Rechtssatz RS0110219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110219
Entscheidungsdatum
30.06.2015
Rechtssatz
Gemäß § 176 Abs 1 Z 5 ASVG ist es nicht entscheidend, ob der Dienstgeber die Teilnahme an Schulungskursen (Fortbildungskursen) anordnet oder im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich ausbilden oder fortbilden.Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG ist es nicht entscheidend, ob der Dienstgeber die Teilnahme an Schulungskursen (Fortbildungskursen) anordnet oder im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich ausbilden oder fortbilden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 200/98d
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 200/98d
- 10 ObS 137/01x
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 137/01x
Auch; Beisatz: Dass der Versicherte mit der Weiterbildungsmaßnahme das Ziel verfolgt, seine berufliche Stellung zu verbessern und auch gehaltsmäßige Vorteile zu erreichen, steht der Annahme der Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG nicht entgegen. (T1)
- 10 ObS 38/15h
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 38/15h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110219
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_002