Rechtssatz RS0110221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110221
Geschäftszahl
10ObS200/98d
Entscheidungsdatum
23.06.1998
Rechtssatz
Bei einem Seminar zum Thema "mentales Training" handelt es sich nicht um einen beruflichen Schulungskurs (Fortbildungskurs) im Sinne des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG, wenn dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf diente.Bei einem Seminar zum Thema "mentales Training" handelt es sich nicht um einen beruflichen Schulungskurs (Fortbildungskurs) im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, wenn dieses Seminar der Verbesserung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer, damit der Vermittlung allgemeinen Wissens im Sinne einer Persönlichkeitsbildung ohne Bezug auf irgendeinen konkreten Beruf diente.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110221
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_010OBS00200_98D0000_004