Rechtssatz RS0043212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043212
Entscheidungsdatum
30.11.1999
Rechtssatz
Die Unterlassung der Entscheidung über eine von mehreren erhobenen Berufungen begründet keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, wohl aber seine Mangelhaftigkeit.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 267/50
Entscheidungstext OGH 06.05.1950 2 Ob 267/50
Veröff: SZ 23/142
- 10 ObS 136/99v
Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 136/99v
Beisatz: Hat das Berufungsgericht über die Berufung einer Partei, nicht jedoch über die Berufung des Prozeßgegners entschieden und sind die Entscheidungen über die Berufungen trennbar, weil völlig andere Anspruchsgrundlagen in Frage stehen, so ist die Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht erforderlich; die Sache ist in diesem Fall zur Entscheidung über die unerledigt gebliebene Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043212
Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0020OB00267_5000000_002