Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG sind den Arbeitsunfällen (§ 175 ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Dazu wurde bereits in älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 4/50, SSV 6/14) darauf hingewiesen, daß der Besuch von Veranstaltungen zur Fortbildung vor der 9. ASVG-Novelle nur dann unter Unfallversicherungsschutz stand, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Z 3 ASVG gegeben waren, wenn also der Lehrgang von bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechtes veranstaltet war. Die 9. ASVG-Nov hat aber § 176 Abs 1 ASVG durch die Bestimmung der Z 5 erweitert. Wie das damalige Höchstgericht in Sozialversicherungssachen ausführte, zeige die Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen deutlich, daß für die Gewährung des Unfallschutzes nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG an Art und Umfang der Veranstaltungen geringere Anforderungen gestellt würden als nach § 8 Abs 1 Z 3 ASVG. Das Gesetz gebe allerdings keine Begriffsbestimmung für einen Ausbildungs- oder Fortbildungskurs. Im allgemeinen werde unter einem Kurs eine fortlaufende zeitlich mehr oder minder geschlossene Reihe von Lehrstunden in einer bestimmten Fachrichtung zur Erreichung eines Unterrichtszieles verstanden. Fortbildungskurse für selbständig Erwerbstätige würden in der Regel keineswegs jene zeitliche und thematische Geschlossenheit aufweisen wie andere Schulungs- oder Ausbildungskurse bzw Lehrgänge. Denn es handle sich hiebei vor allem um die Ergänzung des bereits vorhandenen Wissens durch die Bekanntmachung mit neuen Erkenntnissen, neuen Arbeitsmethoden usw und deren Auswirkung auf die verschiedenen, für den betreffenden Beruf in Frage kommenden Teilgebiete. Die im § 176 Abs 1 Z 5 ASVG vorgenommene Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes gegenüber § 175 ASVG sei aber auch nur dann sinnvoll, wenn der hiemit gewährte Schutz über den des § 175 ASVG hinausgehe. Es brauche sich daher nicht um eine Veranstaltung zu handeln, bei der unmittelbar einem konkreten Bedarf des Betriebes entsprochen werde, denn der Besuch einer solchen Veranstaltung wäre schon bisher unter dem Schutz des § 175 ASVG gestanden. Andererseits gehe aus den im § 176 Abs 1 Z 5 ASVG genannten Voraussetzungen hervor, das die Vermittlung allgemeinen Wissens ohne Bezug auf den Beruf des Besuchers den Unfallversicherungsschutz nicht genieße. Komme aber dem Kurs als solchem aufgrund der vorherrschenden Themenwahl die Eignung zu, das berufliche Fortkommen des Teilnehmers zu fördern, dann werde der Unfallversicherungsschutz nicht etwa für einen einzelnen Vortrag aus dieser Reihe aufgehoben, dem eine solche Eignung abgesprochen werden müsse.Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG sind den Arbeitsunfällen (Paragraph 175, ASVG) Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Dazu wurde bereits in älteren Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 4/50, SSV 6/14) darauf hingewiesen, daß der Besuch von Veranstaltungen zur Fortbildung vor der 9. ASVG-Novelle nur dann unter Unfallversicherungsschutz stand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gegeben waren, wenn also der Lehrgang von bestimmten Körperschaften öffentlichen Rechtes veranstaltet war. Die 9. ASVG-Nov hat aber Paragraph 176, Absatz eins, ASVG durch die Bestimmung der Ziffer 5, erweitert. Wie das damalige Höchstgericht in Sozialversicherungssachen ausführte, zeige die Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen deutlich, daß für die Gewährung des Unfallschutzes nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG an Art und Umfang der Veranstaltungen geringere Anforderungen gestellt würden als nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG. Das Gesetz gebe allerdings keine Begriffsbestimmung für einen Ausbildungs- oder Fortbildungskurs. Im allgemeinen werde unter einem Kurs eine fortlaufende zeitlich mehr oder minder geschlossene Reihe von Lehrstunden in einer bestimmten Fachrichtung zur Erreichung eines Unterrichtszieles verstanden. Fortbildungskurse für selbständig Erwerbstätige würden in der Regel keineswegs jene zeitliche und thematische Geschlossenheit aufweisen wie andere Schulungs- oder Ausbildungskurse bzw Lehrgänge. Denn es handle sich hiebei vor allem um die Ergänzung des bereits vorhandenen Wissens durch die Bekanntmachung mit neuen Erkenntnissen, neuen Arbeitsmethoden usw und deren Auswirkung auf die verschiedenen, für den betreffenden Beruf in Frage kommenden Teilgebiete. Die im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG