Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. In Frage stehen hier die Bestimmungen der § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 5 und § 175 Abs 4 ASVG.Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. In Frage stehen hier die Bestimmungen der Paragraph 175, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 175, Absatz 4, ASVG.
Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zu sehen ist, wird nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung außerhalb der schulischen und beruflichen Berufsausbildung umfasst, weshalb es unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Die Einbeziehung der Schulung für berufliche Zwecke erfolgte durch die 9. ASVG-Nov, mit der § 176 Abs 1 Z 5 in das ASVG eingefügt wurde. Nach den Gesetzesmaterialien (517 BlgNR 9.GP 77) sollte damit der Besuch von beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kursen erfasst werden, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert und mit diesem in engem Zusammenhang steht. Dies könnte darauf hinweisen, dass vorgesehen war, nur Schulungsmaßnahmen zu erfassen, die eine Verbesserung der Qualifikation für den konkret vom Versicherten ausgeübten Beruf im aktuellen Arbeitsverhältnis bewirken. Der Gesetzestext ist aber weiter gefasst und bietet keine Grundlage für eine so enge Auslegung. Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG genießt dementsprechend nach herrschender Meinung derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht. Dies entspricht gerade heute einem allgemein verfolgten Ziel, die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern. Dass der Versicherte mit der Weiterbildungsmaßnahme das Ziel verfolgt, seine berufliche Stellung zu verbessern und auch gehaltsmäßige Vorteile zu erreichen, steht der Annahme der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG nicht entgegen; es ist dies regelmäßig die Motivation für Weiterbildungsmaßnahmen.Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zu sehen ist, wird nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung außerhalb der schulischen und beruflichen Berufsausbildung umfasst, weshalb es unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Die Einbeziehung der Schulung für berufliche Zwecke erfolgte durch die 9. ASVG-Nov, mit der Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, in das ASVG eingefügt wurde. Nach den Gesetzesmaterialien (517 BlgNR 9.Gesetzgebungsperiode 77) sollte damit der Besuch von beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kursen erfasst werden, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert und mit diesem in engem Zusammenhang steht. Dies könnte darauf hinweisen, dass vorgesehen war, nur Schulungsmaßnahmen zu erfassen, die eine Verbesserung der Qualifikation für den konkret vom Versicherten ausgeübten Beruf im aktuellen Arbeitsverhältnis bewirken. Der Gesetzestext ist aber weiter gefasst und bietet keine Grundlage für eine so enge Auslegung. Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genießt dementsprechend nach herrschender Meinung derjenige einen den Arbeitsunfällen gleichgestellten Schutz, der sich nebenher, also auch ohne mittelbaren Bezug zu seinem Dienstverhältnis einer beruflichen Aus- oder Fortbildung unterzieht. Dies entspricht gerade heute einem allgemein verfolgten Ziel, die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern. Dass der Versicherte mit der Weiterbildungsmaßnahme das Ziel verfolgt, seine berufliche Stellung zu verbessern und auch gehaltsmäßige Vorteile zu erreichen, steht der Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG nicht entgegen; es ist dies regelmäßig die Motivation für Weiterbildungsmaßnahmen.
