden ist Regierungsvorlage 329 BlgNR 16.GP, 11; vergleiche auch Ausschussbericht 392 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 1). Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8.BSVG-Novelle entspricht daher im wesentlichen der Rechtslage des Paragraph 111, BSVG in der Fassung der 1.Novelle. Nach dem Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung wurde die Meinung vertreten, daß nicht nur in den Fällen des Paragraph 111, Absatz 3, BSVG, sondern in allen Fällen einer Betriebsübergabe zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG vor dem 1.Juli 1984 eine Wartezeit von 96 Versicherungsmonaten zu gelten hätte, wenn der Ehegatte, der den Betrieb übernommen hat, eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nehmen wolle (392 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 3 und 4). Im Anschluß an die oben erwähnte Übergangsregelung der RV, die mittlerweile die Bezeichnung Absatz 7, erhalten hatte, wurde der neue Absatz 8, mit folgendem Wortlaut angeschlossen: "Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.7.1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit 96 Versicherungsmonate.....". Da der Ehegatte der Klägerin eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezog, die erst mit 1.4.1985 in eine Alterspension umgewandelt wurde, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 8.BSVG-Novelle, sondern dessen Absatz 7, (Litera b,) anzuwenden, wonach es also entscheidend ist, daß ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1.Jänner 1985 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen hat. Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG ist, daß der (die) Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des Paragraph 121, Absatz 2, BSVG erfüllt ist, daß also der (die) Versicherte am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübt (idS auch die bisher nicht veröffentlichten Entscheidungen 10 Ob S 47/91 und 10 Ob S 136/91).
Die Anwendung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle auf die Klägerin scheitert aber (ebenso wie im Fall der Entscheidung 10 Ob S 136/91, anders als im Fall der Entscheidung 10 Ob S 47/91) daran, daß der landwirtschaftliche Betrieb an sie nicht "zur Erfüllung der Voraussetzung des § 122 Abs.1 lit.d BSVG" übergeben, verpachtet oder zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dem Ehegatten der Klägerin ab 1.5.1978 (also wenige Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Voraussetzung für diese Zuerkennung war unter anderem nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG, daß er am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und auch am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte. Um diese Voraussetzung für den Pensionserwerb zu erfüllen, verpachtete er gemeinsam mit der Klägerin den gesamten Betrieb an die Tochter. Daß dieser Pachtvertrag nach rund drei Jahren wieder aufgelöst und die auf den Ehegatten der Klägerin entfallende Betriebshälfte nunmehr an die Klägerin verpachtet wurde, hatte mit der Erfüllung der Voraussetzung für eine Pensionsgewährung an den Ehegatten der Klägerin nichts mehr zu tun. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension erfüllte. Dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall. In den zitierten Übergangsbestimmungen sind zwar die Begriffe "unmittelbare" oder "unverzügliche" Übergabe an den Ehegatten nicht enthalten, doch wird gefordert, daß die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten "zur Erfüllung" der Voraussetzungen für eigene Pensionsansprüche erfolgt sein mußte (ebenso 10 Ob S 136/91). Es trifft nun zu, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag wegfällt, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 122 Abs.1 lit.d BSVG ausschließt (§ 122 Abs.2 Satz 1 BSVG). Ist eine Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt jedoch die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf (Satz 2 der zitierten Bestimmung). Wenngleich der Gesetzgeber hier vom "Wegfall" und dem späteren "Wiederaufleben" der Pension spricht, kann dies, da sich am Ausmaß der Pension nichts ändert, nur als Anordnung des Ruhens verstanden werden (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg. 420). Nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung ist aber davon auszugehen, daß die Übergabe des Betriebes zur Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension erfolgt sein muß, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aber nicht zum "Erhalt" dieses Pensionsanspruches. Da sich die Klägerin also nicht auf die Übergangsbestimmung des Art.II Abs.7 der 8.BSVG-Novelle berufen kann, ergibt sich, daß sie die für die Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.Die Anwendung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8.BSVG-Novelle auf die Klägerin scheitert aber (ebenso wie im Fall der Entscheidung 10 Ob S 136/91, anders als im Fall der Entscheidung 10 Ob S 47/91) daran, daß der landwirtschaftliche Betrieb an sie nicht "zur Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG" übergeben, verpachtet oder zur Bewirtschaftung überlassen wurde. Wie oben dargestellt, wurde dem Ehegatten der Klägerin ab 1.5.1978 (also wenige Monate nach Vollendung seines 60. Lebensjahres) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer zuerkannt. Voraussetzung für diese Zuerkennung war unter anderem nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG, daß er am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig war und auch am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübte. Um diese Voraussetzung für den Pensionserwerb zu erfüllen, verpachtete er gemeinsam mit der Klägerin den gesamten Betrieb an die Tochter. Daß dieser Pachtvertrag nach rund drei Jahren wieder aufgelöst und die auf den Ehegatten der Klägerin entfallende Betriebshälfte nunmehr an die Klägerin verpachtet wurde, hatte mit der Erfüllung der Voraussetzung für eine Pensionsgewährung an den Ehegatten der Klägerin nichts mehr zu tun. Nach dem klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung wäre die Klägerin nur dann im Vertrauen auf die alte Rechtslage geschützt gewesen, wenn ihr Ehegatte den Betrieb an sie übergeben hätte, damit er die Voraussetzungen für die Erlangung einer vorzeitigen Alterspension erfüllte. Dies war aber nach den Feststellungen nicht der Fall. In den zitierten Übergangsbestimmungen sind zwar die Begriffe "unmittelbare" oder "unverzügliche" Übergabe an den Ehegatten nicht enthalten, doch wird gefordert, daß die Übergabe des Betriebes an den Ehegatten "zur Erfüllung" der Voraussetzungen für eigene Pensionsansprüche erfolgt sein mußte (ebenso 10 Ob S 136/91). Es trifft nun zu, daß die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit dem Tag wegfällt, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das Entstehen eines Anspruchs nach Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG ausschließt (Paragraph 122, Absatz 2, Satz 1 BSVG). Ist eine Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt jedoch die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf (Satz 2 der zitierten Bestimmung). Wenngleich der Gesetzgeber hier vom "Wegfall" und dem späteren "Wiederaufleben" der Pension spricht, kann dies, da sich am Ausmaß der Pension nichts ändert, nur als Anordnung des Ruhens verstanden werden (Teschner in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg. 420). Nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der hier maßgeblichen Übergangsbestimmung ist aber davon auszugehen, daß die Übergabe des Betriebes zur Erfüllung der Voraussetzung für die Erlangung des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension erfolgt sein muß, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aber nicht zum "Erhalt" dieses Pensionsanspruches. Da sich die Klägerin also nicht auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8.BSVG-Novelle berufen kann, ergibt sich, daß sie die für die Erwerbsunfähigkeitspension erforderliche Wartezeit nicht erfüllt.
Die Rechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Insoweit war dem Rekurs stattzugeben. Gemäß § 519 Abs.2 ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch abweisliches Urteil in der Sache selbst erkennen.Die Rechtssache ist daher im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif. Insoweit war dem Rekurs stattzugeben. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO konnte der Oberste Gerichtshof durch abweisliches Urteil in der Sache selbst erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs.1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116, 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 1/66, 2/29, 3/116, 4/84 ua).