Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht hat nicht nur über die Prozeßkosten erster Instanz nicht entschieden, was eine den Streitparteien unnötige Kosten verursachende Ergänzung des Urteiles zur Folge hatte, es hat sich auch mit der Berufung der beklagten Partei nicht befaßt. Es hat auf diese Berufung weder im Spruch seiner Entscheidung noch auch in deren Gründen irgendwie Bezug genommen. Diese Unterlassung begrundet allerdings nicht Nichtigkeit des Berufungsurteiles, wohl aber dessen Mangelhaftigkeit im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO., weil durch die Nichterörterung der Berufung des Beklagten eine grundliche Beurteilung der Streitsache offenbar nicht verbürgt ist. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes ist die Nichterörterung einer Berufung im Berufungsstadium in gleicher Weise als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu stigmatisieren, wie nach § 496 Abs. 1 ZPO. die Nichterledigung von Sachanträgen in der ersten Instanz. Aus diesen Erwägungen war das Berufungsurteil aufzuheben.Das Berufungsgericht hat nicht nur über die Prozeßkosten erster Instanz nicht entschieden, was eine den Streitparteien unnötige Kosten verursachende Ergänzung des Urteiles zur Folge hatte, es hat sich auch mit der Berufung der beklagten Partei nicht befaßt. Es hat auf diese Berufung weder im Spruch seiner Entscheidung noch auch in deren Gründen irgendwie Bezug genommen. Diese Unterlassung begrundet allerdings nicht Nichtigkeit des Berufungsurteiles, wohl aber dessen Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO., weil durch die Nichterörterung der Berufung des Beklagten eine grundliche Beurteilung der Streitsache offenbar nicht verbürgt ist. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes ist die Nichterörterung einer Berufung im Berufungsstadium in gleicher Weise als eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu stigmatisieren, wie nach Paragraph 496, Absatz eins, ZPO. die Nichterledigung von Sachanträgen in der ersten Instanz. Aus diesen Erwägungen war das Berufungsurteil aufzuheben.
Bei der neuen Entscheidung, die unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Berufung des Beklagten zu fällen sein wird, wird das Berufungsgericht insbesondere zu erwägen haben, daß bei festgestellter schuldhafter Verzögerung des einen Vertragsteiles der andere Vertragsteil die Rechte aus § 908 ABGB. geltend machen kann, ohne daß er verpflichtet wäre, eine Nachfrist zu setzen. Wenn eine Vorausgabe vorliegt, dann sind nicht die allgemeinen Bestimmungen der §§ 918 ff. ABGB., sondern es sind die Spezialbestimmungen des § 908 anzuwenden, die die Festsetzung einer angemessenen Nachfrist nicht kennen (vgl. Pisko in Klangs Komm., II/2, S. 464, Ehrenzweig, II/1, S. 187, SpR. 270, amtl. Slg. NF. 1838, SZ. V/268). Das Berufungsgericht wird daher bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache zu erwägen haben, ob daraus, daß der Beklagte dem Kläger eine Nachfrist gesetzt hat, wozu er, wenn er die Rechte nach § 908 ABGB. ausüben wollte, gar nicht verpflichtet gewesen wäre, und diese Nachfrist unzureichend war, dem Beklagten ein Verschulden an der Nichterfüllung des Kaufvertrages zugerechnet werden kann und, bejahendenfalls, ob ihm das alleinige Verschulden zugerechnet werden kann.Bei der neuen Entscheidung, die unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Berufung des Beklagten zu fällen sein wird, wird das Berufungsgericht insbesondere zu erwägen haben, daß bei festgestellter schuldhafter Verzögerung des einen Vertragsteiles der andere Vertragsteil die Rechte aus Paragraph 908, ABGB. geltend machen kann, ohne daß er verpflichtet wäre, eine Nachfrist zu setzen. Wenn eine Vorausgabe vorliegt, dann sind nicht die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 918, ff. ABGB., sondern es sind die Spezialbestimmungen des Paragraph 908, anzuwenden, die die Festsetzung einer angemessenen Nachfrist nicht kennen vergleiche Pisko in Klangs Komm., II/2, S. 464, Ehrenzweig, II/1, S. 187, SpR. 270, amtl. Slg. NF. 1838, SZ. V/268). Das Berufungsgericht wird daher bei der rechtlichen Beurteilung der Streitsache zu erwägen haben, ob daraus, daß der Beklagte dem Kläger eine Nachfrist gesetzt hat, wozu er, wenn er die Rechte nach Paragraph 908, ABGB. ausüben wollte, gar nicht verpflichtet gewesen wäre, und diese Nachfrist unzureichend war, dem Beklagten ein Verschulden an der Nichterfüllung des Kaufvertrages zugerechnet werden kann und, bejahendenfalls, ob ihm das alleinige Verschulden zugerechnet werden kann.