vorgenommene Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes gegenüber Paragraph 175, ASVG sei aber auch nur dann sinnvoll, wenn der hiemit gewährte Schutz über den des Paragraph 175, ASVG hinausgehe. Es brauche sich daher nicht um eine Veranstaltung zu handeln, bei der unmittelbar einem konkreten Bedarf des Betriebes entsprochen werde, denn der Besuch einer solchen Veranstaltung wäre schon bisher unter dem Schutz des Paragraph 175, ASVG gestanden. Andererseits gehe aus den im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Voraussetzungen hervor, das die Vermittlung allgemeinen Wissens ohne Bezug auf den Beruf des Besuchers den Unfallversicherungsschutz nicht genieße. Komme aber dem Kurs als solchem aufgrund der vorherrschenden Themenwahl die Eignung zu, das berufliche Fortkommen des Teilnehmers zu fördern, dann werde der Unfallversicherungsschutz nicht etwa für einen einzelnen Vortrag aus dieser Reihe aufgehoben, dem eine solche Eignung abgesprochen werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof hält diese Ausführungen im wesentlichen für zutreffend.
Da der Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert, mit diesem in engem Zusammenhang steht, sollten (so die Erläuterungen zu dem Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov, 147/A, zu 517 BlgNR 9. GP, 77) Unfälle beim Besuch derartiger Kurse den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden. Einerseits muß es sich, um Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zu bewirken, um den Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses handeln, andererseits muß dieser Besuch geeignet sein, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Kein Zweifel besteht etwa daran, daß es sich um eine Fortbildungsveranstaltung im diesem Sinne handelt, wenn im Rahmen einer Tagung führende Fachmediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissentschaftlichen Gedankenaustausch zusammenkommen und an wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen (so im Fall SSV-NF 7/59). Nicht entscheidend kann allerdings sein, ob der Dienstgeber die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung anordnet oder auch im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich aus- oder fortbilden. Es muß allerdings eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach § 175 Abs 1 ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach der hier anzuwendenden Norm jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfaßt, weshalb es für den Versicherungsschutz auch unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Aus- und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung (Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 81. Lfg SGB VII § 2 Rz 339 ff mwN aus der Rechtsprechung des deutschen BSG).Da der Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses, wenn er die Einsatzfähigkeit des Versicherten in seinem Beschäftigungsverhältnis fördert, mit diesem in engem Zusammenhang steht, sollten (so die Erläuterungen zu dem Initiativantrag zur 9. ASVG-Nov, 147/A, zu 517 BlgNR 9. GP, 77) Unfälle beim Besuch derartiger Kurse den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden. Einerseits muß es sich, um Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle zu bewirken, um den Besuch eines beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurses handeln, andererseits muß dieser Besuch geeignet sein, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern. Kein Zweifel besteht etwa daran, daß es sich um eine Fortbildungsveranstaltung im diesem Sinne handelt, wenn im Rahmen einer Tagung führende Fachmediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissentschaftlichen Gedankenaustausch zusammenkommen und an wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen (so im Fall SSV-NF 7/59). Nicht entscheidend kann allerdings sein, ob der Dienstgeber die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung anordnet oder auch im Rahmen der Dienstzeit genehmigt. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn der Vorschrift sollen auch diejenigen geschützt werden, die sich nebenher, also auch nebenberuflich aus- oder fortbilden. Es muß allerdings eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung schon nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gesehen werden kann, wird nach der hier anzuwendenden Norm jede Form der unsystematischen beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der beruflichen Umschulung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsausbildung erfaßt, weshalb es für den Versicherungsschutz auch unerheblich ist, ob sich der Kursteilnehmer der beruflichen Aus- und Fortbildung pflichtgemäß oder freiwillig unterzieht. Dagegen besteht während einer Aus- und Fortbildung ohne beruflichen Zweck kein Versicherungsschutz. Handelt es sich etwa um allgemeine Persönlichkeitsbildung ohne konkreten Bezug zu einem Beruf, wie etwa auch durch Sport, therapeutische Gruppen und Gesprächsrunden, so handelt es sich nicht um berufliche Schulung oder Fortbildung (Wiester in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 81. Lfg SGB römisch sieben Paragraph 2, Rz 339 ff mwN aus der Rechtsprechung des deutschen BSG).