Zur Abgrenzung der Versicherungsfälle nach § 175 Abs 1 und § 176 Abs 1 Z 5 ASVG vertrat das Oberlandesgericht Wien als damals zuständiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen den Standpunkt, dass jede dem konkreten bedarf des Betriebes dienende Schulung nach § 175 Abs 1 ASVG geschützt sei, weshalb die Sondernorm einen weiteren Umfang haben müsse (SSV 4/50; 11/115). Dem hielt Tomandl (SV-System 13. ErgLfg 289 f) zutreffend entgegen, dass es für die Frage, ob eine Ausbildung gemäß § 175 Abs 1 ASVG geschützt sei, nicht auf den Bedarf des Betriebes ankomme, sondern einzig und allein darauf, ob die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolge; das werde dann der Fall sein, wenn die Teilnahme vom Dienstgeber angeordnet oder unterstützt werde. Hier ist von Bedeutung, dass die Ausbildung der Klägerin an der Pädagogischen Akademie während ihres Beschäftigungsverhältnisses als Lehrerin im Rahmen einer von ihrem Dienstgeber gewährten Dienstfreistellung erfolgte. Gemäß § 4 Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl 1966/72 in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung war Vertragslehrern an Berufsschulen für die Ausbildung zum Zweck der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben waren und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Berufsschullehrer hatten damit einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausbildung zur Nachholung der Lehramtsprüfung. Die Ausbildung der Klägerin erfolgte während eines aufgrund dieser Bestimmung gewährten Sonderurlaubes. Das Studium der Klägerin stand damit in einem so engen Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, dass der Besuch der Pädagogischen Akademie der versicherten Tätigkeit als Berufsschullehrerin zuzurechnen ist. Bei dem Unfall, den die Klägerin während dieser Ausbildung erlitt, handelte sich damit um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG.Zur Abgrenzung der Versicherungsfälle nach Paragraph 175, Absatz eins und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vertrat das Oberlandesgericht Wien als damals zuständiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen den Standpunkt, dass jede dem konkreten bedarf des Betriebes dienende Schulung nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geschützt sei, weshalb die Sondernorm einen weiteren Umfang haben müsse (SSV 4/50; 11/115). Dem hielt Tomandl (SV-System 13. ErgLfg 289 f) zutreffend entgegen, dass es für die Frage, ob eine Ausbildung gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geschützt sei, nicht auf den Bedarf des Betriebes ankomme, sondern einzig und allein darauf, ob die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolge; das werde dann der Fall sein, wenn die Teilnahme vom Dienstgeber angeordnet oder unterstützt werde. Hier ist von Bedeutung, dass die Ausbildung der Klägerin an der Pädagogischen Akademie während ihres Beschäftigungsverhältnisses als Lehrerin im Rahmen einer von ihrem Dienstgeber gewährten Dienstfreistellung erfolgte. Gemäß Paragraph 4, Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl 1966/72 in der im hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung war Vertragslehrern an Berufsschulen für die Ausbildung zum Zweck der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben waren und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Berufsschullehrer hatten damit einen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausbildung zur Nachholung der Lehramtsprüfung. Die Ausbildung der Klägerin erfolgte während eines aufgrund dieser Bestimmung gewährten Sonderurlaubes. Das Studium der Klägerin stand damit in einem so engen Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, dass der Besuch der Pädagogischen Akademie der versicherten Tätigkeit als Berufsschullehrerin zuzurechnen ist. Bei dem Unfall, den die Klägerin während dieser Ausbildung erlitt, handelte sich damit um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG.
§ 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG wurde in das Gesetz durch die 32. ASVG-Nov BGBl 1976/704 eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (388 BlgNR 14. GP 52) sollte durch die Einbeziehung ua auch der Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden. Ziel dieser Regelung war es, eine Lücke zu schließen, indem Personen, die bisher der Unfallversicherung nicht unterlagen, in die Versicherung einbezogen wurden. Besteht hingegen aufgrund eines anderen Tatbestandes für einen Studierenden bereits Unfallversicherungsschutz, so geht dies der Schüler- bzw Studentenunfallversicherung vor, selbst wenn daneben auch die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG bzw des § 175 Abs 4 ASVG erfüllt wären.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG wurde in das Gesetz durch die 32. ASVG-Nov BGBl 1976/704 eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (388 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 52) sollte durch die Einbeziehung ua auch der Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden. Ziel dieser Regelung war es, eine Lücke zu schließen, indem Personen, die bisher der Unfallversicherung nicht unterlagen, in die Versicherung einbezogen wurden. Besteht hingegen aufgrund eines anderen Tatbestandes für einen Studierenden bereits Unfallversicherungsschutz, so geht dies der Schüler- bzw Studentenunfallversicherung vor, selbst wenn daneben auch die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera i, ASVG bzw des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG erfüllt wären.
Der Standpunkt der Klägerin, dass der Unfall nach § 175 Abs 1 ASVG zu beurteilen sei, ist daher zutreffend. Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Prüfung des Ausmaßes und der Dauer der bei der Klägerin als Folge des Unfalles bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ungeprüft gelassen haben, ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Standpunkt der Klägerin, dass der Unfall nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu beurteilen sei, ist daher zutreffend. Da die Vorinstanzen ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht die Prüfung des Ausmaßes und der Dauer der bei der Klägerin als Folge des Unfalles bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ungeprüft gelassen haben, ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.