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Rechtssatz RS0043212

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0043212

Geschäftszahl

2Ob267/50; 10ObS136/99v

Entscheidungsdatum

30.11.1999

Rechtssatz

Die Unterlassung der Entscheidung über eine von mehreren erhobenen Berufungen begründet keine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens, wohl aber seine Mangelhaftigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 267/50
    Entscheidungstext OGH 06.05.1950 2 Ob 267/50
    Veröff: SZ 23/142
  • 10 ObS 136/99v
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 136/99v
    Beisatz: Hat das Berufungsgericht über die Berufung einer Partei, nicht jedoch über die Berufung des Prozeßgegners entschieden und sind die Entscheidungen über die Berufungen trennbar, weil völlig andere Anspruchsgrundlagen in Frage stehen, so ist die Aufhebung der getroffenen Entscheidung nicht erforderlich; die Sache ist in diesem Fall zur Entscheidung über die unerledigt gebliebene Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043212

Dokumentnummer

JJR_19500506_OGH0002_0020OB00267_5000000_002