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann handelt es sich bei dem Seminar zum Thema "mentales Training" nicht um einen beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurs im Sinne des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG. Nach den Feststellungen diente dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf. Die Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ist für jeden, besonders aber einen im Erwerbsleben stehenden Menschen von einer gewissen Bedeutung und insoweit auch abstrakt geeignet, das berufliche Fortkommen zu fördern. Das nach den Feststellungen als Seminarziel erklärte Erkennen und Ausbauen eigener innerer Anlagen mit der Absicht, sich selbst besser zu behandeln und "im Endeffekt" eine bessere Mitarbeiterführung zu erzielen, kann auch im weitesten Sinne nicht als berufliche Schulung oder Fortbildung angesehen werden, weshalb auch nicht entscheidungsrelevant ist, daß der Besuch eines solchen Seminares grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers lag, weil jeder Arbeitgeber daran interessiert ist, daß sich seine Mitarbeiter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, dies aber kein Aspekt einer beruflichen Tätigkeit ist.Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann handelt es sich bei dem Seminar zum Thema "mentales Training" nicht um einen beruflichen Schulungs(Fortbildungs)kurs im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG. Nach den Feststellungen diente dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf. Die Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ist für jeden, besonders aber einen im Erwerbsleben stehenden Menschen von einer gewissen Bedeutung und insoweit auch abstrakt geeignet, das berufliche Fortkommen zu fördern. Das nach den Feststellungen als Seminarziel erklärte Erkennen und Ausbauen eigener innerer Anlagen mit der Absicht, sich selbst besser zu behandeln und "im Endeffekt" eine bessere Mitarbeiterführung zu erzielen, kann auch im weitesten Sinne nicht als berufliche Schulung oder Fortbildung angesehen werden, weshalb auch nicht entscheidungsrelevant ist, daß der Besuch eines solchen Seminares grundsätzlich im Interesse des Arbeitgebers lag, weil jeder Arbeitgeber daran interessiert ist, daß sich seine Mitarbeiter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, dies aber kein Aspekt einer beruflichen Tätigkeit ist.
Schon aus diesen Erwägungen ist der Versicherungsschutz für die vorliegenden Veranstaltung abzulehnen, sodaß nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob der für den Nachmittag angesetzte Radausflug (mit dem Zweck, Herz, Kreislauf und Wahrnehmungsfähigkeit der Teilnehmer zu stärken) wesentlicher Bestandteil des Seminars war oder ob der Kläger verpflichtet war, an diesem Radausflug teilzunehmen.
Den Revisionsausführungen ist auch im übrigen nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß dem Kläger die Teilnahme an dem Seminar von seinem Vorgesetzten nicht ausdrücklich "untersagt" wurde, wie das Berufungsgericht annimmt, wurde ihm doch bloß der Seminarbesuch im Rahmen der Dienstzeit und auf Kosten des Dienstgebers nicht genehmigt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, weshalb auch die in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt. Die Auffassung des Revisionswerbers, die Teilnahme an dem Schulungskurs sei auf Wunsch seines Arbeitgebers erfolgt, ist aber jedenfalls in den Feststellungen nicht gedeckt. Es trifft nicht einmal zu, daß der Seminarbesuch vom Dienstgeber "unterstützt" worden sei; der Kläger führt auch nicht näher aus, worin diese Unterstützung gelegen sein soll.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das Seminar zum Thema "mentales Training" samt einem als praktische Übung zu qualifzierenden Radausflug in den Bereich allgemeiner Persönlichkeitsbildung gehört, daß zwar auch der Besuch eines solchen Seminars mehr oder weniger im Interesse des Dienstgebers liegen kann, aber grundsätzlich dem nichtversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.