Begründung:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 2. 1993 wurde der am 15. 3. 1905 geborenen Klägerin eine Alterspension von S 12.539,60 monatlich vom 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 und S 13.041,20 monatlich ab 1. 1. 1993 zuerkannt.
Dagegen richtet sich die Klage auf Gewährung einer Alterspension von S 30.309,66 monatlich vom 9. 6. 1992 (später eingeschränkt auf 1. 8. 1992) bis 31. 12. 1992 und S 31.522,05 monatlich ab 1. 1. 1993.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei - soweit nach der Aufhebung der Verbindung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Verfahren 17 Cgs 66/93g noch relevant - im Punkt 2. des Ersturteils, der Klägerin ab 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 eine Alterspension von S 14.593,60 und ab 1. 1. 1993 eine Alterspension von S 15.177,40 monatlich zu bezahlen; das Mehrbegehren auf Gewährung einer Alterspension von "S 30.309,66 (S 31.522,05)" wurde abgewiesen.
Dagegen richteten sich die Berufungen beider Parteien, und zwar der Klägerin soweit ihr Mehrbegehren abgewiesen wurde bzw der Beklagten soweit der Klägerin ab 1. 8. 1992 eine S 12.359,60 und ab 1. 1. 1993 eine S 13.041,20 übersteigende Alterspension zuerkannt wurde. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufung, gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die beklagte Partei verpflichtet werde, der Klägerin eine Alterspension von S 30.309,60 vom 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 und von S 31.522,05 ab 1. 1. 1993 zu bezahlen. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufung, gleichfalls gestützt auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte lediglich schuldig erkannt werde, der Klägerin ab 1. 8. 1992 bis 31. 12. 1992 eine Alterspension von S 12.539,60 und ab 1. 1. 1993 eine Alterspension von S 13.041,20 monatlich zu bezahlen und das Mehrbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der beklagten Partei nicht Folge zu geben; die beklagte Partei erstattete keine Berufungsbeantwortung.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin nicht Folge, unterließ jedoch - offenbar infolge eines Versehens - eine Erledigung der Berufung der beklagten Partei.
Dagegen - erkennbar nur gegen den die bescheidmäßig zuerkannte Leistung übersteigenden Teil des stattgebenden Teiles des Ersturteiles - richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsauftrag zur Urteilsergänzung bzw eine Abänderung der Berufungsentscheidung begehrt.
Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.